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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • a) Allgemeine Grundsätze über den stehenden Gewerbebetrieb. § 151.
  • b) Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zum stehenden Gewerbebetrieb. §§ 152-155.
  • c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Gewerbe. 3 157. 443 
Waren der gedachten Art keine Verwendung finden, 4. das Anbieten 
gewerblicher Leistungen, hinsichtlich deren dies nicht Landesgebrauch 
ist. [Kinder unter vierzehn Jahren dürfen vorbehaltlich der zu- 
gelassenen Ausnahmen auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen 
oder an öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von 
Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. Wo dies ortsüblich 
ist, kann die ÖOrtspolizeibehörde für bestimmte Zeitabschnitte, zu- 
sammen nicht über vier Wochen im Kalenderjahr ein derartiges 
Feilbieten durch Kinder gestatten.) 
. Durch Landesgesetze oder Verordnungen der 
Zentralbehörde können Vorschriften über den Gewerbebetrieb 
der Pfandleiher [Pfandvermittler], Gesindevermieter [Stellenvermittler 
und Auktionatoren] erlassen werden ®, 
3. Endlich sind landesrechtliche Vorschriften über den Betrieb 
von Dampfkesseln zuläsig, da die Gewerbeordnung nur 
deren Anlage geregelt hat?”. 
$ 157. 
Aus dem Grundsatze, daß die Gewerbetreibenden hinsichtlich 
der Ausübung des Gewerbes nur denjenigen Beschränkungen unter- 
liegen, welche durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift festgestellt 
sind, ergibt sich die Befugnis derselben, die im gewerblichen Verkehr 
von ihnen geforderten Preise selbständig festzusetzen. Von diesem 
Grundsatze bestehen jedoch zwei Ausnahmen!: 
Einzelnen Klassen von Gewerbetreibenden ist zwar die Be- 
fugnis der selbständigen Preisfestsetzung geblieben; sie können aber 
Curch die Ortspolizeibehörde angehalten werden, Verzeichnisse 
Ihrer Preise einzureichen und durch Anschlag an oder in ihren 
erkaufsstellen bekannt zu machen. Dies sind: 1. Bäcker 
und Verkäufer von Backwaren?, 2. Gastwirte®. Ersteren 
‚aon außerdem die Verpflichtung auferlegt werden, im Verkaufs- 
okale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten aufzu- 
stellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen der verkauften 
„„ckwaren zu gestatten‘. Die Festsetzungen der Bäcker und Ver- 
äufer von Backwaren gelten für gewisse von der Behörde zu be- 
Stimmende Zeiträume, die Gastwirte sind jederzeit zur Änderung 
efugt. Die Einreichung und Bekanntmachung der Preise hat nur 
  
28 Gew.O. x 38. 
L ” Zeller, Art. Dampfkessel V.R.W. 1, 255; [igba. 2,29; Rummel- 
Oening, Art. Gewerbliche Anlagen H.W.B.? 4, 1072. Bek. des Bundesr. 
vom 5. Aug. 1890, betr allgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung 
an Dampfkesseln (R.G.BL. S. 163); Bek. des Bundesr. vom 17. Dez. 1908 betr. 
„lgemeine polizeiliche Bestimmungen über die Anlegung von Landdampf- 
seseln (R.G.Bl. 1909 $. 3) und vom gleichen Datum über die Anlegung von 
Schiffsdam fkesseln (R.G.Bl. 1909 S. 51)]. 
V ı Zeller, Art. Taxen, V.R.W. 2, 616; Leuthold, Art. Teuerungspolizei 
„RW. 2, 623. [v. Rohrscheidt, Art, Preistaxen, H.W.B.? 6, 224; Vom 
auaftzwang zur Gewerbefreiheit 1898: Die Polizeitaxen und ihre Stellung in 
er Reichsgewerbeordnung. 1893.] 
73. 
3 GewO. $ 7. 
! GewO. & 74.
	        

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