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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Urproduktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Landwirtschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Ordnung der Agrarverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Servitutenablösungen. § 139.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Einleitung. § 136.
  • I. Landwirtschaft.
  • 1. Ordnung der Agrarverhältnisse.
  • a) Grundlasten. insbesondere Ablösung der Reallasten §§ 137, 138.
  • b) Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegungen, Servitutenablösungen. § 139.
  • c) Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundbesitz durch Verwaltungsorgane. § 140.
  • d) Vermarkung von Grundstücken. § 141.
  • 2. Förderung des Landwirtschaftsbetriebes. § 142.
  • 3. Viehzucht. § 143.
  • II. Forstwirtschaft. § 144.
  • III. Jagd. § 145.
  • IV. Fischerei. § 146.
  • V. Bergbau. § 147.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

388 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 140. 
Streitigkeiten über den bestehenden Rechtszustand gehören vor die 
ordentlichen Gerichte, sofern sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche 
Vorschriften den mit der administrativen Leitung betrauten Behörden 
überwiesen sind ?. 
.. Das Verfahren beginnt mit dem Antrage eines Beteiligten. 
Über diesen ist zunächst in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise 
Beschluß zu fassen. Sodann werden die den Beteiligten zugehörigen 
Grundstücke und zustehenden Berechtigungen festgestellt. Das in 
Frage kommende Land wird bonitiert, d. h. seinem Werte nach ab- 
geschätzt. Die leitende Behörde entwirft einen Auseinandersetzungs- 
plan, der öffentlich bekannt gemacht werden muß und gegen den 
die Beteiligten Einspruch erheben können. Nachdem die Ein- 
wendungen im Instanzenzuge der Behörden erledigt sind, wird der 
Auseinandersetzungsrezeß aufgestellt, von den Beteiligten unter- 
schrieben und durch die höhere Behörde bestätigt. Dieser Rezeß hat 
ebenso wie der Rezeß, welcher bei Ablösungen aufgestellt wird, den 
Charakter eines Verwaltungsaktes, es ist kein Vertrag unter 
den Beteiligten. Durch denselben werden alle in Frage stehenden 
Rechtsveränderungen, insbesondere der Eigentumsübergang und die 
Aufhebung dinglicher Rechte bewirkt; dieselben bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit keiner Eintragung in die Grundbücher. Doch gibt 
der Rezeß einen Titel, auf Grund dessen die Eintragung gefordert 
werden kann. 
$ 140. 
c) Genehmigung von Bechtsgeschäften über Grundbesitz durch 
Verwaltungsorgane!. 
Der Verkehr mit Grundstücken unterliegt den Vor- 
schriften des Privatrechtes. Gegenstand des Verwaltungsrechtes ist 
er nur insoweit, als im Interesse der Erhaltung eines bestimmten 
Maßes des Grundbesitzes gewisse Rechtsgeschäfte der Bestätigung 
der Verwaltungsbehörden unterworfen sind. Zu diesen ge 
hören die Errichtung von Familienfideikommissen?, die 
nach den deutschen Landesgesetzgebungen einer landesherrlichen 
oder einer gerichtlichen Bestätigung bedarf, und die Rechtsgeschäfte, 
durch die eine Teilung von Grundstücken, namentlich von 
® Dies ist namentlich in Preußen der Fall, wo die Zuständigkeit genau 
so wie bei den Ablösungen geregelt ist. In Bayern besteht im Ministerium 
des Innern eine Flurbereinigungs- Kommission (Flurber.&. Art. 17), ebenso in 
Württemberg eine besondere Zentralstelle (Feldber.G. Art. 18), In Baden liegt 
die obere Leitung in den Händen der Direktion für Wasser- und Straßenbau 
(V. vom 21. Mai 1886 $ 1). Gegen die Entscheidungen dieser Behörden steht 
in gewissen Fällen- Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu (Bayr. Flurber. 
G. Art. 35, Württ. Feldber.G. Art. 46, Bad. G. vom % Juni 1884, $ 3, Nr. 28-30). 
ı [Die $$ 140 u. 141 sind in diesem Zusammenhang belassen, obwohl die 
besprochenen Tätigkeiten der Verwaltung nicht lediglich, aber vorwiegend für 
Jieses Verwaltungsgebiet in Frage stehen.] 
? [Nach E.G. z. B.G.B. Art 89 bleiben die landesrechtlichen Bestimmungen 
über Familienfideikommisse unberührt. — Vgl. Gierke, Art. Fideikommisse 
(Geschichte und Rechte) H.W.B.* 4, 104, (Literatur. Ramdohr, Das Familien- 
fideikommiß im Gebiete des preuß. Allgemeinen Landrechts 1909 (mit Abdruck 
der Materialien, auch des vorläufigen preuß. Entwurfs von 1909).
	        

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