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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Buch. Reichskriegswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Die Festungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

506 Achtes Buch. Reichskriegswesen. 
schädigungen, die für Werthverminderung von Grundstücken im dritten Rayon zu 
zahlen find, entscheidet die Zeit der Anbringung des Gesuchs um Genehmigung. 
Der Entschädigungsanspruch ist binnen einer Präclufivfrist von sechs Wochen 
nach Feststellung des Rayonplanes bei der Commandantur anzubringen. Die 
Entschädigung wird regelmäßig in der Form einer Rente von 6 Procent der Ent- 
schädigungssumme (des Minderwerths) geleistet. Von diesen 6 Procent dient 
1 Procent zur Amortisation, so daß die Rente nach 37 Jahren erlischt. Auch in 
dem Falle, daß das Grundstück aufhört, im Rayonbezirke zu liegen, erlischt die 
Rente. Beträgt die Werthverminderung ein Drittel des bisherigen Werthes, so 
kann der Besitzer auch Kapitalentschädigung fordern. 
Wird der Entschädigungsanspruch in Bezug auf die Höhe bestritten, so wird 
über seine Höhe von der höheren Civilverwaltungsbehörde, in Preußen von dem 
Bezirksausschusse unter Vorbehalt des Rechtsweges (binnen 90 Tagen) für den 
Entschädigungsberechtigten entschieden. Die Militärbehörde ist binnen der gleichen 
Frist berechtigt, die Enteignung des Grundstücks zu verlangen. 
Berechtigt zum Empfange der Entschädigungsfumme und der Rente ist der 
Militärbehörde gegenüber, wer im Rayonkataster eingetragen steht (§ 36, Abs. 4 des 
Gesetzes, Erkenntniß des Reichsgerichts vom 20. November 1886, Entsch. in Civils., 
Bd. XVII, S. 337). 
Wenn die Armirung permanenter Befestigungen angeordnet wird, so find die 
Besitzer der in den Rayons belegenen Grundstücke auf schriftliche oder öffentliche 
Aufforderung der Commandantur verpflichtet, alle vorhandenen baulichen oder 
sonstigen Anlagen niederzulegen, Materialvorräthe wegzuschaffen, Pflanzungen zu 
beseitigen und Gewerbebetriebe einzustellen. Wenn der Aufforderung nicht frrist- 
zeitig entsprochen wird, so können die Besitzer dazu durch administrative Zwangs- 
maßregeln angehalten werden. Vor der Freilegung des Festungsrayons hat die 
Commandantur in solchem Falle eine Beschreibung und nähere Feststellung des 
Zustandes zu veranlassen. Von der aufgenommenen Verhandlung erhalten die 
Grundbesitzer eine Abschrift. Auch wird ihnen über die stattgesundene Zerstörung 
oder Wegräumung eine Bescheinigung durch die Commandantur ausgestellt. In 
der Regel sind die Nachtheile, welche in Folge der Armirung den Besitzern ver- 
ursacht werden, zu entschädigen. Ein Entschädigungsanspruch ist nicht vorhanden 
für alle vor Geltung des Gesetzes vorhandenen Gebäude und Anlagen, welche nach 
der bisherigen Gesetzgebung oder in Folge besonderer Rechtstitel die Besitzer auf 
Befehl der Commandantur unentgeltlich zu beseitigen haben. Bei den neuen Rayons 
find die Grundbesitzer durch die für die Eigenthumsbeschränkung gezahlte Entschä- 
digung bereits dafür schadlos gehalten, daß sie neue Anlagen und Bauten nicht 
herstellen dürfen. Haben sie trotz der Entschädigung mit Genehmigung der 
Commandantur solche Anlagen und Bauten errichtet, so haben sie, wenn deren 
Niederlegung durch die Armirung veranlaßt wird, keinen Entschädigungsanspruch. 
Da für die Eigenthumsbeschränkungen im dritten Rayonbezirk keine Entschädigung 
gezahlt wird, so haben die Besitzer Entschädigungsanspruch, wenn Bauten oder An- 
lagen in diesem Bezirke in Folge der Armirung beseitigt werden. Ebenso steht ein 
Entschädigungsanspruch für alle Bauten und Anlagen in den ersten beiden Rayons 
zu, wenn diese bei Absteckung der Rayons schon vorhanden waren. Er steht nicht 
zu für solche Bauten in neuen Rayons, welche erst nach erfolgter Absteckung dieser 
Rayons im ersten oder zweiten Rayon oder in einem Zwischenrayon oder auf einem 
anderen Terrain errichtet worden sind, welches in Folge des Neu= oder Verstärkungs- 
baues einer solchen bestehenden Festung in einen strengen Rayon füällt. 
Die Feststellung der Entschädigung für Demolirung in Folge der Armirung 
erfolgt nach denselben Regeln wie für die gesetzlichen Beschränkungen in der Be- 
nutzung des Eigenthums in den Rayonbezirken. Sie soll so bald als möpglich, 
spätestens sofort nach Aufhebung des Armirungszustandes, stattfinden. Die Ent- 
schädigung braucht nicht baar geleistet zu werden. Es genügen Anerkenntnisse 
über die Entschädigungsfumme, welche letztere vom ersten Tage des auf die statt- 
gefundene Zerstörung oder Entziehung folgenden Monats bis zur Auszahlung mit 
5 Procent jährlich verzinst wird.
	        

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