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Das Interregnum.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Interregnum.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1890
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1890.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1890
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 betr.
Volume count:
1540
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

— 91° — 
handelt hier wie stets im Interregnum der Staat nicht in dem Träger 
seiner Gewalt, dem Monarchen, welcher sonst das Suhjekt des Ver- 
kehrs des Staates mit anderen Staaten sein würde, sondern in seinem 
Organ, in der provisorischen Regierung. Nicht also, ob während des 
Interregnums der Staat eine Staatenverbindung einzugehen ver- 
mag, sondern ob an dem Rechtsverhältnisse, welches die Staatenver- 
bindung heisst, durch den Eintritt eines Interregnums in einem der 
verbundenen Staaten etwas geändert wird, ob es bestehen bleibt oder 
endigt oder Modifikationen erleidet, kann hier zur Untersuchung stehen. 
IV. Was zunächst die Staatenverbindungen mit Koordination der 
Glieder anlangt, so muss es nach dem hisher Entwickelten von vorn- 
herein als feststehend angesehen werden, dass das Interregnum im 
einzelnen Staate an sich die Staatenverbindung nicht in ihrem Bestehen 
alteriren kann. Denn das Interregnum lässt den Staat als solchen 
unberührt, und die Staatenverbindung ist Rechtsverhältniss zwischen 
Staaten. Durch den Abschluss einer Allianz z. B. berechtigt und 
verpflichtet sich nicht der Herrscher als Einzelperson, sondern der 
Staat durch den Herrscher. Der Staat bleibt also berechtigt und 
verpflichtet, auch wenn er den Träger seiner Gewalt verliert. Nur 
in subjektiver Beziehung kann das Interregnum allerdings auch hier 
von Einfluss sein. Wenn der Staat durch seine Stellung in einer 
Staatenverbindung kraft des Rechtsverhältnisses, als das sich diese 
darstellt, zur Vornalıme bestimmter Handlungen berechtigt oder ver- 
pflichtet ist, so können diese im Interregsnum wie alle Staatsakte 
nicht durch den Träger der Staatsgewalt und nicht in dessen Namen, 
sondern lediglich durch die provisorische Regierung vorgenommen 
werden. Das bedarf alles keiner näheren Ausführung. 
Um der Wichtigkeit und Eigenartigkeit des Staatenbundes, ins- 
besondere der Realunion willen, sowie deshalb, weil um die Natur 
dieser Staatenvereinigungen gerade in neuerer Zeit lebhafter Streit 
geführt worden ist, erscheint es nicht überflüssig, über sie auch in 
diesem Zusammenhange einige Bemerkungen zu machen. 
1. Der Staatenbund ist ein dauerndes politisches Bündniss 
mehrerer Staaten zum Zwecke gemeinsamer Ausübung von Hoheits- 
rechten durch gemeinschaftliche ständige Organe. Er ist kein Gemein- 
wesen, kein Rechtssubjekt, kein Staat, sondern ein Rechtsverhältniss.') 
Er hat keine Staats-, nur eine Sozialgewalt; er hat souveräne Staaten 
  
1) Diese Anschauung vom Staatenbunde ist namentlich von LABAnD, Staats- 
recht des deutschen Reiches I. S. 52ff. verfochten worden. Die zahlreichen 
Meinungen über die Streitfrage s. ebenda.
	        

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