Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_32_1867
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band.
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
32
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1867
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Samstag den 16. März 1867. 32. Jahrgang. Nr 6.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Von der Haftung für den durch Maschinen und überhaupt durch Sachen verursachten Schaden nach französischem Rechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Einleitung. § 136.
  • I. Landwirtschaft.
  • II. Forstwirtschaft. § 144.
  • III. Jagd. § 145.
  • IV. Fischerei. § 146.
  • V. Bergbau. § 147.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

396 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 144. 
werden'®., Auch hinsichtlich des Betriebes der nicht ausgerodeten 
Strecken unterliegen die Waldeigentümer mancherlei Beschränkungen. 
Insbesondere haben sie die Pflicht, die Forstgrundstücke in Holz- 
zucht zu erhalten; die Forstbehörden sind berechtigt, die zu diesem 
Zwecke erforderlichen Anordnungen unter Androhung von Strafe zu 
erlassen und die betreffenden Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der 
Säumigen ausführen zu lassen!*. Eigentümer kleinerer zusammen- 
hängender Waldstrecken können auf Antrag eines Teiles durch 
Verwaltungsanordnung zu Waldgenossenschaften!? vereinigt 
werden, deren Zweck der gemeinsame Schutz und die gemeinsame 
Benutzung oder die gemeinsame forstmäßige Bewirtschaftung der 
betreffenden Waldungen ist !®, 
Ebenso wie den Eigentümern sind auch den Forstberech- 
tigten im Interesse der Forstkultur mannigfache Beschränkungen 
auferlegt. Ihre Rechte können gegen Entschädigung ermäßigt 
werden, wenn die Fortdauer derselben in dem bisherigen Umfange 
mit einer nachhaltigen Bewirtschaftung des Forstes nicht vereinbar 
ist. Die ungemessenen Berechtigungen können in gemessene ver- 
wandelt, die gemessenen durch Zahlungen einer Kapitalsumme ab- 
gelöst werden. Die Begründung neuer Forstberechtigungen ist aus- 
geschlossen. Die Ausübung der bestehenden unterliegt verschiedenen 
Einschränkungen, insbesondere darf die Weide in Forsten nur unter 
der Aufsicht eines Hirten ausgeübt werden. 
3. Die Verwaltung hat aber nicht nur für eine forstmäßige Be- 
wirtschaftung der Waldungen zu sorgen, sondern auch den für die 
13 Preuß. G. vom 6. Juli 1876. ss 1—22. [Schutzwaldupgen sollen vor 
Nachteilen bewahren und Gefahren abhalten. Vgl. die Zusammenstellung der 
gesetzlichen Gründe, aus denen in den verschiedenen Staaten die Bannlegung 
eines Waldes erfolgt, bei Endres Forstpol. S. 287. Die Bannlegung erfolgt: 
bei Waldungen, von denen Schutzwirkungen zu erwarten sind, und die zu ihrer 
notwendigen Erhaltung selbst des Schutzes bedürfen. Endres S. 288. Die 
Feststellung der Schutzwaldeigenschaft erfolgt nicht durch die ordentlichen Ge- 
richte, in Württemberg durch die Forstbehörde, in den anderen Bundesstaaten 
auf dem Verwaltungswege durch eine yerschieden zusammengesetzte Kommission 
(in Preußen fungiert z. B. der Kreisausschuß als Waldschutzgericht), Mit der 
Bannlegung kann erfolgen ein Verbot der Rodung, eine Einschränkung der 
freien Bewirtschaftung und Nutzung oder zeitweise Beförderung durch den 
Staat. Letzteres nur in \Vürttemberg und Baden. — Über die Entschädigung 
an den Grund- und Waldbesitzer für Schutzanlagen, die ihm selbst keinen 
Nutzen bringen, über die Verteilung der Beiträge zu den Kosten, über die Be- 
teiligung von Staat, Kommunalverbänden, Gemeinden, Antragsteller und Einzel- 
interessenten vgl. Endres S. 301, desgl. über die Enteignung der Schutz- 
waldungen S. 303] 
! So in Bayern, Württemberg, Baden. 
, 15 (Heck, Das Genossenschaftswesen in der Fortwirtschaft. 1887: 
Senenkel, Art. Waldgenossenschaften. R.L. 8, 1230; Schwappach V.R.W. 
, 858. 
€ [E.G. zum B.G.B. Art. 83 läßt die landesgesetzlichen Vorschriften über. 
Waldgenossenschaften unberührt.] Preuß. G. vom 6. Juli 1875. [In allen anderen 
Bundesstaaten fehlen landesrechtliche Vorschriften. Endres Forstpol. 8. 552. — 
Vgl. B.G.B. „ 22 ff. (Vereine) und $$ 741 ff. (Gemeinschaften). Preuß. G. über 
gemeinschuft iche Holzungen vom 14. März 1881. In Bayern werden iu der 
h ee, N gemeinschaftlichen Waldungen wie Körperschaftswaldungen be 
randelt. 
  
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Unsere Sozialdemokratie im Spiegel der ersten französischen Revolution.
3 / 4
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.