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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wasser.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Allgemeine Grundsätze. § 97.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 97.
  • 2. Benutzung des Wassers. § 98.
  • 3. Wasserschutz. § 99.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

IH. Wasser. $ 97. 245 
Hebestellen. Die Unterlassung der Zahlung ist Defraudation einer 
öffentlichen Abgabe und als solche strafbar. Die Überwachung der 
Vorschriften über die Zahlung des Chausseegeldes ist den Chaussee- 
gelderhebern, dem Polizeipersonal sowie den Zoll- und Steuerbeamten 
anvertraut. 
Die Beförderung von Personen und Gütern auf den 
Wegen wird durch die Post und durch private Transportmittel be- 
wirkt. Letztere können entweder zur Disposition einer bestimmten 
Person stehen oder die Beförderung beliebiger Personen und Güter 
gewerbsmäßig übernehmen. Im ersteren Falle findet eine Einwirkung 
der Verwaltung überhaupt nicht statt. Aber auch die gewerbsmäßig 
betriebene Beförderung von Personen und Gütern ist lediglich den 
allgemeinen gewerbepolizeilichen Beschränkungen unterworfen. Nur 
die Vermittelung des öffentlichen Verkehrs innerhalb der Orte 
unterliegt der Regelung durch die Ortspolizeibehörde. 
II. Wasser'. 
1. Allgemeine Grundsätze. 
8 97. 
1. Wasserrecht ist der Inbegriff der aufdas Wasser 
bezüglichen Rechtssätze. Es gehört teils dem öffentlichen 
Recht, teils dem Privatrecht an. Einen privatrechtlichen Charakter 
haben die Vorschriften, welche sich auf Berechtigungen beziehen, 
die einzelnen Privatpersonen kraft Eigentums oder sonstiger privat- 
rechtlicher Titel am Wasser zustehen, oder die Abgrenzung ver- 
schiedener Privatrechtskreise zum Gegenstande haben. Öffentlich 
rechtlicher Natur sind die Grundsätze, welche den Gemeingebrauch 
des Wassers, die auf dasselbe bezüglichen staatlichen Verwaltungs- 
tätigkeiten, die Beschränkungen und Pflichten, welche dem Einzelnen 
im öffentlichen Interesse auferlegt werden, zum Gegenstande haben. 
2. Die staatliche Verwaltungstätigkeit erstreckt sich 
nur auf die Gewässer, welche Teile des Staatsgebietes bilden. 
Das Meer ist keiner Staatshoheit unterworfen; seine Verhältnisse 
können Objekt völkerrechtlicher Regelung, aber nicht staatlicher 
Verwaltungsmaßregeln werden. Nur der Schutz der Küstenländereien 
en das Meer hat der Staat in den Bereich seiner Fürsorge hinein- 
zuziehen ?. 
  
, ! Brunner, Art. Flüsse R.L. 1, 888; Schenkel, Art. Wasserbauten R.L. 
3, 1243; Wasserbenutzung 3, 1243; Wasserlauf 8, 1264; Wasserpolizei 3, 1266; 
O.Ma yer. Art. Binnengewässer V.R.W.1, 212; Flüsse 1,427; Leinpfad 2,45: Ströme 
2,590; Wasserbenutzung u. Wasserschutz Ergbd. 1, 99; Stoerk-Loening, Art. 
Gewässer H.W.B.? 4, &ss. Rosenthal, Art. Mühlenrecht H.W.B.? 5, 887; 
.Endemann, Das ländliche Wasserrecht 1862; Brückner, Das deutsche 
Wasserrecht. Annalen 1877. S.1; Frank, Über öffentliche und Privatgewässer, 
Verw.Arch. 1. 61: Schenkel, Recht und Verwaltung des \Vasserwesens im 
Rheingebict. 1889. [Kloes, Das deutsche Wasserrecht und das Wasserrecht 
der Bundesstsaten des Deutschen Reiches 1908 gibt einen Überblick über die 
Gesetz ebung S. 53—157 und eine umfassende Literaturübersicht S. 216—218.] 
® TGierke 2, 30: „Das Stantseigentum am Meeresufer ist heute trotz der 
  
 
	        

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