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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1912
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Polizeiwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • I. Eisenbahnen. §§ 106-109.
  • II. Post- und Telegraphie.
  • 1. Allgemeiner Charakter der Post- und Telegraphenverwaltung. § 110.
  • 2. Die staatsrechtlichen Grundlagen der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung. § 111.
  • 3. Deutsche Postverwaltung. §§ 112-114.
  • 4. Deutsche Telegraphenverwaltung. § 115.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

318 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 115. 
4. Deutsche Telegraphenverwaltung. 
8 115. 
Die Telegraphie ist ebenso wie die Post eine öffentliche Ver- 
kehrsanstalt; sie hat aber einen sehr viel beschränkteren Wir- 
kungskreis als diese, indem sich ihre Tätigkeit lediglich auf die 
Beförderung von Nachrichten beschränkt!. 
Das Telegraphenregal bestand in Deutschland nach der 
früheren Gesetzgebung nicht?. Dagegen ist es durch Gesetz ein- 
geführt worden. Nach diesem steht dem Reiche das ausschließliche 
Recht zu, Telegraphenanlagen für die Vermittlung von Nachrichten 
zu errichten und zu betreiben®. Die Ausübung dieses Rechtes 
kann für einzelne Strecken und Bezirke an Privatunternehmer ver- 
liehen werden. An Gemeinden muß dasselbe für den Verkehr 
innerhalb des Gemeindebezirkes verliehen werden, wenn die Gemeinde 
die genügende Sicherheit für einen ordnungsmäßigen Betrieb* bietet 
und das Reich eine solche Anlage weder errichtet hat, noch sich 
zur Errichtung und zum Betriebe einer solchen bereit erklärt®. Frei- 
gegeben ist die Errichtung und der Betrieb von: 1. Telegraphen- 
anlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes- 
oder Kommunalbehörden, Deichkorporatiouen, Siel- und Entwässerungs- 
verbänden gewidmet sind; 2. Telegraphenanlagen, welche von Trans- 
portanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Be- 
triebes oder für die Vermittlung von Nachrichten innerhalb der bis- 
herigen Grenzen benutzt werden; 3. Telegraphenanlagen innerhalb 
der Grenzen eines Grundstückes oder zwischen mehreren einem Be- 
sitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, 
deren keines von dem andern tiber 25 km in der Luftlinie entfernt 
ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der 
' Die Telegraphenanstalten sind allerdings ermächtigt, Postanweisungen, 
die auf telegraphischem Wege überwiesen werden, anzunehmen und unter ge- 
wissen Voraussetzungen auszuzahlen: sie handeln jedoch in diesem Falle in 
Vertretung der Ortspostanstalten (Tel.O. $ [12)). 
® Ein solches wurde allerdings von der Reichspost- und Telegrapheu- 
verwaltung unter Berufung auf Art. 48 der R.Verf. behauptet und namentlich 
von solchen Schriftstellern, welche zu dieser Verwaltung in Beziehung standen, 
verteidigt, z. BB Dambach, Sydow-Fischer. [Durch das Tel.G. vom 
6. April 1892 ist die Streitfrage erledigt. Vgl. Laband 3, 65°. — Durch G. 
vom 6. April 1908 ist bestimmt, daß auch elektrische Telegraphenanlagen, die 
ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln (Funken - Tele- 
graphenanlagen) nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und betrieben 
werden, ebenso nach Tel.G. $ 3a (neu eingefügt durch G. vom 7. März 1908) 
die optische und akustische Schitistelegraphie. — Die Bestimmungen über 
Funken Telegraphenanlagen gelten auch für alle „zum Verkehr mit dem Lande 
oder mit anderen Schiffen bestimmten Telegraphenaulagen (z. B. auch Tele- 
rapbie mittels Scheinwerfer und Blinkfeuer, Unterwasser -Schalltelegraphen). 
ischer-Koenig $. 516 zu Tel.G. $ 3b a.] 
» Tel.G. $ 1. " 
4 [Ein ordnungsmäßiger Betrieb hat den Bestimmungen des Tel.G. und 
der Tel: zu g'g-prechen. Fischer-Koenig zu Tel.G. $ 2 8. 389 b.] 
cl.G. 3 2. 
 
	        

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