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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Urproduktionen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Forstwirtschaft. § 144.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Einleitung. § 136.
  • I. Landwirtschaft.
  • II. Forstwirtschaft. § 144.
  • III. Jagd. § 145.
  • IV. Fischerei. § 146.
  • V. Bergbau. § 147.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

394 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 144. 
Bewirtschaftung sind die gesamten Forsten in Abteilungen (Reviere) 
geteilt. Hinsichtlich der Organisation der Forstverwaltung werden 
zwei Systeme unterschieden: das sog. Oberförstersystem, nach 
welchem den für die einzelnen Abteilungen bestellten Beamten (Ober- 
förstern) die selbständige Bewirtschaftung ihrer Reviere zusteht, und 
das Revierförstersystem, nach welchem die Wirtschaftspläne 
von der höheren Behörde festgestellt werden, während die lokalen 
Beamten (Revierförster) nur die Ausführung zu übernehmen haben ?. 
Die Bewirtschaftung der Forsten, die sich im Eigentum von 
Gemeinden, Korporationen oder Privatpersonen befinden, 
unterliegt im öffentlichen Interesse vielfachen Einschränkungen. Der 
Inbegriff dieser Beschränkungen wird als Forstwirtschafts- 
olizeirecht bezeichnet. Die Forstwirtschaftspolizei bildet einen 
eil der Forstpolizei. Die Aufrechterhaltung der forstpolizeilichen 
Vorschriften ist entweder den staatlichen Forstbehörden oder den 
ordentlichen Verwaltungsbehörden unter Assistenz von Forstbeamten 
übertragen. 
‚ In bezug auf Gemeinde- und Korporationswaldungen, 
mit denen auch die Waldungen der Stiftungen gleich behandelt 
werden, bestehen zwei Systeme. In einigen Ländern hat sich das 
sog. Beförsterungssystem erhalten, nach welchem die Bewirt- 
schaftung aller dieser Waldungen durch die staatlichen Forstbesmten 
erfolgt‘. In den meisten Ländern dagegen steht die Bewirtschaftung 
der Gemeinde-, Korporations- und Stiftungswaldungen® den Gemeinde- 
und Korporationsorganen, bzw. Stiftungsverwaltungen zu; der Staat 
übt nur die Aufsicht darüber aus. Diese kann sich auf eine all- 
gemeine Vermögensaufsicht®, namentlich ein Zustimmungsrecht bei 
Rodungen und Veräußerungen beschränken oder, was. jetzt die Regel 
ist, sich darin äußern, daß die Bewirtschaftung der betreffenden 
Waldungen nach Wirtschaftsplänen erfolgt, welche von der 
®Schwappach V.R.W. 1, 480; [Jentsch S. 879.] 
* Dieses besteht auf Grund alter Bestimmungen in einem Teile der Pro- 
vinzen Hannover und Hessen-Nassau, in Hohenzollern, in einzelnen Teilen 
Bayerns, in Baden. Hessen, Elsaß-Lothringen und einigen kleinereu Staaten. 
I aldeck, Braunschw., Rudolst., Altenbg., Birkenfeld. Vgl. Helferich- 
raner H.P.Oe# 2, 1. 312; [Jentsch S.879, Endres H.W.B2 4, 421; Endres 
Forstpolit. S. 439. Die Staatsforstverwaltung kann dann wie über Staatsforsten 
verfügen, gemischte Bezirke aus Staats- und Gemeindeforsten oder reine 
Kommunalbezirke bilden. Die Gemeinden zahlen eine Beförsterungsgebühr an 
die Staatskasse. (Über deren Bemessung Endres Forstpolit. S. 485, Aus- 
nahmsweise ist es Körperschaften mit ausgedehntem Waldbesitz gestattet, ihre 
Forstbeamten, die der staatlichen Genehmigung bedürfen, selbst zu wählen. — 
ber die Vorteile der Beförsterung durch die emeinden vgl. Endres, Forst- 
politik S. 499]. 
5 [Im weiteren Sinne werden unter Korporationswaldungen alle Nicht- 
staatswaldungen verstanden, die im Eigentum (öffentlich rechtlicher) juristischer 
Personen sich befinden und unter staatlicher Aufsicht stehen, mithin 
Gemeinde-Stiftungs- und sonstigen Körperschaftswaldungen. Über die Be- 
zeichnung der Korporations- oder Körperschaftswaldungen in den Landes 
gesetzen vgl. Endres Fortstpolit. S. 452. 
s [Die Vermögensaufsicht besteht in] Sachsen, Oldenburg, [mit Ausnahme 
von Birkenfeld und Lübeck, Schleswig-Holstein, dem größeren Teile von 
Hannover, Lauenburg, Frankfurt a. M., Mecklenb.-Strel., Lippe, Reuß ä. u. ). L. 
Vgl. Jentsch S. 879; Endres, H.W.B. 4, 421.] 
 
	        

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