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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Kapitel: Die Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • § 31. Entwicklung und Quellen des Beamtenrechtes
  • § 32. Begriff der Beamten.
  • § 33. Die Anstellung der Beamten.
  • § 34. Die Pflichten der Beamten.
  • § 35. Folgen der Pflichtverletzung; Haftung des Staates für seine Beamten.
  • § 36. Die Rechte der Beamten.
  • § 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 38. Die richterlichen Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

837 Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses. 101 
  
Für die Beurteilung des Gerichts sind die Entscheidungen der zuständigen Ver- 
waltungsbehörden und Disziplinargerichte über Dienstentlassung oder Versetzung 
in den Ruhestand als bindend zugrunde zu legen. Dagegen haben die Gerichte zu 
prüfen, ob die Entlassung oder Pensionierung in den gesetzlichen Formen erfolgte 
und ob und in welcher Höhe danach ein Anspruch auf Pension oder Gehalt besteht 1). 
Keinen klagbaren Anspruch hat der Beamte auf Beschäftigung in bestimmter Stelle, 
auf Uebertragung eines ihm zugesicherten Amtes oder andere öffentlich-rechtlicher 
Leistungen 2). 
Die Ansprüche auf Pension und Gehalt, sowie die Pensionsansprüche der Witwen 
und Waisen sind reichsgesetzlich (Z PO. 5 850) bis zum Betrage von 1500 Mk. der 
Pfändung entzogen, von dem Mehrbetrage ist der dritte Teil pfändbar. Die Ab- 
tretung und Verpfändung der Ansprüche ist damit in gleicher Weise beschränkt (BGB- 
§400, 1274) 2). Von der reichsgesetzlich gegebenen Möglichkeit, die Uebertragbarkeit 
dieser Ansprüche noch weiter zu beschränken (EG. z. BG#B. Art. 81), hat Bremen Ge- 
brauch gemacht durch die Bestimmung, daß der Anspruch auf Witwen= und Waisen- 
geld überhaupt weder abgetreten noch verpfändet werden kann, womit auch seine 
Pfändung ganz ausgeschlossen ist (Brem. G. v. 23. März 1909 § 6; ZPO. § 851). 
d 37. Veränderungen und Beendigung des Beamtenverhältnisses. I. 1. Ver- 
setzung in ein anderes,, seiner Berufsbildung und bisherigen Stellung 
entsprechendes Amt ohne Schmälerung des Diensteinkommens muß sich jeder 
Beamte gefallen lassen, wenn das dienstliche Bedürfnis es erfordert, worüber der 
Senat entscheidet (Brem. BG. § 33, Lüb. BG. F 28; für Richter die Sonderbestim- 
mung im GV. J 8). Ueber Strafversetzung oben § 35 I1 2. 
2. Versetzung in den einstweiligen Ruhestand — Stellung 
zur Disposition — unter Belassung von ½ des Gehaltes als Wartegeld muß sich 
jeder Beamte gefallen lassen, wenn das von ihm verwaltete Amt entbehrlich wird. 
Beamte der Staatsanwaltschaft können auch sonst im Interesse des Dienstes vom 
Senat jederzeit in einstweiligen Ruhestand versetzt werden (oben § 30 V.). Auch der 
zur Disposition gestellte Beamte bleibt Beamter und unterliegt den Pflichten eines 
solchen (Näheres Brem. BG. § 34 ff.; Lüb. BG. F 29 ff.). 
3. Vorläufige Dienstentlassung — Suspension — erfolgt als 
provisorische Maßregel bei erschütterter Vertrauenswürdigkeit eines Beamten. Sie 
tritt ein 4): a) kraft Gesetzes, wenn im gerichtlichen Strafverfahren die Ver- 
1) So ausdrücklich RBG. 155 und wegen der Versetzung in den Ruhestand Brem. B. 
#§ 42, wonach der Rechtsweg offen steht, „wenn der in Ruhestand versetzte Beamte durch die in 
betreff des Ruhegehaltes getroffene Verfügung in seinen Rechten sich beeinträchtigt glaubt". 
Darnach entscheidet der Senat endgültig darüber, ob der Beamte dienstunfähig ist; dagegen unter- 
liegt der Nachprüfung des Gerichtes z. B. die Frage, ob er sich die Dienstunfähigkeit bei Ausübung 
des Dienstes zugezogen hat und daher auch ohne die Wartezeit einen Pensionsanspruch hat: So 
RG. Bd. 74, S. 92 f., RG. Bd. 82, S. 259. Ferner HG#. 1905, n. 110, 166; 1906, n. 72. 
2) HGB. 1889, n. 75 (kein Anspruch auf Fortgeltung der bei der Anstellung bestehenden 
Pflichten); 1902, n. 83; 1903, n. 73. RG. Bd. 53, S. 429. Ueber die Frage, ob der Staat an dem 
nicht pfändbaren Teil des Gehaltes ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann (bejaht): H#G. 
„n. 34. 
3) Die anderweitige Bestimmung des Brem. BG. 8 21 ist aufgehoben durch Brem. Ges. 
v. 18. Juli 1899, Art. 6 (S. 115). 
i Brem. BG. §. 126 f.; Lüb. BG. F/ 80 f. Die Bestimmungen entsprechen denen des RBG.
	        

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