Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Der Senat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • § 12. Die Zusammensetzung des Senates.
  • § 13. Rechtliche Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 14. Die Bürgermeister.
  • § 15. Die Geschäftsbehandlung im Senat.
  • § 16. Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senates.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

8 16 Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senats. 43 
  
Lübeck 4 Senatssekretäre mit dem Titel Regierungsrat und ein Archivar 1). Ihnen 
liegt die Protokollführung im Senat, die Ausfertigung seiner Beschlüsse und die 
Aufsicht über die Regierungskanzlei ob. Im übrigen werden sie vom Senat nach 
Bedarf zu seiner Unterstützung verwandt. Um bei der wachsenden Geschäftslast eine 
Entlastung der Senatoren zu ermöglichen, ist ihre Stellung in der letzten Zeit weiter 
dahin ausgebaut, daß sie in bestimmten Grenzen auch zu Mitgliedern von Behörden 
und Ausschüssen bestellt werden können. In Bremen kann der Senat sie zur 
Teilnahme an Deputationssitzungen ohne Stimmrecht hinzuziehen, ihnen auch die 
Protokollführung in Deputationen übertragen; er kann die Syndiker ferner in dem 
mit der Bürgerschaft vereinbarten Umfang zu stimmberechtigten Mitgliedern stän- 
diger Ausschüsse des Senats und gemischter Behörden außer Deputationen er- 
nennen 2). In Lübeck kann der Senat die Senatssekretäre allgemein zu Mit- 
gliedern der Verwaltungsbehörden und Kommissionen, denen Senatsmitglieder 
angehören, anstatt solcher neben wenigstens einem Senatsmitglied bestellen, sie 
auch, wenn ein solches nicht anwesend ist, am Vorsitz teilnehmen lassen #). 
§& 16. Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senats. Der Senat ist unmit- 
telbares Staatsorgan, seine Stellung beruht auf der Verfassung; er ist selb- 
ständiges Organ: während der Wille der Bürgerschaft nur gemeinsam mit dem 
des Senates nach außen hin gilt, hat der Senat einen selbständigen Willen mit Herr- 
schergewalt 1). Neben dem Gebiete der gemeinsamen Wirksamkeit von Senat und 
Bürgerschaft — das unten § 22 zu behandeln ist — hat der Senat einen eige- 
nen, hier zu erörternden Wirkungskreis. 
Wie oben S. 17 f. ausgeführt, grenzen die Verfassungen von Bremen und 
Lübeck den gemeinsamen Wirkungskreis von Senat und Bürgerschaft verschieden 
ab. Nach der Brem. Verf. sind im Zweifel alle Staatsangelegenheiten von ihnen ge- 
meinsam zu erledigen; sie zählt daher die dem Staat allein zugewiesenen Geschäfte 
in § 57 erschöpfend auf. In Lübeck besorgt der Senat allein alle Staatsangelegen- 
heiten, soweit nicht eine Mitwirkung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses 
ausdrücklich bestimmt ist (Verf. Art. 18); demgemäß fehlt hier eine Aufzählung der 
Aufgaben des Senats. 
1) Für Bremen: Verf. 5 36 in der Fassung des Ges. v. 7. Febr. 1913 (S. 25). Für Lübeck: 
Verf. Art. 17 mit Abänderung v. 10. Febr. 1909 (S. 40). Unter der alten Verfassung nahmen 
die Syndiker als rechtskundige Konsulenten des Senates eine hervorragende Stellung ein; als 
Personen de senatu standen sie über den Beamten. — In Hamburg rangieren die 4 Syndici 
und 2 Senatssekretäre noch jetzt außerhalb der Beamten; sie beziehen ein „Honorar“ wie die Se- 
natoren (20 000 Mk. bzw. 16 000 Mk.) und unterstehen besonderen Disziplinarbestimmungen (Ges. 
v. 23. Jan. 1889 und 5. Mai 1913). 
2) Deputationsges. § 13 in Fassung v. 9. Nov. 1898 (S. 116). Gegen die Gewährung des 
Stimmrechts in den Deputationen an die Syndiker hat die Bürgerschaft sich bisher ablehnend 
verhalten. Verh. 1912, S. 1553 f. Dort auch die einzelnen Ausschüsse und Behörden, an denen 
die Syndiker (nicht Senatssekretäre) mit Stimmrecht teilnehmen können. Vgl. auch die Ges. v. 
7. Febr. 1913 (S. 26—28). 
3) Rat= und Bürgerschluß v. 20. Okt. 1909. Ihre Beiordnung mit beratender Stimme neben 
Senatsmitgliedern war schon vorher durch Beschluß v. 26. März 1900 gestattet. Auch kann in Lübeck 
den Spruchkommissionen des Senats — Rekursbehörde in Gewerbesachen, Senatsausschüsse 
für Beschwerden in Bau= und Sielsachen, für Angelegenheit der Armenverbände — ein Senats- 
sekretär angehören (Ges. v. 10. Febr. 1909 (S. 40 f.). 
4) Ueber unmittelbare und selbständige Staatsorgane: Jellinek, Staatslehre 2, S. 
544 f. Darüber, ob der Senat ein sekundäres Organ ist: oben S. 16.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What is the first letter of the word "tree"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.