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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1897
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfundzwanzigster Jahrgang. 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
5. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend ein neues Verzeichniß der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und den Anforderungen der Reblaus-Konvention entsprechend erklärten Gartenbau- etc. Anlagen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Gewerbe. x 143. 4ll 
Fünftes Kapitel. 
Gewerbe‘. 
1. Begriff des Gewerbes ?. 
$ 148. 
Gewerbe im weiteren Sinne bedeutet jede dauernde, selbst- 
ständige und erlaubte Tätigkeit zum Zwecke des Vermögenserwerbes, 
die durch Beteiligung am allgemeinen Verkehr ausgeübt wird. Unter 
den Begriff des Gewerbebetriebes fallen daher nicht einzelne 
Rechtsgeschäfte, die eine Person infolge besonderer Ver- 
anlassungen abschließt, da bei ihnen die Entfaltung einer dauernden 
Tätigkeit nicht stattfindet. Als Gewerbebetrieb erscheint ferner nicht 
die Tätigkeit des Gesellen, Arbeiters oder Tagelöhners, 
denn diese wird nicht selbständig, sondern im Dienste einer anderen 
Person ausgeübt. Ebensowenig kann die Vornahme einer ver- 
botenen Handlung als (Gewerbebetrieb bezeichnet werden. 
Allerdings kennt unsere Rechtssprache den Ausdruck „gewerbs- 
mäßige Verbrechen“; damit soll jedoch nur angedeutet werden, daß 
bei diesen Verbrechen gewisse andere Merkmale des Gewerbebegriffes, 
insbesondere die dauernde Tätigkeit und die Absicht des Vermögens- 
erwerbes, vorhanden sind. Ein Gewerbebetrieb liegt außerdem nicht 
vor bei unentgeltlich ausgeübter Tätigkeit; hier fehlt der Zweck 
des Vermögenserwerbes. Gewerbebetrieb ist endlich nicht der Ge- 
sinde- oder sonstige häusliche Dienst, der Dienst bei 
Privatgesellschaften, der Reichs-, Staats-, Kommunal- 
und Kirchendienst. Denn alle diese Dienste, soweit bei ihrer 
Leistung überhaupt die Absicht des Vermögenserwerbes besteht, 
werden nicht im allgemeinen Verkehr ausgeboten, sondern individuell 
bestimmten Personen, Korporationen, Gemeinwesen geleistet. Dagegen 
umfaßt der Begriff Gewerbe im weiteren Sinne sowohl die auf Er- 
zeugung von Rohstoffen als die auf Bearbeitung derselben, als die auf 
den Umsatz der Güter gerichteten Tätigkeiten, also sowohl die Ur- 
produktionen als die industriellen Gewerbe (Gewerke) 
als das Handelsgewerbe, sowie endlich die persönlichen 
ıenste. 
Neben diesem weiteren besteht aber noch ein engerer Ge- 
werbebegriff. Dieser umfaßt nur die Industriegewerbe 
! (Die Bestimmungen über das gewerbliche Hilfspersonal (2. Aufl. 
Bd. 1, $ 137) gelangen im sechsten Buche zusammen mit anderen Arbeiter- 
schutzbestimmungen zur Darstellung.) , . 
®.[Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat den Begriff des Ge- 
werbes nicht bestimmt. Vgl. darüber LabandB8, 197°; G. Meyer-Loening, 
Art, Gewerbegesetzgebung (Deutschland) H.W.B.? 4, 907.] — Über den Begriff 
des Gewerbes vgl. Keydel, Annalen 1881, S. 569; (im S.A. unter dem Titel: 
Gewerbepolizeirecht 1881 S. 7. — Vgl. auch Scheleher, Gewerbepolizeirecht 
des Deutschen Reiches. Systematische Darstellung auf der Grundlage von 
Max v. Seydels Gewerbepolizeirecht neu bearbeitet 1910]; E. Meier, Art. 
Gewerbebetrieb R.L. 2, 161; Zorn 2, 28; Loening, Verw.R. $,15; Hänel, 
1,688. — [Literaturangaben bei Bücher, Art. Gewerbe H.W.B.? 4, 827 und 
in den Kommentaren zur Gew.O. — Vgl. auch Kulisch, System des öster- 
reichischen Gewerberechtes? 1, 1910; v. Laun, Das Recht zum Gewerbebetrieb. 
1908 und dazu Otto Mayer, Arch. f. öff. R. 25, 485.] 
 
	        

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