Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1895
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895.
Volume count:
23
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1895
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 34.
Volume count:
34
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Einleitung. § 136.
  • I. Landwirtschaft.
  • II. Forstwirtschaft. § 144.
  • III. Jagd. § 145.
  • IV. Fischerei. § 146.
  • V. Bergbau. § 147.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

U. Forstwirtschaft. $ 144. 395 
Regierung genehmigt sind’. Die Erteilung dieser Genehmigung ist 
ein Akt der staatlichen Aufsicht über Kommunalverbände, Korpora- 
tionen und Stiftungen. Zur Ausführung der Betriebspläne haben die 
Gemeinden, Korporationen und Stiftungsverwaltungen die nötige Zahl 
von technisch gebildeten Forstbeamten anzustellen; es liegt ihnen 
außerdem die Pflicht ob, für das erforderliche Schutzpersonal zu 
sorgen. Auch können die Gemeinden angehalten werden, im Inter- 
esse der Landeskultur, nötigenfalls unter Gewährung von Staats- 
unterstützung, unkultivierte, zu landwirtschaftlicher Nutzung nicht 
geeignete Grundstücke mit Holz anzubauen®,. 
Den Privatpersonen ist hinsichtlich ihrer Waldungen eine 
freiere Bewegung gestattet. Sie haben das Recht, ihre Forsten selbst 
und nach Betriebsplänen, welche einer staatlichen Genehmigung nicht 
unterliegen, zu bewirtschaften®. Eine Einwirkung des Staates findet 
nur statt, um übermäßige oder schädliche Verminderungen des Wald- 
bestandes zu verhindern!°. Auch in dieser Hinsicht bestehen ver- 
schiedene Systeme nebeneinander!!. Nach dem einen bedarf jede 
Rodung (Ausstockung) des Waldes einer vorherigen Genehmigung 
der Forstbehörde.e In anderen Ländern ist die Zulässigkeit der 
Rodung an das Vorhandensein gewisser gesetzlich fixierter Voraus- 
setzungen geknüpft und eine Anzeige an die Forstbehörde vor- 
geschrieben, die dadurch die Möglichkeit gewinnt, die Einhaltung 
der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen !?. Nach einem dritten 
Systeme besteht zwar grundsätzlich die Befugnis freier Verfügung 
für den Waldeigentümer; es kann jedoch da, wo dies zur Abwendung 
von Gefahren, (Versandungen, Bergrutschen, Eisgang, Verminderung 
es Wasserstandes, gefährlichen Winden) notwendig ist, die Anlegung 
von Schutzwaldungen durch Verwaltungsverfügung angeordnet 
  
, 7 [Die technische Betriebsaufsicht (Jentsch S. 879) besteht in den öst- 
lichen preußischen Provinzen, in der Rheinprovinz, in Westfalen, Teilen von 
annover, Sachs.-Mein., Mecklbg.-Schwerin, Sachs.-Weimar, Fürstentum Lübeck, 
Schwarzbg.-Sondershausen, Sachs.-Kobg. und Gotha.] 
® Preuß. G. vom 14. August 1876 & 8, 9. — [Über die gesetzliche Regelung 
der Teilung und über den Verkauf der Gemeindewaldungen vgl. Endres Forst- 
polit. 465, 468.] 
’ KAusgenommen in Schwarzbg.-Sondershausen.] i 
. 1° Volle wirtschaftliche Freiheit hinsichtlich der Abholzung gewährt dem 
Eigentümer das Schaumb.-Lipp. G., betr. die Aufhebung, forstpolizeilicher Be- 
schränkungen, vom 29. April 1870. [Vgl. Endres H.W.B.? 4, 423.] 
1 [Über die gesetzliche Beschränkung der Privatwaldwirtschaften yel. 
Endres, Forstpolit. S. 361; H.W.B.? 4, 479: Die Privatwirtschaft ist frei, d. h. 
keinen forstgesetzlichen Beschränkungen unterworfen (mit Ausnahme der Wald- 
teilung und der besonderen Schutzwaldgesetzgebung) in Preußen, Sachsen, 
lecklenbg. (nahezu), Oldenburg, Anhalt, Altenbg., Schaumbg.-Lippe, Reuß j. L.; 
die Rodung ist verboten ohne Genehmigung in der Rheinpfalz, Hessen, Elsaß- 
Lothr.; Waldverwüstung und Rodung, ohne Genehmigung ist untersagt in 
Bayern r. d. Rh, Württembg., Baden, Hessen, Weimar, Koburg-Gotha, Braun- 
schweig, Meiningen, Koburg, Schwarzbg.-Sondershausen, Rudolstadt, Waldeck, 
Reuß ä. L,, Lippe. Vgl. auch Endres H.W.B.% 4, 419. 
!2 In Bayern ist die Rodung nur erlaubt, wenn der Wald sich besser für 
den landwirtschaftlichen Betrieb eignet, zum Schutz gegen Naturereignisse nicht 
Ar ondig ist und die Forstberechtigten eingewilligt haben. Code forestier 
rt. —26.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment