Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Volume count:
40
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Finanzwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

6 25. Der Weg der Reichgesetzgebung. 181 
Stimmengleichheit im Bundesrathe (Art. 7, Abs. 3), sondern schon wenn eine 
Meinungsverschiedenheit im Bundesrathe vorliegt. Dies ist aber auch dann 
der Fall, wenn nur Preußen eine abweichende Meinung hat. Also giebt Abs. 2 
in Artikel 5 Preußen ein Veto, und zwar ein abfolutes Veto, gegen jede 
gesetzliche Aenderung der Zölle, der gemeinschaftlichen Steuern und des Heerwesens: 
Preußen ist daher auf diesen Gebieten als ein selbstständiger gesetzgebender Factor zu 
behandeln, da ohne seine Zustimmung nichts geändert werden darf; indeß kann 
Preußen sein Recht des Vetos nur innerhalb des Bundesraths ausüben und hat 
dieses Recht verloren, wenn es unterläßt, es bei der Beschlußfassung im Bundes- 
rathe zur Geltung zu bringen. In Bezug auf den Umfang des der Krone Preußen 
zustehenden Vetos ist anzuführen, daß es sich nach dem Wortlaute nur auf Ge- 
setzesvorschläge bezieht, daß es aber in der Sache auch bei jeder anderen Um- 
gestaltung des bisherigen Rechtszustandes zur Geltung kommt. Bezüglich der Ver- 
waltungsvorschriften und Einrichtungen bei Ausführung der gemeinschaftlichen Zoll- 
und Steuergesetzgebung ist dies in Art. 37 der Verfassung noch besonders aus- 
gesprochen, ergiebt sich aber allgemein, namentlich bezüglich des Militärwesens, aus 
den Schlußworten in Art. 5. Denn Preußen hat mehr als ein Veto gegen jede 
Veränderung militärischer Einrichtungen; es hat die uneingeschränkte Verfügung, 
weil behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration, Ver- 
pflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des deutschen Heeres, 
alle seit Emanation der Verfassung ergangenen und ergehenden Anordnungen für die 
preußische Armee den Commandeuren der übrigen Contingente zur Nachachtung 
mitzutheilen und nachzuachten sind . Das Veto Preußens gegen Nenderungen des 
Militärwesens ohne seinen Willen ist durch Twesten im verfassungsberathenden 
Neichstage beantragt worden?, und zwar in der jetzigen Form, nämlich dahin, daß 
die Stimme des Präfidiums den Ausschlag geben soll, „wenn fie sich für die Auf- 
rechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht“". Hierzu bemerkte 
Dr. Wagener-Neustettin (Sten. Ber. S. 306) sehr zutreffend, in dem Art. 577 
sei ausgesprochen, daß mit der Publication dieser Verfassung alle Bestimmungen 
der preußischen Militärgesetzgebung ohne Weiteres in den verbündeten Ländern ein- 
geführt find. Es fehle aber in diesem Artikel die ausdrückliche Bestimmung 
darüber, wie und in welcher Weise die Weiterbildung dieser Militärgesetzgebung 
erjolgen soll. Man kann entweder annehmen, daß auch die weitere preußische 
Gesetzgebung, wie sie sich durch die eigene Legislatur Preußens entwickelt, ohne 
Beiteres als in allen verbündeten Staaten eingeführt gelten soll, oder aber, daß 
man diese Gesetzgebung dem Organe der verbündeten Regierungen (also dem 
Bundesrathe) und dem Reichstage überweise. Er stimme für das Twesten'sche 
Amendement — welches die Gesetzgebung Preußen entzieht und dem Reiche über- 
trägt — nur mit dem gleichfalls Twesten'schen Zusatze des preußischen Vetos um 
deswillen, „weil ich allerdings glaube, daß Preußen, wenn es sich seiner eigenen 
Legislatur über seine Militärverhältnisse begiebt und in den Reichstag verlegt, 
derienigen Garantie bedarf, die im zweiten Satze des Twesten'schen Amendements 
ausgesprochen wird, nämlich, daß Veränderungen bestehender Einrichtungen auf 
diesem Gebiete gegen den Widerspruch der Krone Preußen nicht erfolgen können.“ 
Der Antragsteller Twesten bemerkte dazu (Sten. Ber. S. 308) u. A.: „— Ich 
acreptire es, daß die Gesetzgebung über das Militär-- und Marinewesen aus dem 
preußischen Landtag auf den Reichstag übertragen wird: ich meine aber, daß auch 
die Bestimmung der Preußischen Verfassung, nach welcher der Krone Preußen ein 
unbedingtes Veto zusteht, hier zugleich übertragen werden muß. Wenn auch die 
Krone Preußen thatsächlich ohne Zweifel in der Lage sein würde, nicht majorifirt 
zu werden, — so meine ich, find wir verpflichtet, der Krone dieses factische Ver- 
hältniß auch rechtlich zu sichern, und ich habe dazu dieselbe Form wählen zu müssen 
  
  
  
1 Art. 63 der Verfass., letzter Abs., und dazu 2 Drucksachen Nr. 16, Bezold, Materialien 
TArndt, Verordnungsrecht, 7 131 a4 vI I. S. 457 
Jetzt Art. 61. 
# 
 
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Search results

Search results

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
4 / 88
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Back to search results Back to search results

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.