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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Monograph

Persistent identifier:
arndt_staatsrecht_1901
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Arndt, Adolf
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
O. Häring
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1901
Scope:
799
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Reichsangehörigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

50 Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches. 
für die dort naturalisirten Ausländer und die dort Eingeborenen, Reichsgesetz vom 
15. März 1888 (R.-G.-Bl. S. 71), § 6. Es ist also weder thatsächlich richtig, 
noch begrifflich richtig, daß Jemand nur durch Vermittelung seines Staates die 
Reichsangehörigkeit erwerben kann, oder daß Jemand nur durch Vermittelung 
seines Staates der Reichsgewalt unterworfen und Reichsangehöriger wird. 
Das Richtige möchte das Folgende sein: Die Staatsgewalt ist eine souveräne. 
Der eine Theil derselben wird im Deutschen Reiche durch den Einzelstaat, der 
andere Theil durch das Reich — durch die zu einer neuen und selbstständigen 
Rechtspersönlichkeit zusammengefaßte Gesammtheit der Einzelstaaten — ausgeübt. 
Zu den Gebieten, deren Regelung dem Reiche zusteht, gehört das Heimaths- und 
Staatsbürgerrecht. Das Reich befiehlt, wann und wodurch das Bürgerrecht in 
jedem einzelnen Staate erworben wird. Das Reich befiehlt ferner, daß gewisse 
Befugnisse mit dem Besitz des Bürgerrechts in einem Bundesstaate verbunden sein 
sollen, Befugnisse, die er in Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten auch un- 
abhängig von dem Besitze eines solchen Bürgerrechts verleiht. Diese Befugnisse 
giebt nicht der Staat, um dessen Bürgerrecht es sich handelt, sondern das Reich. 
Der Einzelne erwirbt sie nicht mittelbar durch Vermittelung seines Staates, 
sondern unmittelbar kraft Reichsgesetzes. Er ist unmittelbar dem Reiche unter- 
worfen, wenn er die Pflichten aus der Reichsangehörigkeit erfüllt, unmittelbar durch 
das Reich berechtigt, wenn er die Befugnisse aus der Reichsangehörigkeit wahr- 
nimmt (vgl. auch G. Meyer, Staatsrecht, § 193, Anm. 4). Der Inbegriff der 
Befugnisse und Pflichten, welche das Reich in Beziehung auf das Bürgerrecht er- 
theilt, ist die Reichsangehörigkeit (s. auch Motive zum Ges. v. 1. Juni 1870 in 
den Drucksachen des Reichstags 1870, J. Session, S. 155) oder das Reichsbürger- 
recht. Die Befugnisse und Pflichten, welche mit der Staatsangehörigkeit verbunden 
sind auf Grund des Rechtes dieses Staates, machen das Staatsbürgerrecht aus. 
Im Einzelnen ergeben sich folgende Sätze: 
1. Jeder Angehöriger eines deutschen Staates ist dadurch Reichsangehöriger. 
Man kann aber Reichsangehöriger sein, ohne Angehöriger eines deutschen 
Staates zu sein. 
2. Das Reich stellt die Regeln über Naturalisation von Ausländern auf, über- 
läßt aber der Regel nach die Vornahme der Naturalisation den Einzel- 
staateen — aber auch nur der Regel nach. Denn auch das Reich naturalisirt 
Ausländer, in den Schutzgebieten ohne Weiteres, sonst indem es ihnen ein 
Reichant mit Wohnsitz im Reichsgebiete giebt (§ 9 des Ges. v. 1. Juni 
1870). 
3. Die Reichsangehörigkeit erlischt, wenn die Staatsangehörigkeit in jedem 
Bundesstaate erloschen ist, also nicht schon mit dem Verluste der Staats- 
angehörigkeit in einem Bundesstaate, wie nach dem Wortlaute des § 1 
des Ges. v. 1. Juni 1870 anzunehmen ist, sondern erst dann, wenn die 
Angehörigkeit zu irgend einem deutschen Staate aufgehört hat. 
4. Ein Reichsangehöriger kann in mehreren Staaten die Staatsangehörigkeit 
haben. 
5. Ein Reichsangehöriger kann in jedem anderen deutschen Staate, in welchem 
er seine Niederlassung bewirkt, die Aufnahme als Staatsbürger regelmäßig 
nachsuchen (§ 7 des Ges. v. 1. Juni 1870). Im Reichsdienste mit Be- 
soldung aus der Reichskasse angestellte Ausländer können, in welchem Bundes- 
staate sie wollen, die Naturalisation fordern, Ges. v. 20. Dec. 1875 
(R.-G.-Bl. 1875, S. 324). 
§* 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen. 
Artikel 3 der Reichsverfassung bestimmt: 
„Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Indigenat mit der 
Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundes- 
staates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu behandeln und
	        

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