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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Verkehr.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VIII. Privatversicherung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Realversicherung. § 131.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Einleitung. § 130.
  • 1. Realversicherung. § 131.
  • 2. Personalversicherung. § 132.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

354 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 132. 
ist für die Hagelversicherung eine staatliche Anstalt errichtet, 
in bezug auf die jedoch ein Beitrittszwang nicht besteht '*. 
[Zu den wichtigsten Versicherungszweigen !° gehören die Haft- 
pflichtversicherung’® und die Unfallversicherung"”.] 
2. Personalversicherung. 
$ 132. 
Personalversicherung ist die Versicherung, welche den 
Ersatz des Vermögensschadens bezweckt, den jemand durch Er- 
eignisse erleidet, die eine Veränderung entweder seines eigenen per- 
sönlichen Zustandes oder desjenigen einer anderen Person bewirken!. 
Derartige Ereignisse sind Krankheiten, Unfälle, d. h. zufällige Er- 
eignisse, welche die Beschädigung einer Person zur Folge haben, 
Erreichung eines bestimmten Alters® und Tod. Die durch diese 
Ereignisse bewirkte Vermögensbeschädigung kann entweder darin be- 
stehen, daß dieselbe zu besonderen Ausgaben (Kurkosten bei Krank- 
heiten und Unfällen, Beerdigungskosten bei Sterbefällen) Veranlassung 
gibt, oder darin, daß durch sie die Erwerbsfähigkeit einer Person 
vermindert oder vernichtet wird. 
Die Personalversicherung kann Gegenstand privater Für- 
sorge sein. In Deutschland bestehen seit langer Zeit Anstalten ver- 
schiedenster Art, welche den Zwecken der Personalversicherung 
dienen. (Krankenkassen, Sterbekassen, Lebensversicherungsanstalten, 
ltersversicherungsanstalten, Unfallversicherungsanstalten.) Sie haben 
den Charakter privater Erwerbsgesellschaften oder den von Vereinen 
auf Gegenseitigkeit. Das Verhältnis zwischen den Versicherten und 
der Versicherungsanstalt ist ein rein privatrechtliches. Eine 
Einwirkung der Verwaltung findet insofern statt, als die betreffenden 
Anstalten einer obrigkeitlichen Erlaubnis bedürfen und einer staat- 
lichen Aufsicht unterliegen. 
14 Bayr. G&., die Hagelversicherung betr., vom 13. Febr. 1884. — [Vgl. 
Emminghaus, Art. Hagelschädenversicherung. HB.W.B!® 5, 228.] 
„.'® [Als weniger wie tipe Versicherungszweige seien u. a. erwähnt die 
Diebstahl-, Wasserschaden-, Transport-, Glasversicherung.] 
1 (Bei der Haftpflichtversicherung ist dem Versicherungsnehmer die 
Leistung zu ersetzen, die er auf Grund seiner Verantwortlichkeit für eine 
während der Versicherungszeit eintretende Tatsache an einen Dritten zu be- 
wirken hat. (V.Vertr.G. $ 149.) Sie ist — nach Rehm P.Vers.G. $ 6° — die 
Versicherung gegen die auf Rechtsvorschrift oder Rechtsgeschäft beruhende 
Nötigung, infolge Eintritts einer bestimmten Tatsache an einen Dritten Ver- 
se istungen zu machen. Vgl. Manes, Art. Haftpflichtversicherung. 
2 5, 224. 
"" [Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungs 
nehmer oder Begen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden. 
V.Vertr.G. $ 179. Sie ist — nach Rehm, P.Vers.G. $ 6° — die Versicherung 
gegen ein wirtschaftlich nachteiliges Ereignis, das infolge einer plötzlichen 
(nicht allmählichen), vom Betroffenen nicht gewollten Einwirkung, Körper- 
verletzung oder Tötung eines Menschen herbeiführt. 
„' [V.Vertr.G. $ 159: Die Lebensversicherung kann auf die Person des 
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden.] 
2 (Die Erreichung eines bestimmten Älters haben u.a. zur Voraussetzung 
die Militärdienst- und die Ausstattungsversicherung.]
	        

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