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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Kreisverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Landkreise.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • A. Die Landkreise.
  • B. Die Stadtkreise.
  • C. Die Stellung der Städte zum Kreisverbande.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Dus Verwaltungorrcht. 1113 
Jahre 1825—1829 für das gesammte damalige Staatsgebiet erlassenen provinziellen 
Kreivordnungen, welche durch die in den Jahren 1841, 1842 und 1846 für die 
einzelnen Landestheile erlassenen Verordnungen, durch welche den Kreisständen das 
Recht der Besteuerung der Kreiseingesessenen zu gemeinnützigen Zwecken beigelegt 
wurde, eine wichtige Ergänzung erhielten. Das Gesetz vom 24. Juli 1848 hob 
dann dies Besteucrungsrecht der Kreisstände, und die Kreisordnung vom 11. März 
1850 hob die ganze bisherige Kreisverfassung auf. Die Kreisordnung vom 11. März 
1850 wurde indeß, noch bevor fie zur Ausführung gebracht war, durch Gesetz vom 
24. Mai 1858 selbst wieder aufgehoben, und gleichzeitig die Gesetzgebung, wie fie 
bis zum Jahre 1848 bestanden hatte, wiederhergestellt. Es wurden zwar nunmehr 
Reformversuche unternommen, die sich jedoch unter Beibehaltung der provinziellen 
Grundlage von vornherein in den engen Grenzen einer novellarischen Gesetzgebung 
hielten; dieselben blieben aber ebenso, wie die Resormversuche der Jahre 1860 und 
1862, die eine tiefer greifende Umgestaltung und eine gleichmähige Regulirung für 
die sechs östlichen Provinzen, zuletzt für den ganzen Staat anstrebten, ohne Erfolg. 
Im Wesentlichen nach dem altpreußischen Muster waren dann auch die während 
der Diktaturperiode im Septenber 1867 für die Provinzen Hannover und Schlek- 
wig-Holstein, für die Regicrungsbezirke Kassel und Wiesbaden erlassenen Kreisord- 
nungen gearbeitet, obgleich sie einzelne Modifikationen, namentlich hinsichtlich der 
Vertretung enthielten. Eine Resorm im größten Stile bietet nun aber die Kreis- 
ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlefien und Sachsen 
vom 13. Dezember 1872, die sich nicht blos im Sinne der früheren Resormbestrrbungen 
auf die Neubildung der Kreisvertretung beschränkt, sondern ernsthaft die Bedingungen 
hergestellt hat, um aus dem Kreise einen lebenssähigen Körper für die Selbstver- 
waltung zu schaffen; sie enthält daher naturgemäß mehr als ihr Name befagt, in- 
dem fie überall die Verhältnisse nach oben und nach unten berührt, und insbesondere 
große Stücke einer Landgemeindeordnung, eine ländliche Polizeiversassung, die Grund- 
züge der Verwaltungsgerichtsbarkeit in sich begreist. Dieselbe ist durch die Novelle 
dom 19. März 1881 mehrfach abgeändert, und mit diesen Abänderungen neu 
publizirt. 
A. Die Landkreise. 
Die Kreisverwaltung beschränkte sich ursprünglich auf das platte Land, erstreckt 
sich aber seit Anfang dieses Jahrhunderts gleichmäßig auf das platte Land und 
die Städte; und gerade diese Gemeinsamkeit und die aus derselben folgende Man- 
nigkaltigkeit find es, welche die Kreisverwaltung sowol für die kommunalen als 
auch für die staatlichen Angelegenheiten zu einer sehr intenfiven machen, so daß die 
Kreise als Hauptinstanzen des Kommunalwesens und der Staatsverwaltung er- 
scheinen. 
1. Der Kreistag. 
So lange die Kittergutsbesitzer die einzigen wirthschaftlich und politisch selb- 
ständigen Existenzen des platten Landes waren, und so lange der Kreisverband nur 
auf das platte Land sich bezog, ja sogar, mit Ausschluß der Domänen und Amts- 
dörfer, nur die Rittergüter und adligen Dörfer umfaßte, so lange mußte auch die 
perfönliche Theilnahme jedes Nittergutsbesitzers am Kreistage, und zugleich die aus- 
schließliche Theilnahme deffelben am Kreistage, als eine den Verhältnissen durchaus. 
entsprechende Einrichtung erscheinen. 
Wenn aber, nachdem die Emanzipation des Bauemstandes vollendet und der 
Kreisverband eine territoriale Eintheilung geworden war, in welche das ganze Staats- 
gebiei ohne Rest aufging, dennoch die Kreisordnungen der 20er Jahre das Ver-
	        

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