Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel: Die Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Die Rechte der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • § 31. Entwicklung und Quellen des Beamtenrechtes
  • § 32. Begriff der Beamten.
  • § 33. Die Anstellung der Beamten.
  • § 34. Die Pflichten der Beamten.
  • § 35. Folgen der Pflichtverletzung; Haftung des Staates für seine Beamten.
  • § 36. Die Rechte der Beamten.
  • § 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 38. Die richterlichen Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

96 Die Organisation des Staates. g 36 
Schadens verlangen; der Ersatzanspruch verjährt in 3 Jahren 1). Keine Anwendung 
findet das Gesetz auf Beamte, die auf Bezug von Gebühren angewiesen sind. 
§ 36. Die Rechte der Beamten. I. Mit der Anstellung erlangt der Beamte außer 
einem Anspruch auf besonderen strafrechtlichen Schutz in seiner dienstlichen Tätigkeit 
(StrGB. § 113, 114, 196) und auf den ihm nach seiner Stellung zukommenden 
Titel — eine Rangordnung der Beamten besteht nicht; über die Verleihung von 
Titeln oben S. 45 — ein Recht auf das mit der Stelle verbundene Dienst- 
einkommen, Gehalt. Zwecks einheitlicher und übersichtlicher Regelung der 
Beamtengehalte ist in beiden Staaten eine Gehaltsordnung — in Lübeck „Beamten- 
besoldungsetat“ — mit Einreihung der Beamtenstellen in Gehaltsklassen aufgestellt 2), 
die neben den Bestimmungen des Beamtengesetzes für die Gehaltsansprüche maß- 
gebend ist. Die Auszahlung des Gehaltes erfolgt monatlich im voraus. Alterszulagen 
treten in Bremen, wenn ihre Zahl 5 oder mehr beträgt, nach je 3 Jahren, sonst nach 
je 5 Jahren ein, in Lübeck nach je 3 Jahren. Der Senat kann einen Beamten bei 
der Anstellung im Interesse des Dienstes auf Antrag der vorgesetzten Behörde in 
eine höhere Altersklasse eintreten lassen; dies ist in der Anstellungsurkunde zu ver- 
merken. In Lübeck kann der Senat auch nach der Anstellung mit Genehmigung des 
Bürgerausschusses die Versetzung in eine höhere Altersklasse beschließen; in Bremen 
ist dazu die Genehmigung der Bürgerschaft erforderlich 5). 
Außer dem Gehalt kommen als Diensteinkommen noch Nebenbezüge, 
Gewährung einer Dienstwohnung, von freier Station, Dienstkleidung u. a. in Be- 
tracht"). Ein Wohnungsgeldzuschuß wird im allgemeinen nicht gewährt. Ueber Ge- 
währung von Tagegeldern für Dienstreisen und Umzugskosten fehlen allgemeine 
Vorschriften 5ö). Ein Recht auf Wartegeld in Höhe von ½ seines Diensteinkom- 
mens hat der einstweilen in den Ruhestand versetzte Beamte (Näheres Brem. B. 
& 36 f.; Lüb. BG. 9 29 f.). 
II. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses besteht der Anspruch des Beamten 
auf Lebensunterhalt unter bestimmten Voraussetzungen als Anspruch auf Ruhe- 
gehalt, Pension fort. Ruhegehaltsberechtigt sind in Bre- 
1) Die Sonderbestimmung des Lüb. AG. zur GBO. v. 18. Dez. 1899 § 3, wonach die Grund- 
buchbeamten dem Staate nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden ersatzpflichtig 
sind, ist in Kraft geblieben. — Ferner eine gleiche Sonderbestimmung über die Ersatzpflicht des 
Berufsvormundes in Lüb. Ges. v. 7. Febr. 1912, 3 5. 
2) In Bremen zuerst 1912, abgedruckt Verh. 1912, S. 620 f.; sie beschränkt sich nicht auf 
Beamte im Sinne des Beamtengesetzes. — In Lübeck wurde zuerst 1892 ein Beamtenbesoldungs- 
etat aufgestellt (II, S. 543 f.), jetzt gilt der v. 18. Febr. 1911 (S. 38 f.); daneben ein besonderer 
Besoldungsetat für die Beamten der Lüb. Zollverwaltung: jetzt v. 24. Nov. 1909 (S. 311 f.). 
— In Hamburg ist eine „Gehaltsordnung“ jetzt v. 19. Juni 1912 als Gesetz erlassen. 
3) Brem. BG. F 18, 19 und Gehaltsordnung v. 1912; ferner wegen Anrechnung der Militär- 
dienstzeit bei Militäranwärtern: Ges. v. 29. April 1910 (S. 111) und V. v. 24. Aug. 1911 (S. 
153). — Lüb. BG. § 15; Beamtenbesoldungsetat v. 1911 Vorbem. Z. 1 (S. 39). Von dieser 
Verleihung eines höheren Besoldungs dienstalters ist die Berechnung des Pensions- 
dienstalters zu unterscheiden: unten II; HG. 1912, n. 152. 
4) Ueber Dienstwohnungen und ihre Anrechnung auf Gehalt und Pension: Brem. B. 
* 20, 48, Abs. 3 in der Fassung des Ges. v. 28. Nov. 1909 (S. 337). Bestimmungen über Lie- 
ferung von Beleuchtung und Feuerung in Dienstwohnungen: Brem. Verh. 1909, S. 700 f. — 
Für Lübeck: BG. 5 20; Vorb. zum Besoldungsetat 1911, Z. 3; Pensionsges. § 7; über Dienst- 
wohnungen und Mietentschädigungen der Direktoren und Lehrer: Unterrichtsges. v. 17. Okt. 1885, 
Art. 99—101 (I, S. 504). 
5) Jedoch in Lübeck über Tagegelder und Reisekosten der Richter, Gerichtsbeamten und 
Staatsanwälte: Ges. v. 21. April 1879 (I, S. 319).
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the fourth digit in the number series 987654321?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.