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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Kreisverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Stadtkreise.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • A. Die Landkreise.
  • B. Die Stadtkreise.
  • C. Die Stellung der Städte zum Kreisverbande.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

6. Das Verwaltungerecht. 1123 
ämtem das Regulativ von 1838 in voller Krast. Das Gesetz über die Befähigung 
zum höhern Verwaltungsdienst vom 14. Märg 1879 enthält materielle Bestimmungen 
über diesen Punkt nicht, wohl aber die Zusicherung, daß ein besonderes Gesetz 
ergehen solle, und daß, wenn solches nicht bis zum 1. Januar 1884 erlassen 
worden sei, von diesem Zeitpunkte ab nur solche Personen zu den landräthlichen 
Stellen beruien werden dürsten, welche die Befähigung für den höhern Verwaltungs- 
dienst oder für das Richteramt erlangt hätten. Inzwischen hat nun die Novelle 
zur Kreisordnung vom 19. März 1881 als gceignet zur Stelle eines Landraths 
diejenigen Personen bezeichnet, welche entweder die Befsähigung zum höhern Ver- 
waltungs= oder Justizdienste erlangt haben, oder dem Kreise seit mindestens einem 
Jahre durch Grundbesitz oder Wohnfitz angehören und zugleich mindestens während 
eines vierjährigen Zeitraums entweder als Reserendar im Vorbereitungsdienst bei den 
Gerichten und Verwaltungsbehörden oder in Selbstverwaltungsämtern des Kreises, 
des Bezirks oder der Provinz thätig gewesen sind. 
Für die neuen Landestheile ist durch Einführung der betreffenden Kreisordnungen 
sowol der kominunale als auch der staatliche Charakter des landräthlichen Amts, 
und zwar ganz nach dem Muster der alten Provinzen zur Geltung gekommen. In- 
dessen nehmen doch hinsichtlich der Staatsverwaltung eigentlich nur die Schleswig- 
Holsteinischen und die Landräthe des Regierungsbezirks Wiesbaden iim Wesentlichen 
dieselbe Stellung ein, wie die Landräthe in den älteren Provinzen, während da- 
gegen die Stellung der Landräthe des Regierungsbezirks Kassel und der Hanno- 
verschen Kreishauptmänner eine wesentlich andere ist. Insbesondere üben im Be- 
reiche der Provinz Hannover die Amtshauptleute nach ausdrücklicher gesetzlicher Be- 
stimmung im Allgemeinen die Funktionen der Laudräthe aus. Der Schwerpunkt 
der Verwaltung liegt dort nicht in den Kreisen, sondern in den Amtebezirken. 
Die Kreishauptmänner bilden keine Instanz über den Amtshauptmänuer. Die 
Kreise sind zwar keineswegs blos als Kommunalbezirke, sondern auch als Verwal- 
tungsbezirke gebildet, iudessen find nur bestimmte einzelne Geschäfte, namentlich 
solche, die sich auf die Militär= und Steuerverfaffung beziehen, auf den Kreis 
übertragen. Und bis das Bedürfniß sich herausstellt, an die Spitze eines Kriises 
einen besonderen Beamten zu stellen, wird mit Wahrnehmung der fraglichen Ge- 
schäfte einer der Amtshauptmänner, der während dieses Auftrages den Titel Kreis- 
hauptmann führt, beaustragt. Außerdem ersolgt in den neuen Landestheilen die 
Ernennung der Landräthe durch den König, ohne das Erforderniß irgend welchen 
Grundbefitzes, vorbehaltlich der Einführung riner Präsentation seitens der Kreis- 
vertretungen. 
B8. Die Stadtkreise. 
Schon nach der Verordnung vom 30. April 1815 sollten alle ansehnlichen 
Städte mit derjenigen Umgebung, die mit ihren städtischen Verhältnissen in wesent- 
licher Berührung steht, eigene Kreise bilden. Es wurden jedoch als solche 
Stadtkreise nur einige wenige, namentlich bezeichnete größere Städte farmirt, welche 
aus den Beziehungen zum platten Lande völlig herausgewachsen waren, und welche 
zweifellos aus eigenen Kräften eine Kreisverwaltung herzustellen vermochten. Die 
neue Kreisordnung hat dann schlechthin allen Städten, welche mit Ausschluß der 
aktiven Militärpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens 25.000 Seelen haben 
(nach der ersten Regierungsvorlage nur denjenigen über 30 000 Seelen), ein Recht 
auf Ausscheiden aus dem Kreisverbande beigelegt, so daß solche Städte nach Maß- 
gabe der neuesten Volkszählung auf ihren Antrag durch den Minister des Innern 
für ausgeschieden erklärt werden müssen, wie solches 1876 hinsichtlich Charlotten- 
burgs, 1881 hinsichtlich Brandenburgs geschehen ist. Die Novelle vom 19. März 1881 
ist nun auf Beschluß des Abgrordnetenhauses noch einen Schritt weiter gegangen, 
71“
	        

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