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Das Interregnum.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1918
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918.
Volume count:
46
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nr. 29.
Volume count:
29
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuerwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 17) Flaschen-Steuerbuch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

—_ 54 — 
DORF in seinem grossen Werke de Jure Naturae et Gentium.!) Ein 
Zwischenreich findet, so führt er aus, nur in Monarchien und zwar dann 
statt, wenn der Monarch, ohne dass ein Nachfolger vorhanden ist, 
verschwindet; welche Fälle im einzelnen hierher zu rechnen sind, 
giebt er nicht an. Er wirft die Frage nach der Verfassungsform 
des Staates während des Interregnums auf und beantwortet diese 
Frage unter Zugrundelegung seiner Theorie über die Entstehung 
des Staates. Diese Lehre?) lässt den Staat durch zwei Verträge 
geboren werden. Den ersten schliesst eine Menge bisher in natür- 
licher Freiheit und Gleichheit neben einander lebender Menschen 
unter sich ab: er ist gerichtet auf Vereinigung in einem dauernden 
Verbande und Pflege der Wohlfahrt und Sicherheit Aller durch ge- 
meinsame Verwaltung (communi consilio duetuque). Dieser Kontrakt 
bringt den Staat noch nicht vollständig zu Wege; das geschieht erst 
durch einen zweiten, den das Volk mit der Person oder den Per- 
sonen abschliesst, der oder denen es das Regiment anvertrauen will: 
bei diesem zweiten Vertrage verpflichten sich die Regenten zur Sorge 
für die Wohlfahrt und Sicherheit Aller, während das Volk ihnen 
Gehorsam zu leisten verspricht.?) Im Interregnum kehrt nun der 
Staat zu jenem primitiven Zustande zurück, in dem er sich vor dem 
Abschlusse des zweiten Staatsvertrags befand, also zu einer Gestalt, in 
der er noch nicht Staat war. PUFENDORF leugnet also im Zwi- 
schenreiche die Fortexistenz des Staates, wenigstens im Prinzip; nur 
gesteht er zu, dass der Staatsbürgerverband durch das Interregnum 
nicht völlig auseinandergerissen werde — was eine vollkommene 
Anarchie zu bedeuten hätte —, weil die Bürger trotz der schweren 
Krisis des Staates ihre Gemeininteressen und das Gefühl vaterlän- 
discher Zusammengehörigkeit auch durch das Zerreissen des staat- 
lichen Bandes nicht verlieren. Schon der Egoismus des Einzelnen 
weist ihn auf engeren Zusammenschluss mit den Andern hin: ja 
PUFENDORF behauptet, dass im Zwischenreiche die Staatsbürger zu 
festerem Zusammenhalten weit mehr denn sonst geneigt seien. So 
findet er im Jnterregnum nicht eine völlige Demokratie — denn 
diese setzt einen vollendeten Staat voraus —, aber, wie das auch 
in allen werdenden Staaten der Fall, eine Art Demokratie. Die 
  
1) lib. VII. cap. 7, $$ 7—10. 
2) Im Wesentlichen enthalten in dem citirten Werke lib. VII, cap. II. 
3) Auch zur Entstehung des demokratischen Staates wird ein zweiter Ver- 
trag gefordert; dessen eigenthümliche Konstruktion a. a. O. Hier ist ein näheres 
Eingehen darauf überflüssig.
	        

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