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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Handel. §133.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Handel, $ 138. 367 
eines Staates, in Deutschland innerhalb des Reichsgebietes. Die für 
den Betrieb der Handelsgewerbe überhaupt maßgebenden Grundsätze 
sind in dem allgemeinen Gewerberecht enthalten. An dieser Stelle 
hat sich die Darstellung auf die besonderen, für die Zwecke des 
Handels bestimmten Einrichtungen zu beschränken, auf die Börsen° 
und die Makler®. 
Börsen” heißen die Versammlungen von Kaufleuten und andern 
im Handel beschäftigten Personen, welche in einzelnen Handels- 
städten zu einer bestimmten Zeit und an einem bestimmten Orte 
stattfinden. Die Börsen haben sich aus den tatsächlichen Zusammen- 
künften der Kaufleute zu einer stehenden Einrichtung herausgebildet. 
Die Bestimmungen über sie sind lokaler Natur und beruhen 
auf den für die einzelnen Börsen erlassenen Börsenordnungen. Die 
Errichtung der Börsen bedarf der [Genehmigung der Landesregierung, 
die auch befugt ist, die Aufhebung bestehender Börsen anzuordnen. 
Die Landesregierungen üben die Aufsicht über die Börsen aus; sie 
können die unmittelbare Aufsicht den Handelsorganen (Handels- 
kammern, kaufmännischen Korporationen) übertragen®. Als Organ 
der Landesregierung sind bei den Börsen Staatskommissare zu er- 
nennen, die den Geschäftsverkehr an der Börse sowie die Befolgung 
der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze und Verwaltungs- 
bestimmungen nach näherer Anweisung der Landesregierung zu 
überwachen haben®. Zur Begutachtung über die durch das Börsen- 
gesetz der Beschlußfassung des Bundesrates überwiesenen Angelegen- 
heiten ist ein Börsenausschuß als Sachverständigenorgan zu bilden 10]. 
Die Genehmigung der Börsenordnung erfolgt durch die Landes- 
  
5° [Börsengesetz vom 22. Juni 1896/8. Mai 1908 in der Fassung der Bek. 
vom 27. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 215), Lexis, H.P.Oe.* 2, IL. 310; Art. Börse 
VR.W 1, 24; Pfleger, Art. Börsenrecht H.W.B. 3, 138; Ehrenberg, 
Art, Börgenwesen H.W.B.? 8, 168; Kommentare zum Börsengenetz: Hempten- 
macher? 1908; Apt-Trumpler-Weißbart® 1909; Rießer in Verbindung 
mit Rehm u. a. 1909; Nußbaum 1910.] 
® Laband, Die Lehre von den Mäklern. Zeitschr. f. deutsch. R. 2, 1; 
Goldschmidt, Ursprung des Maklerrechtes. Zeitschr. f. Handelsr. 38, 115; 
Lexis, Art. Makler V.R.W.2, 69; H.P.Oe* 2, IL. 304; Pfleger, Art. Makler- 
wesen H.W.B.? 5, 676. 
' [Das Börsengesetz hat eine Definition des Begriffes Börse nicht gegeben. 
Vgl. 0.V.G. 84, 335. — Rehm, Komment. S.2 sagt: Börse ist eine organisierte 
Zusammenkunft vorwiegend von Kaufleuten, die in Zwischenräumen zu be- 
sStimmter Stunde an einem bestimmten Orte stattfindet, zum Zwecke der Er- 
leichterung des Abschlusses von Handelsgeschäften in einer solchen Zahl, daß 
möglichst alle Angebote und Nachfragen der Zusammenkommenden ihren Aus- 
leich finden. Nußbaum S. 4 läßt zum Unterschied von Messen und Märkten, 
ie gleichfalls dem Großhandel dienen, als börsenmäßigen Handel nur den 
gelten, der sich vorwiegend in nicht zur Stelle gebrachten, vertretbaren Gegen- 
Ständen vollzieht.] 
8 8B.G.$,l. [Anschütz, Staatsaufsicht und Börsenverkehr. Verw.-Arch. 
1, 519. — Über den Unterschied von Aufsicht, Polizei und Börsenselbst- 
verwaltung vgl. Nußbaum, S. 9.] 
& 
’BG.%2. 
0BG.83.
	        

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