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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

450 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158. 
a) bei Erteilung von Wandergewerbescheinen 'für öffentliche 
Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralische Vorstellungen, 
bei welchen ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft nicht 
obwaltet*®; 
b) nach den Bestimmungen des Bundesrates bei Erteilung voR 
Wandergewerbescheinen an Ausländer *. 
Zuständig für Erteilung des Wandergewerbescheines ist die 
höhere Verwaltungsbehörde, und zwar die des. Wohnortes 
oder Aufenthaltsortes des Nachsuchenden; bei Darbieten von Musik- 
aufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und 
sonstigen Lustbarkeiten, bei denen ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft nicht obwaltet, die höhere Verwaltungsbehörde 
desjenigen Bezirkes, in welchem das Gewerbe betrieben werden soll ?°. 
Für das Verfahren gelten dieselben Vorschriften, wie für die Kon- 
zessionierung des stehenden Gewerbebetriebes?, Bei der Erteilung 
von Wandergewerbescheinen für den Gewerbebetrieb im Umherziehen 
handelt es sich teils um Anwendung von Rechtssätzen, teils um tat- 
sächliche Verhältnisse, deren Beurteilung dem Ermessen der kon- 
zessionierenden Behörde unterliegt. Soweit ersteres der Fall ist, 
eignet sich die Angelegenheit zur Erledigung im Wege des Ver- 
waltungsstreitverfahrens ®”, 
Inhaltlich hat der Wandergewerbeschein die Personal- 
beschreibung des Inhabers und die nähere Bezeichnung des von ihm 
beabsichtigten Gewerbebetriebes zu enthalten 28. 
Die Wirkung des Wandergewerbescheines ist die Begründung 
der Befugnis zur Ausübung des Gewerbebetriebes IM 
Umherziehen. Der Betrieb eines Gewerbes im Umherziehen obne® 
Wandergewerbeschein ist strafbar?® und kann polizeilich verhindert 
werden, nach den früheren Ausführungen aber nur durch unmittel- 
bare Anwendung von Zwang, nicht durch Androhung von Geld- 
strafen. Die Wirkung ist jedoch eine zeitlich und persönlich be- 
schränkte. Zeitlich beschränkt ist die Wirkung, insofern der 
Wandergewerbeschein nur für das Kalenderjahr gilt, für welches eT 
ausgestellt ist®°. Die Erneuerung desselben darf nur dann versagt 
werden, wenn gesetzliche Versagungsgründe vorliegen. Der Betri® 
des Gewerbes in einem Jahre, für welches der Wandergewerbescheil 
nicht mehr gilt, ist ein Betrieb ohne Wandergewerbeschein und 
unterliegt den betreffenden Strafen. Persönlich beschränkt ist die 
28 Gew.O. $ 55 Nr. 4. 
#4 [Bek. d. Bundesr. vom 27. Nov. 1896 II, 4.] 
2 Gew.O. $ 61. die 
26 Gew.O. $ 61. Nur die Entscheidungen über die Bedürfnisfrage und. D 
Verfügungen, welche sich auf den Gewerbebetrieb der Ausländer bezieheP: 
können lediglich im Verwaltun swege angefochten werden (R.Gew.O. sg di 
[Bek. d. Bundesr. vom 27. Nov. 1596 I, 11). «. Zu- 
* [Vgl. hierzu die Zusammenstellung der Bestimmungen über die 615 
tt in den größeren Bundesstaaten bei Landmann-Rohmer $ 
un 5°, 
28 Gew.O. 8 60. IBek d. Bundesr. vom 27. Nov. 1896, DIL] 
22 Gew.O. $ 148 Nr. 7—7e. 
0 Gew.D. 5 60.
	        

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