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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bollmann_staatsrecht_bremen_luebeck_1914
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck.
Author:
Bollmann, Johannes
Volume count:
27
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
bremen
luebeck
Publication year:
1914
Scope:
228 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Der Senat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 16. Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senates.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XXVII. Das Staatsrecht der Freien Hansestädte Bremen und Lübeck. (27)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht. Quellen, Literatur, Abkürzungen.
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeiner Charakter beider Staaten und ihrer Verfassungen.
  • Dritter Abschnitt. Die Grundlagen des Staates.
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • § 12. Die Zusammensetzung des Senates.
  • § 13. Rechtliche Stellung der Senatsmitglieder.
  • § 14. Die Bürgermeister.
  • § 15. Die Geschäftsbehandlung im Senat.
  • § 16. Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senates.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Die gemeinsame Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Behörden.
  • V. Kapitel: Die Beamten.
  • VI. Kapitel. Die Kommunalverbände.
  • VII. Kapitel. Die staatlich organisierten Berufsvertretungen.
  • Fünfter Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt. Die Verwaltung.
  • Verfassung der freien Hansestadt Bremen.
  • Verfassung der freien Hansestadt Lübeck.
  • Sachregister.

Full text

8 16 Rechtsstellung und Wirkungskreis des Senats. 45 
  
Auch auf den Verwaltungsgebieten, die dem Senat nicht allein unterstehen, 
hat er eine Aufsichtsgewalt. Diese hat einen verschiedenen Charakter, je 
nach der Stellung der leitenden Behörden 1). Soweit letztere amtliche Selbständig- 
keit besitzen — so die gerichtlichen Behörden, die Deputationen in Bremen, die Or- 
gane der Kommunalverbände —, hat der Senat nur ein formelles Recht der „Ober- 
aufsicht“. Es schließt das Recht ein, von allem Kenntnis zu nehmen und Vorstel- 
lungen zur Beseitigung von Mängeln zu machen; dagegen gibt es nicht die Befugnis, 
materiell in die Tätigkeit der Behörden einzugreifen, ihre Beschlüsse aufzuheben 
oder zu ändern. Soweit den Behörden diese Selbständigkeit mangelt, hat der Senat 
auch die materielle Leitung und Aufsicht; er kann ihre Beschlüsse ändern und ihnen 
als vorgesetzte Behörde Anweisungen erteilen. 
4. Der Senat hat nach der Brem. Verf. § 57i das Recht der „Begnadigung, 
Milderung und Abolition in Strafsachen nach vorgängigem Gutachten des dafür 
zuständigen Gerichts“ 2). Auch in Lübeck hat der Senat das Begnadigungsrecht #). 
Es steht dem Senat zu in allen Sachen, in denen die Gerichte seines Staates in erster 
Instanz erkennen. In den bei dem gemeinsamen Landgericht für Lübeck und das 
oldenburg. Fürstentum Lübeck behandelten Sachen kann der Staat, für den das Ge- 
richt fungiert hat, aus dessen Gebiet also die Strafsache erwachsen ist, begnadigen ). 
5. Der Senat nimmt die staatlichen Aufsichtsrechte gegenüber den Kirchen wahr, 
die Kirchenhoheit, auch die Kirchengewalt in der evangelischen Kirche (Brem. Verf. 
8 57d; unten § 71). 
6. Dem Senat wird eine bestimmte Summe für seine Aufgaben zur Verfügung 
gestellt. In Bremen ist sie durch Gesetz auf 40 000 Mk. festgesetzt; sie soll zu „öffent- 
lichen oder anderen gemeinnützigen Zwecken“ und darf nicht zu fortlaufenden Grati- 
fikationen oder Gehaltsaufbesserungen von Beamten verwandt werden 5). In Lübeck 
wird im Budget jährlich dem Senat eine Summe für gemeinnützige Zwecke zur 
Verfügung gestellt (1914 = 13 000 Mk.); auch darf die Bürgerschaft ihre Zustimmung 
zu einer nach Aufgabe des Senats erforderlichen Verstärkung der im Budget für 
„Ehrenausgaben“ des Senats (1914 = 25 000 Mk.) und Kosten diplomatischer Ver- 
1) Ueber die Unterscheidung: O. Mayer, Verw.-Recht II, § 45, S. 240 f. Ferner „über den 
tiefgehenden Wesensunterschied dieser beiden Rechtsverhältnisse von Behörden zueinander, der 
Subordination und der Aufsicht"" Preuß, Städt. Amtsrecht in Preußen, S. 303 f. Ein nur 
formelles Oberaufsichtsrecht gibt dem Senat der §J 57e der Brem. Verf. „über alle ausführenden, 
verwaltenden und gerichtlichen Behörden, über alle vom Staat angeordneten oder unter seiner 
Obhut stehenden Anstalten“; vgl. Abs. 2 daselbst. — Ueber die verschiedene Bedeutung dieser Auf- 
sicht des Senats bei den Deputationen in Bremen und Lübeck unten § 28 II. — Ueber die ent- 
sprechende Unterscheidung zwischen „Oberaufsicht und Aufsicht in der Hamb. Verf.: Wulff, 
Hamb. Ges. 2, Bd. I, S. 9, Anm. 5. 
2) Eine Abolition in einer nurch nicht bei Gericht anhängigen Sache erscheint darnach aus- 
geschlossene Verh. 1879, S. 164, 267. Ueber die bedingte Begnadigung Best. des Senats v. 27. 
ug. 1912. 
3) Mangels ausdrücklicher Ermächtigung folgt es schon aus der allgemeinen Stellung des Se— 
nats nach Art. 18 der Lüb. Verf. Ob dem Lüb. Senat auch das Recht der Abolition ohne weiteres 
zusteht, ist freilich zweifelhaft (Fleischmann, Art. „Abolition“ in Wörterb. des Staats= und 
Verw.-Rechts?, Bd. 1, s 52). Ueber das Verfahreni in Begnadigungssachen: V. des Lüb. Senats 
v. 6. Aug. 1879 (I. S. 330). 
4) Uebereinkunft v. 8. Jan. 1879, Art. 7 (J, S. 292). Laband, St.-R.5, Bd. III, S. 515. 
5) Brem. Verf. § 57; Senatsges. § 37—40, abgeändert durch Ges. v. 20. Febr. 1906 (S. 7). 
Der Senat hat der Finanzdeputation jährlich über die Verwendung zu berichten. Seit 1814 wurde 
als Ersatz für die ehemalige Disposition des Senats über die Reederkasse eine solche Summe zur 
Verfügung gestellt.
	        

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