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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Industrie.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Förderung der Industrie im allgemeinen. § 134.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • 1. Förderung der Industrie im allgemeinen. § 134.
  • 2. Patentrecht. § 135.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

368 weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 134. 
regierung!!. Der Besuch der Börse steht gegen Erlegung der Ein- 
trittsgebühren jedermann frei, der nicht aus besonderen, auf statu- 
tarischer Vorschrift beruhenden Gründen ausgeschlossen ist '?. 
[Das Börsengesetz kennt nur die Tätigkeit von Kursmaklern 
bei der amtlichen Festsetzung des Börsenpreises von Waren und 
Wertpapieren!®. Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 kennt 
amtlich bestellte Handelsmäkler auch nicht mehr, sondern nur noch 
die Privatmäkler. Die gesetzlichen Bestimmungen über diese sind 
denen des alten Handelsgesetzbuches nachgebildet '*]. 
Drittes Kapitel. 
Industrie. 
1. Förderung der Industrie im allgemeinen. 
$ 134. 
Industrie ist die auf Verarbeitung der durch die Natur her- 
vorgebrachten Güter gerichtete Tätigkeit. Die Förderung der In- 
dustrie, die einen Gegenstand der staatlichen Verwaltung bildet, 
äußert sich in allgemeinen Maßnahmen für die gesamte Industrie 
und in besonderen für einzelne Industriezweige. 
Unter den allgemeinen Maßregeln sind zunächst die zu 
nennen, welche nicht die Industrie allein, sondern alle Gewerbe im 
engeren Sinne zum Gegenstande haben und in der Darstellung des 
Gewerberechtes zu behandeln sind. Eine Sorge für die Industrie 
zeigt sich ferner in der Beförderung des gewerblichen Vereinswesens, 
der Sorge für Gewerbeschulen, der Errichtung von gewerblichen 
Sammlungen, der Veranstaltung von Industrieausstellungen. Alle 
diese Tätigkeiten geben jedoch zu einer rechtlichen Regelung keine 
Veranlassung. Dem Interesse der Industrie dient auch das Patent- 
wesen. Von den Gesichtspunkten der Förderung der Industrie wir 
endlich die Gestaltung des Zollwesens beherrscht, das bei der Dar- 
stellung der Finanzverwaltung seine Behandlung findet. 
Zur Förderung spezieller Industriezweige bestehen An- 
stalten, welche den Zweck haben, die Qualität gewisser Waren fest- 
zustellen. Zu diesen gehören namentlich die sogenannten Legge®n 
für die Leinenindustrie, die Schauanstalten für Wollen- und Tuch- 
18 B4 $ 30.) 
 [H.G.B. $$ 98-104; B.G.B. $$ 652—-656.]
	        

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