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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Seeschiffahrt. §§ 103-105.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • 1. Wasserstraßen im allgemeinen. § 100.
  • 2. Binnenschiffahrt. § 101.
  • 3. Flößerei. § 102.
  • 4. Seeschiffahrt. §§ 103-105.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

266 /ıweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 108. 
Die Nationalität eines Schiffes wird durch die Flagge des- 
selben gekennzeichnet*. Das Recht als nationales Schiff eines Staates 
zu gelten, ist daher gleichbedeutend mit dem Recht, die Flagge des 
Staates zu führen. Die Nationalität der deutschen Schiffe war vor 
Gründung des Norddeutschen Bundes die des betreffenden Einzel- 
staates, sie führten daher auch die Flagge des letzteren. Jetzt bilden 
sämtliche deutsche Kauffahrteischiffe eine einheitliche Handels- 
marine; ihre Nationalität ist die deutsche, sie führen die 
Reichsflagge°’. Die Zugehörigkeit eines Schiffes zu einem Einzel- 
staate hat für den scerechtlichen Verkehr keinerlei Bedeutung mehr. 
Das Recht der Flaggenführung ist durch reichsgesetzliche 
Vorschriften geregelt worden®. Die Reichsflagge dürfen führen: 
[l. die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe (Kauf- 
fahrteischiffe) mit Einschluß der Lootsen-, Hochseefischerei-, Ber- 
gungs- und Schleppfahrzeuge’, und zwar die Kauffahrteischiffe nur 
dann, wenn sie im ausschließlichen Eigentume von Reichsangehörigen 
stehen. Den Reichsangehörigen werden gleichgeachtet offene Handels- 
gesellschaften und K litgesellschaften, wenn die persönlich 
haftenden Gesellschafter sämtlich Reichsangehörige sind, ,‚ andere 
Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische 
Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter 
sämtlich Reichsangehörige sind®; 2. seegehende Lustyachten, aus- 
schließlich zur Ausbildung von Seeleuten bestimmte Seefahrzeuge 
(Schulschiffe), und solche Seefahrzeuge, die für Rechnung von aus- 
wärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inland erbaut sind; 
3. Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern ver- 
kehren 1%; 4. Gouver fal ge der deutschen Schutzgebiete 1]. 
Die unbefugte Führung der Reichsflagge wird mit Geld- oder Ge- 
fängnisstrafe und kann mit Konfiskation des Schiffes bestraft werden 1?. 
Die Schiffe, welche das Recht zur Führung der Reichsflagge besitzen, 
sind zur Führung derselben auch verpflichtet. Die Führung 
einer einzelstaatlichen Flagge neben der Nationalflagge ist zulässig, 
hat aber keinerlei‘ rechtliche Bedeutung. Auch städtische oder 
Nummernflaggen können neben der Reichsflagge geführt werden. 
Die Unterlassung der Führung der Reichsflagge ist zwar nicht mit 
Strafe bedroht, hat aber zur Folge, daß das betreffende Schiff nicht 
  
s Lewis, Art. Flagge V.R.W. 1, 421; Schiff 2, 410; Schiffspapiere 2, 419. 
Art ‚Handelsfagge pr. Handwb. 1, 780: Stoerk-Loening, Art. Flaggenrecht. 
.W.B2 4, 3 
5 R.Verf. Art. 54, 55. 
® R.G., betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugnis zur 
Führung der Bundesflagge, vom 25. Okt. 1867; [1R.G., betr. das Flaggenrecht 
der Kauffahrteischiffe (FI.G.) vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319) in der Fassung 
des G. vom 29. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 184)]. 
’ (F1.G 
a [F1.G. S 2. 
° [FL.G. $ 26 Abe. 1.| 
ı TF1.G. $ 26a] 
 [V. vom 5. Juli 1908 auf Grund von F1.G. $ 26 Abs. 2; vgl. L. Perels, 
Seestraßenordnung. 1908. S. 40, 
ı2 [Fl.G. $ 18. -— R.Str.@.B. $ 42.]
	        

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