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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Stehender Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • a) Allgemeine Grundsätze über den stehenden Gewerbebetrieb. § 151.
  • b) Polizeiliche Beschränkungen der Befugnis zum stehenden Gewerbebetrieb. §§ 152-155.
  • c) Polizeiliche Beschränkungen der Ausübung des stehenden Gewerbebetriebes. §§ 156, 157.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

444 7,weites Buch. Sechster Abschnitt. $ 157. 
eine privatrechtliche Wirkung. Der Gast bzw. Käufer der 
Backwaren braucht keinen höheren Preis zu zahlen, als in dem an- 
geschlagenen Verzeichnis festgesetzt ist, während dem Wirte bzw. 
Verkäufer die Ermäßigung gestattet ist. Bei Streitigkeiten zwischen 
Wirten und Reisenden über diese Preise steht der Ortspolizeibehörde 
eine vorläufige Entscheidung vorbehaltlich des Rechtsweges zu®. 
[Bestraft wird, wer beim Betriebe seines Gewerbes die durch die 
Obrigkeit oder durch Anzeige bei derselben festgesetzten Taxen 
überschreitet oder das vorgeschriebene Verzeichnis nicht einreicht”. 
Gesindevermieter und Stellenvermittler. Diese sind 
verpflichtet, das Verzeichnis der von ihnen für ihre gewerblichen 
Leistungen aufgestellten Taxen der Ortspolizeibehörde einzureichen 
und in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle 
anzuschlagen. Sie gelten solange, bis eine Änderung der Polizei- 
behörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichnis aufgehängt ist®]. 
II. Für andere Gewerbetreibende können durch die Behörden 
Taxen festgesetzt werden®. Die Festsetzung erfolgt im Wege polizei- 
licher Verordnung. An Stelle der unmittelbaren Festsetzung der 
Preise durch die Polizeibehörde kann aber auch eine Festsetzung 
durch die Gewerbetreibenden selbst unter Genehmigung der Polizei 
treten, wodurch die einseitige Abänderung derselben ebenfalls: aus- 
geschlossen wird. Derartige Taxen sind gegenüber folgenden Gewerbe- 
treibenden zulässig: 
. Lohnbedienten und anderen Personen, welche 
auf öffentlichen Straßen und Plätzen oder in Wirts- 
häusern ihre Dienste anbieten, sowie Personen, welche 
Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln und andere Trans- 
portmittel — einerlei ob sie für den Verkehr innerhalb des 
Ortes oder von einem Ort zum andern bestimmt sind — öffent- 
lich zum Gebrauch aufstellen. Die Befugnis zur Festsetzung 
steht der Ortspolizeibehörde zu !°. 
Schornsteinfegern, denen Bezirke ausschließlich zu- 
gewiesen sind. Die Feststellung erfolgt durch die Ortspolizeibehörde; 
wenn der Bezirk mehr als eine Ortschaft umfaßt, durch die untere 
Verwaltungsbehörde in beiden Fällen im Einverständnis mit der 
Gemeindebehörde !!. 
. Den von Bebörden’ angestellten [und ver- 
eidigten] Feldmessern, Auktionatoren, [Bücherrevisoren], 
Personen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die® 
Beschaffenheit, Menge oder richtige Verpackung von 
5 Gew.O. 3 79. 
°® Gew.O. S 75. 
T Gew.O. $ 148 Nr. 8. ’ 
® [Gew.O.$ 75a. Dem Stellesuchenden ist vor Abschluß des Vermittlung®- 
geschü tes die für ihn in Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Straf- 
estimmung: Gew.O. $ 149 Nr. 7a.] 
Gewd. S 12. 
10 Gew.O. S 76. 
11 Gew.O. S 77. 
12 [Nach den Bestimmungen des $ 36 (sew.0.]
	        

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