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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

454, Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 158. 
Die Verwaltungsbehörden können minderjährigen Personen die Be- 
schränkung auferlegen, daß sie das Gewerbe nicht nach Sonnen- 
untergang und minderjährigen Personen weiblichen Geschlechtes 
außerdem die Beschränkung, daß sie dasselbe nur auf öffentlichen 
Wegen, Straßen und Plätzen, nicht aber von Haus zu Haus be- 
treiben dürfen®®, Der Gewerbetreibende muß in öffentlichen Be- 
kanntmachungen seinen Namen und Wohnort angeben und den- 
selben an den öffentlichen Verkaufsstellen in einer für jedermann 
erkennbaren Weise als Aushang anbringen °®. 
Die Mitführung von Begleitern beim Gewerbebetriebe 
im Umherziehen sowohl zu gewerblichen Zwecken als für andere 
Dienstleistungen ist zulässig, bedarf jedoch einer besonderen, im 
Wandergewerbescheine auszudrückenden obrigkeitlichen Genehmigung. 
Für die Erteilung und Zurücknahme dieser Genehmigung gelten 
dieselben Vorschriften wie für die Erteilung des Wandergewerbe- 
scheines. Kinder unter 14 Jahren dürfen für gewerbliche Zwecke 
nicht mitgeführt werden. Die Mitführung von schulpflichtigen 
Kindern ist nicht zu gestatten, wenn für deren Unterricht nicht aus- 
reichend gesorgt ist. Nach Ermessen der Behörde darf die Mit- 
führung von Kindern unter 14 Jahren, auch wenn sie nicht zu 
gewerblichen Zwecken verwendet werden sollen, und die Mitführung 
von Personen anderen Geschlechtes mit Ausnahme von Ehegatten, 
Kindern und Enkeln versagt werden’. Das unbefugte Mitführen 
von Begleitern, sowie das unbefugte Mitziehen als Begleiter ist mit 
Strafe bedroht®®. 
Da der Wandergewerbeschein nicht bloß die Berechtigung des 
Inhabers zum Gewerbebetrieb begründet, sondern auch den Zweck 
hat, zur Legitimation des Gewerbtreibenden zu dienen, so ist 
dieser verpflichtet, denselben während der tatsächlichen Ausübung 
des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörde vorzuzeigen, und sofern er hierzu nicht imstande ist, auf 
Geheiß der Behörde den Betrieb bis zur Abhilfe des Mangels ein- 
zustellen. Gleiche Grundsätze gelten für das Druckschriften- 
verzeichnis der Kolporteure®”. Die Zuwiderhandlung gegen diese 
Vorschrift hat Strafe zur Folge®®. 
6. Marktverkehr '. 
8 159. 
Märkte sind Versammlungen Gewerbtreibender zum Zwecke 
des öffentlichen Feilhaltens von Waren, die an bestimmten Orten ZU 
gewissen feststehenden Zeiten stattfinden. 
52 Gew.O. N 60b, 148 Nr. ab, Te, Td. 
58 Gew.O, SS 56c, 148 Nr. 
5 Gew.O, S 62, 
56 Gew.O. $ 148 Nr. 7d, $ 149, Nr. 5. 
56 Gew.O. 8 60c. 
67 Gew.O. 8 56. 
68 Gew.O. $ 149 Nr. 2, vg 
ı Leuthold, Art. Marktpolizei R.L. 2, 721; Art. Marktwesen V.R.Y 18 
83; [G. Meyer-Loening, Art. Gewerbegesetzgebung, H.W.B> 4, 915;
	        

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