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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1907
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 60.) Verordnung, betreffend die Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
60
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage E. *) Zivilversorgungsschein.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 93.
  • Erstes Kapitel. Verkehr.
  • l. Wege. §§ 94-96.
  • II. Wasser.
  • III. Wasserstraßen und Schiffahrt.
  • 1. Wasserstraßen im allgemeinen. § 100.
  • 2. Binnenschiffahrt. § 101.
  • 3. Flößerei. § 102.
  • 4. Seeschiffahrt. §§ 103-105.
  • IV. Eisenbahn, Post und Telegraphie.
  • V. Maß, Gewicht, Zeit.
  • VI. Geld.
  • VII Kredit.
  • VIII. Privatversicherung.
  • Zweites Kapitel. Handel. §133.
  • Drittes Kapitel. Industrie.
  • Viertes Kapitel. Urproduktionen.
  • Fünftes Kapitel. Gewerbe.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

358 Zweites Buch. Sechster Abschnitt. $ 101. 
des Staatsgebietes und bilden daher ein Objekt staatlicher Gesetz- 
gebung und Verwaltungstätigkeit. 
II. Die Beförderung auf den Wasserstraßen erfolgt: 
1. durch Schiffahrt. Schiffahrt ist die Beförderung von Per- 
sonen und Gütern auf Wasserstraßen durch Fahrzeuge. Die Schiff- 
fahrt zerfällt in Binnen- und Seeschiffahrt. Die Ausübung der Schiff- 
fahrt ist nicht Sache des Staates, sondern geschieht durch Privat- 
unternehmer. Die Tätigkeit des Staates beschränkt sich darauf, die 
Rechtsverhältnisse der Schiffahrt zu regeln, Anstalten zur Förderung 
der Schiffahrt zu errichten und ihr im Interesse der öffentlichen 
Sicherheit und Wohlfahrt Beschränkungen aufzuerlegen. 
2. durch Flößerei. Flößerei ist die Beförderung von Hölzern 
durch bloße Benutzung der Wasserkraft ohne Anwendung von Fahr- 
zeugen. Man unterscheidet zahme und wilde Flößerei. Unter ersterer 
versteht man die Beförderung von verbundenen, unter letzterer die 
von unverbundenen Hölzern. Die Flößerei ist nur für Binnengewässer 
von Bedeutung. 
2. Binnenschiffahrt'. 
$ 101. 
Die Befreiung der Flußschiffahrt von bisherigen Be- 
schränkungen ist im Laufe des 19. Jahrhunderts erfolg. Den 
Anfangspunkt der Entwicklung bilden die Bestimmungen über die 
Rheinschiffahrt, welche in dem Reichsdeputationshauptschluß von 
1803° enthalten sind. Durch diese wurden die bisherigen Rheinzölle 
einzelner Territorialherren und Städte aufgehoben und ein einziger 
Rheinschiffahrtsoktroi eingeführt, der gemeinschaftlich von Frankreich 
und dem Deutschen Reiche erhoben werden sollte. Allgemeinere 
Grundsätze für alle mehreren Staaten gemeinschaftlichen Flüsse stellte 
die Wiener Kongreßakte auf?®. Auf diesen gemeinschaftlichen Flüssen 
sollte die Schiffahrt ganz frei, d. h. allen Schiffen gestattet sein, 
Flußpolizei und Schiffahrtsabgaben sollten einheitlich geregelt, neue 
Stapel- und Umschlagsrechte nicht errichtet und die bestehenden nur 
insoweit aufrechterhalten werden, als sie für Schiffahrt und Handel 
im allgemeinen als vorteilhaft erschienen, ohne Rücksicht auf das 
lokale Interesse einzelner Plätze. Die weitere Regelung war speziellen 
Verträgen der beteiligten Staaten überlassen. Im Anschluß an die 
Vorschriften der Wiener Kongreßakte sind über die Verhältnisse der 
bedeutenderen deutschen Flüsse namentlich des Rheins‘, der Elbe’, 
  
ı O.Mayer, Art. Binnenschiffahrt. V.R,W. 1, 215; [Sartorius, Art. 
Binnenschiffahrt (Verwaltungsrecht) H.W.B.? 8, 18.] 
2 R.D.H. Schl. $ 59, 
» W.K.A. Art, 108—117. 
* Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831. Revidierte Rheinschiffahrtsakte 
vom 17. Oktober 1868. 
5 Elbschiffahrtsakte vom 28. Juni 1821. Additionalakte vom 13. April 1844.
	        

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