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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Marktverkehr. § 159.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Gewerbe. $ 159. 455 
. Gegenstand des Marktverkehres bildet lediglich der Ankauf 
und Verkauf von Waren; persönliche Dienstleistungen und 
öffentliche Aufführungen oder Schaustellungen gehören nicht zu den 
Gegenständen des Marktverkehres®. Die Bedeutung des Marktver- 
ehres liegt darin, daß er von den gewöhnlichen Beschränkungen des 
ewerbebetriebes* befreit ist. 
Die Gewerbeordnung unterscheidet: 1. besondere Märkte, 
d. h. solche, die abgehalten werden bei besonderen Gelegenheiten, 
2. B. Weihnachtsmärkte, Schützenmärkte, oder für bestimmte Gattungen 
von Gegenständen, z. B. Wollmärkte, Ledermessen, Leinwandmärkte. 
Für diese enthält die Gewerbeordnung keine näheren Vorschriften, 
sondern läßt die vorhandenen Anordnungen fortbestehen. Sie ge- 
stattet nur die Erweiterung dieses Marktverkehres unter Zustimmung 
der Gemeindebehörde°; 2. allgemeine Märkte, d. h. Märkte, 
bei denen diese Beschränkungen nicht vorliegen. Nur letztere bilden 
den Gegenstand reichsgesetzlicher Regelung. 
Die allgemeinen Märkte sind Wochenmärkte und Jahr- 
märktee Wochenmärkte finden an bestimmten Tagen jeder 
Rathgen, Art. Märkte und Messen H.W.B.? 5, 691; Lexis, H.P.Oe# 2, Il. 
252; Nelken, Die Beschränkung der Marktfreiheit auf den Jahr- und Wochen- 
Märkten Verw.Arch. 11, 451.] on . 
[Rietschel, Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Verhältnis 
1897.] Im Mittelalter war das Abhalten von Märkten ein Vorrecht 
der Städte, das auf besonderen Privilegien beruhte. Die Befugnis zur 
Erteilung dieser Privilegien stand ursprünglich dem König zu; später ging 
Sie auf die Landesherren über. Doch blieb die Verleihung von Meßprivi- 
‚egien bis in die letzten Zeiten des Reiches ein kaiserliches Reservat- 
recht, Unter Messen (Reichsmessen) wurden solche Märkte verstanden, die den 
Sie bereisenden Kaufleuten besondere Freiheiten und Rechte gewährten; 
lese äußerten nicht bloß in dem Lande, in dem die Messe gehalten wurde, 
nad tn im ganzen Reiche ihre Wirksamkeit. Mit der Auflösung des Deutschen 
Reiches verlor der Unterschied zwischen Messen und Märkten seine Bedeutung; 
die Erteilung von Marktrechten stand seit dieser Zeit ganz allgemein den 
Tadesregierungen zu. Die Verhältnisse des Marktverkebres wurden durch 
„andesgesetze und durch lokale Marktordnungen geregelt. Durch die Reichs- 
&werbeordnung haben die Grundsätze über den Marktverkehr eine einheitliche 
Tdnung erfahren. . on . 
. , [Ygl. Landm.-Rohm. $ 64': Markt im Sinne der Gew.O, ist eine mit 
Obrigkeitlicher Autorisation veranstaltete, behördlich geregelte und mit gewissen 
günstigungen ausgestattete Einrichtung, welche bezweckt, den Kauf und 
Verkauf von beweglichen Gegenständen auf eine bestimmte Zeit und auf einen 
stimmten dem Publikum zugänglichen Ort zu konzentrieren. — Über den 
Nterschied zwischen Markt und Börse vgl. Nußbaum, Komm. zum Börsen- 
gesetz. 1910 S. 9.) . 
: ® Die Behauptung Bornhaks, preuß. Staater. 8, 394, daß auch gewerb- 
liche Leistungen Gegenstand des Marktverkehrs sein könnten, ist nicht zu- 
treffend, Allerdings können solche auf den Märkten tatsächlich angeboten 
werden. Aber sie fallen rechtlich nicht unter den Begriff des Marktverkehrs, 
d. h, für die Ausübung der betreffenden Geschäftsbetriebe sind nicht die Vor- 
Schriften über den Marktverkehr, sondern die über den stehenden Gewerbe- 
betrieb, bzw. den Gewerbebetrieb im Umbherziehen maßgebend. 
* Nicht bloß des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ‘sondern auch des 
stehenden Gewerbebetriebes. Vgl. Seydel, Annalen S. 679%; Zorn 2, 151; 
Koening, Verw.R. 8.515; Landm.-Rohm. $ 64?b [Dies ist die herrschende 
Nicht. 
° Gew.O, $ 70. 
  
  
 
	        

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