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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Kreisverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Stellung der Städte zum Kreisverbande.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • A. Die Landkreise.
  • B. Die Stadtkreise.
  • C. Die Stellung der Städte zum Kreisverbande.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1124 Das ösfeni#tche Recht. 
indem durch königliche Verordnung nach Anhörung des Provinziallandtags auch 
Städten von geringerer Einwohnerzahl auf Grund besonderer Verhältnisse das Aus- 
scheiden aus dem bisherigen und die Bildung eines eigenen Kreisverbands gestattet 
werden kann. 
Für solche Stadtkreise giebt es nun zwar im Uebrigen keinen besondern 
Organismus, indem die Gemeindeorgane, Magistrat resp. Bürgermeister und Stadt- 
verordnete zugleich als Kreisorgane fungiren, wie auch die Kommnalsteuer die 
Kreissteuer in sich enthält; indessen sind durch das Zuständigkeitsgesetz Stadtausschüsfe 
eingerichtet worden, welche aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und vier Mit- 
gliedern bestehen, die von Magistrat aus seiner Mitte für die Dauer ihres Hauptamts, 
oder in den Städten, welche eines kollegialischen Gemeindevorstandes entbehren (das 
Organisationsgesetz hat die Einrichtung auf den ganzen Staat ausgedehnt), von der 
Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt werden. Diese 
Stadtausschüffe unterscheiden sich von den Kreisausschüsfen zunächst dadurch, daß sie 
mit den Kommunalangelegenheiten der Stadtgemeinde gar nichts zu thun haben, 
vielmehr nur für Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung kompetent find: 
sodann aber auch dadurch, daß der Umsang der ihnen zugewiesenen Staatsgeschöftr 
erheblich geringer ist, indem ihnen die Aufficht über die Angelegenheiten der Land- 
gemeinden, Gutsbezirke und Amtsverbände, das Dezernat für die Forst- und Feld- 
polizei, für Ansiedelungs- und Dismembrationssachen ganz oder doch in der Hauptsache 
sehlt; endlich noch dadurch, daß die Hauptbedeutung des Stadtausschusses auf seiner 
Funkton als Verwaltungsgericht beruht. Gerade diese Zuständigkeit der Stadt- 
ausschüsse als Verwaltungsgerichte, vor denen ein öffentlich = mündliches kontrodik- 
tatorisches Verfahren stattzufinden hat, ist der Grund dafür gewesen, daß man nicht 
den Magistraten als solchen die Besorgung dieser Angelegenheiten übertragen hat. 
indem es namentlich im Hinblick auf die Zahl der Magistratemitglieder in den 
größeren Städten angemessener erschien ein kleineres Kollegium zu bilden, welches 
leichter vollzählig isft und bei dem auch eher eine seste Tradition sich bildet, ohne 
daß dadurch ein Dualismus geschaffen wär, was allerdings der Fall gewesen sein 
würde, wenn die Kommission des Abgeordnetenhauses ihren Vorschlag durchgescht 
hätte, in Stadtkrrisen von 50 000 Einwohnern der ortsstatutarischen Bestimmung 
anheimzugeben, daß der Stadtausschuß nicht aus der Mitte des Magistrats, sondern 
durch gemeinschaftliche Wahl von Magistrat und Stadtverordneten aus der Zahl 
der Bürger gebildet würde; denn auf diese Weise würde neben dem Magistrat noch 
eine zweite städtische Obrigteit hergestellt, die nothwendige Einheit der obrigkeitlichen 
Verwaltung zerstört worden sein. (Der Stadtausschuß war bereits im ersten Entwurfe 
der Kreisordnung § 123 enthalten, sand jedoch damals lebhaften Widerspruch. Der 
Regierungs-Entwurf zum Zuständigkeitsgesetz setzte daher an die Stelle deffelben den 
Magistrat (6 16), gab jedoch den Städten von mehr als fieben Moagistratemit- 
gliedem anheim, einen Stadtausschuß von sechs Mitgliedern aus seiner Mitte zu 
bilden; die jetzige Einrichtung stammt von der damaligen Kommiffion des Abge- 
ordnetenhauses. ) 
C. Die Stellung der Städte zum Kreisverbande. 
Die große Masse der Städte, welche als Kreisstädte einem Landkrrise angehörn, 
find in Folge dessen in kommunaler Hinsicht dem Kreistage und Kreisausschusse, an 
derrn Bildung ihnen ein Antheil zusteht, ganz und voll unterworfen. Dagegen 
besteht hinsichtlich der allgemeinen Landesangelegenheiten eine theilweise Exemtion, die 
zum Theil auf älteren Bestimmungen beruht, aber in neuerer Zeit hinsichtlich der 
größeren dieser Städte erheblich gesteigert worden ist. Man muß in dieser Beziehung 
unterscheiden die Aufsicht über die städtische Kommunalverwaltung, die Besorgung 
der Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltung und die Verwaltung der
	        

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