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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Gewerbe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • 1. Begriff des Gewerbes. § 148.
  • 2. Quellen des deutschen Gewerberechtes. § 149.
  • 3. Prinzip der Gewerbefreiheit. § 150.
  • 4. Stehender Gewerbebetrieb.
  • 5. Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). § 158.
  • 6. Marktverkehr. § 159.
  • 7. Innungen und Handwerkskammern. §§ 160-166.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

458 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $$ 160, 161. 
7. Innungen [und Handwerkskammern] ’. 
8 160. 
Innungen (Zünfte) hießen bis zur Einführung der Gewerbe- 
freiheit die privilegierten Korporationen städtischer Handwerksmeister, 
deren Mitgliedschaft die Befugnis zur Ausübung des betreffenden 
Handwerks verlieh. Durch die Einführung der Gewerbefreiheit sind 
nicht die Innungen, sondern nur ihre Vorrechte, namentlich die aus- 
schließlichen Gewerbebefugnisse der Innungsmeister beseitigt worden. 
Die Innungen haben seit dieser Zeit ferner aufgehört, eine spezifisch 
städtische Einrichtung zu sein, sie erstrecken ihre Wirksamkeit auch 
auf das platte Land. Sie bestehen endlich nicht mehr notwendiger- 
weise aus Handwerksmeistern, sondern dürfen auch andere selb- 
ständige Gewerbtreibende zu Mitgliedern aufnehmen. 
Die Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 ließ die bestehenden 
Innungen fortdauern und gestattete die Bildung neuer seitens solcher 
Personen, die gleiche oder verwandte Gewerbe selbständig betrieben. 
Sie regelte die Rechtsverhältnisse der Innungen durch eingehende Vor- 
schriften?. Das Abänderungsgesetz vom 18. Juli 1881, dessen Be- 
stimmungen in die Redaktion der Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883 
übergegangen sind, hatte die hergebrachte Beschränkung der Innungen 
auf Angehörige desselben oder verwandter Gewerbe fallen lassen und 
gestattete auch selbständigen Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbe, 
sich zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu 
einer Innung zu verbinden®. 
Durch das Abänderungsgesetz vom 26. Juli 1897 
wurde der Titel VI der Gewerbeordnung vollständig 
umgestaltet. Unter bestimmten Voraussetzungen wurde 
die zwangsweise Bildung von Innungen gestattet und 
in den Handwerkskammern eine Vertretung des Hand- 
werkerstandes geschaffen.] 
8 161. 
Zweck der Innungen! ist die Förderung der gemeinsamen ge- 
werblichen Interessen. Daraus ergeben sich obligatorische® un 
fakultative? Aufgaben. 
» Die obligatorischen Aufgaben sind: 
1. die Pflege des Gemeingeistes, sowie die Aufrechterhaltung und 
Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern ; 
ı Zeller, Art. Innungen V.R.W. 1, 674; Stieda, Art. Innungen H.W.B.? 
‚1348; [G. Meyer-Loening, Art. Gewerbegesetzgebung ( eutschland) 
‚B.® 4, 919: Innungen und Handwerkekammern.] 
3 Gew.O. 8$ 81104. 
8 Gew.O. $ 97. . 
ı Die Innungen setzen sich zusammen aus selbständigen Gewerbe- 
treibenden. Gew.O. $ 81. 
2 Gew.O. 8 81a. 
8 Gew.O. $ 81b.] 
Br
	        

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