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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel: Die Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Die Anstellung der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • § 31. Entwicklung und Quellen des Beamtenrechtes
  • § 32. Begriff der Beamten.
  • § 33. Die Anstellung der Beamten.
  • § 34. Die Pflichten der Beamten.
  • § 35. Folgen der Pflichtverletzung; Haftung des Staates für seine Beamten.
  • § 36. Die Rechte der Beamten.
  • § 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 38. Die richterlichen Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

g 33 Die Anstellung der Beamten. 89 
Nach der Begriffsbestimmung fallen ferner nicht unter das BG. die Angestellten 
der Gemeinden mit Ausnahme der Stadtgemeinden Bremen und Lübeck,. sowie die 
der kirchlichen Gemeinden 1). Kraft ausdrücklicher Bestimmung findet das Beamten- 
gesetz keine Anwendung auf die Richter, in Lübeck auch auf Staatsanwälte (Brem. 
BG. § 2 i. f; Lüb. BG. 8 2;, k.; unten § 38). Endlich gelten die Senatoren nicht 
als Beamte im Sinne des BG. 2); über ihre Rechtsstellung als Beamte im weiteren 
Sinne oben §& 131. 
Nicht erforderlich ist für den Begriff dauernde, lebenslängliche Anstellung; es 
gibt auch auf Zeit oder Kündigung angestellte Beamte, in Lübeck freilich nur, wenn 
sie mit Pensionsberechtigung angestellt sind. Zweifel, ob eine Person Beamter ist, 
entscheidet in Lübeck der Senat, auch ist hier die Beamteneigenschaft in der An- 
stellungsurkunde zu erwähnen (Lüb. BG. 8 3) *). 
Das Beamtengesetz gibt seine Begriffsbestimmung nur „im Sinne dieses Ge- 
setzes“; sie ist also für die Auslegung anderer Landesgesetze nicht maßgebend; vollends 
nicht für die der Reichsgesetze, die vielfach einen ganz anderen Begriff zugrunde. 
legen). Für einige Beamtengruppen enthalten Spezialgesetze Sondervorschriften, 
so für die Zollbeamten, in Bremen auch für die Beamten der Feuerwehr . 
§ 33. Die Anstellung der Beamten. Das Beamtenverhältnis wird begründet 
durch die Anstellung. Sie geschieht in der Regel durch den Senat (Brem. Verf. 9J57 ), 
bei unteren Beamten durch die Ressortbehörde. Der Senat ist bei der Anstellung 
vielfach an die Mitwirkung anderer Organe gebunden, die eine verschiedene Bedeu- 
tung haben kann: entweder wählt das andere Organ und der Senat hat nur die 
formelle Ernennung,, so in Bremen bei der Wahl der Richter, der von 
Bremen zu wählenden Mitglieder des Oberlandesgerichts (Brem. AG. zum GW. 
§5ba, 11, 30); — oder das andere Organ hat ein Vorschlagsrecht, der Senat 
kann den Vorschlag verwerfen, aber auch nicht einen nicht Vorgeschlagenen ernennen, 
so daß Willensübereinstimmung erforderlich ist: so in Bremen bei der Wahl des Ober- 
lotsen, des Wasserschouts (Brem. G. die Handelskammer betr. § 41 Abs. 2 6); in 
Lübeck bei den den gemischten Behörden unterstellten Beamten, bei deren Ernennung 
die Behörden in der Regel ein Vorschlagsrecht ausüben, indem sie einen Wahlaufsatz. 
1) In gleicher Weise sind als mittelbare Beamte und daher nicht als Beamte i. S. des B. 
anzusehen die Syndiker der Handels- und Gewerbekammer. Vgl. Brem. Verh. 1893, S. 531, 
1908, S. 1213. Für Preußen auch Entsch. des RG. in Jur. Woch. 1907, S. 754. Unrichtig das. 
Urteil HGZ. 1914, n. 6 (Br. S.). Vgl. unten S. 123 Anm. 3. 
2) Nach dem Brem. B.-G. 52, 134, 135 finden aber einige Bestimmungen des Beamtengesetzes 
auf Senatsmitglieder Anwendung. 
3) Kraft besonderer Bestimmung findet das Lüb. Beamtenrecht Anwendung auf die Ver- 
hältnisse der dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt der Hansestädte angehörenden Beam- 
ten (Vertrag v. 4. Mai 1890 (Lüb. S. II, S. 145); ebenso auf die ihrer unteren Beamten gemäß 
V. v. 28. Mai 1900 (S. 178). 
4) Ueber den weiteren Beamtenbegriff insbesondere der Reichsgesetze mit Rücksicht auf die 
Verantwortlichkeit der Senatoren und bürgerlichen Deputierten: oben § 13 I, 5 28 III. Einen 
andern Begriff legt auch z. B. das Lüb. Ges. betr. die Haftung des Staates und der Gemeinden 
für ihre Beamten v. 17. Febr. 1912 zugrunde (unten §& 35 IV). 
5) Für Zollbeamte: Brem. Ges. die Organisation der Zollverwaltung betr. v. 3. Juli 1888, 
§5 7f. und Brem. BG. 5 136; Lüb. BG. 5 87. Ferner Brem. Ges. betr. die Feuerwehr v. 22. 
April 1913 (S. 123). 
6) Aehnlich wo der Senat eine Wahl zu bestätigen hat, z. B. die des Präsidenten und der Di- 
rektoren des Landgerichts in Bremen (Brem. A. G. v. 1879, § 102 a, 104).
	        

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