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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_5
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band.
Author:
Wachenfeld, Friedrich
Freudenthal, Berthold
Beling, Ernst von
Dietz, Heinrich
Stutz, Ulrich
Heilborn, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Strafrecht
Gefängnisrecht
Strafprozeßrecht
Militärstrafrecht
Kirchenrecht
Völkerrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
591 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
6. Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Buch: Das materielle Völkerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besonderer Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Die absoluten Rechtsverhältnisse:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Das Recht in Ansehung der Menschen:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Besondere Rechtsverhältnisse:
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Das Beamtenrecht (§§ 29-39): Staatshäupter, Gesandte, Konsuln, Halbdiplomaten usw., der Papst.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichniß
  • Erstes Buch. Entstehung des heutigen Deutschen Reiches.
  • § 1. Geschichte und Verfassung des heiligen Römischen Reiches deutscher Nation.
  • § 2. Die Auflösung, des Deutschen Reiches und der Rheinbund.
  • § 3. Gründung und Verfassung des Deutschen Bundes.
  • § 4. Die Thätigkeit des Deutschen Bundes und die Errichtung des deutschen Zollvereins.
  • § 5. Von 1848—1850
  • § 6. Von Olmütz bis zum Prager Frieden von 1866.
  • § 7. Die Errichtung des Norddeutschen Bundes.
  • § 8. Die Errichtung des Deutschen Reiches.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Deutschen Reiches.
  • § 10. Verhältniß der Einzel-(Bundes-) Staaten zum Deutschen Reiche.
  • Zweites Buch. Angehörige und Gebiet des Deutschen Reiches.
  • § 11. Reichsangehörigkeit.
  • § 12. Rechte und Pflichten der Reichsangehörigen.
  • § 13. Erwerb der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 14. Verlust der Staats- und Reichsangehörigkeit.
  • § 15. Gebiet des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • § 16. Der Kaiser.
  • § 17. Der Bundesrath.
  • § 18. Zuständigkeit des Bundesrathes.
  • § 19. Der Reichstag.
  • § 20. Die Rechte des deutschen Reichstages.
  • § 21. Die Zuständigkeit des deutschen Reichstages
  • Viertes Buch. Die Gesetzgebung des Deutschen Reiches.
  • § 22. Der Begriff des Reichsgesetzes.
  • § 23. Inhalt der Reichsgesetze und Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung
  • § 24. Verhältniß der der Reichs- zur Landesgesetzgebung, Inkrafttreten und Wirksamkeit der Reichsgesetze.
  • § 25. Der Weg der Reichsgesetzgebung
  • § 26. Erschwerte Gesetzgebung, Verfassungsänderungen, vertragsmäßige Grundlagen, Sonderrechte.
  • § 27. Das Verordnungsrecht.
  • Fünftes Buch. Die Verwaltung des Innern.
  • § 28. Begriff und Arten der Verwaltung.
  • § 29. Die freie Bewegung der Reichsangehörigen im Reiche.
  • § 30. Vom Gewerbewesen mit Einschluß der Fabrik- und Arbeiterschutzgesetzgebung.
  • § 31. Von der Arbeiterversicherung.
  • § 32. Vom Maaß-, Gewichts-, Münz- und Bankwesen.
  • § 33. Der Schutz des geistigen Eigenthums.
  • Sechstes Buch. Verkehrswesen.
  • § 34 Postwesen.
  • § 35 Eisenbahnwesen.
  • Siebentes Buch. Finanzwesen.
  • § 36. Das Reichshaushalts-Etatsgesetz.
  • § 37. Die Reichssteuern.
  • § 38. Die Zölle
  • § 39. Zollstrafrecht und Zollstrafverfahren
  • § 40. Die Reichs-Stempelabgaben.
  • § 41. Erhebung, Verwaltung, Controle und Rechtsweg in Ansehung der Reichssteuern.
  • § 42. Abrechnung zwischen Reich und Bundesstaaten.
  • § 43. Der Inhalt des Etatsgesetzes und die Rechnungslegung über dessen Ausführung.
  • § 44. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden
  • Achtes Buch. Reichskriegswesen.
  • § 45. Rechtscharakter des Reichsheeres und der Kriegsmarine.
  • § 46. Quellen des Militärrechts. Gesetzgebung und Verordnung. Die militärische Ordre.
  • § 47. Der Kaiser und das Heer.
  • § 48. Die Bundesstaaten und das Heer. Militärconventionen. Die Sonderstellung Württembergs und Bayerns.
  • § 49. Die Festungen.
  • § 50. Stärke und Zusammensetzung des stehenden Heeres.
  • § 51. Der Militärdienst.
  • § 52. Besondere Arten des Militärdienstes, besonders der Offiziersdienst.
  • § 53. Militärstrafrecht und Militärstrafverfahren
  • § 54. Versorgung der Militärpersonen.
  • § 55. Sonstige Rechtsverhältnisse der Militärpersonen.
  • § 56. Die vermögensrechtlichen Militärlasten.
  • § 57. Die Kriegsmarine
  • Neuntes Buch. Die Reichsbeamten und die Reichsbehörden.
  • § 58. Allgemeines.
  • § 59. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 60. Der Reichskanzler.
  • § 61. Reichsbehörden.
  • Zehntes Buch. Auswärtige Verwaltung.
  • § 62. Allgemeines, Staatsverträge.
  • § 63. Das Gesandtschaftsrecht.
  • § 64. Konsularrecht.
  • Elftes Buch. Besitzungen des Deutschen Reiches.
  • § 65. Elsass-Lothringen.
  • § 66. Schutzgebiete.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachregister.

Full text

Nachträge und Berichtigungen. 
  
Die bisherigen Gesetze über Unfallversicherung (oben S. 241) haben durch das 
Gesetz, betr. die Abänderung der Unfallversicherung (sog. Mantelgesetz), vom 30. Juni 
1900 (R.-G.-Bl. 1900, S. 335) die aus den Anlagen zu diesem Gesetze ersichtliche 
Fassung erhalten. Das Gesetz über die Ausdehnung der Unfall= und Krankenversicherung 
vom 28. Mai 1885 (sog. Transportgesetz) wird aufgehoben. Die Grundgedanken 
der Gesetze find bestehen geblieben und im Wesentlichen nur folgende Aenderungen 
getroffen. Die bisherigen Schiedsgerichte der einzelnen Berufsgenossenschaften und 
Ausführungsbehörden! werden aufgehoben und mit den Schiedsgerichten zur Durch- 
führung der Invalidenversicherung vereinigt, welche fortan die Bezeichnung 
„Schiedsgericht für Arbeiterversicherung“ führen. Diese Gerichte werden 
somit auch für alle Unfälle zuständig, die sich in den innerhalb ihres Gerichts- 
bezirkes belegenen Betrieben ereignet haben, ohne Rücksicht darauf, welcher Berufs- 
genossenschaft der Betrieb angehört. Die Schiedsgerichte werden sonach terri- 
toriale Gerichte. Zahl und Art der Beisitzer bleiben dieselben. Diese werden vom 
Ausschusse der Invalidenversicherungsanstalt gewählt und vom Vorsitzenden des 
Schiedsgerichts in einer ein für alle Mal festgesetzten Reihenfolge ohne Rücksicht 
auf die Zugehörigkeit der einzelnen zur Verhandlung anstehenden Fälle zu dieser 
oder jener Unfallberufsgenossenschaft einberufen. Nur bei Unfällen aus der Land- 
und Forstwirthschaft, sowie aus dem Bergbaubetriebe sollen die Beisitzer in der 
Regel aus diesen Berufszweigen entnommen und können auf Antrag von dem Vor- 
sitzenden in einzelnen Fällen Abweichungen von der festgesetzten Reihenfolge vor- 
genommen und die Beisitzer aus Betrieben der betreffenden Berufsgenossenschaft 
oder aus verwandten Betrieben zugezogen werden. Ausgenommen von dieser 
Regelung find nur die Betriebe, für welche hinsichtlich der Invalidenversicherung 
besondere Kasseneinrichtungen vom Bundesrathe" zugelassen find. Hier ent- 
scheiden auch bei Unfällen, die sich in solchen Betrieben zugetragen haben, nicht die 
allgemeinen territorialen Schiedsgerichte, sondern die besonderen, welche für die be- 
treffende Kasseneinrichtung bestehen. Die Schiedsgerichte sollen regelmäßig zu ihren 
Sitzungen Aerzte als Sachverständige zuziehen. Die Gebühren der Rechtsanwälte 
für das Verfahren vor den Schiedsgerichten sollen durch kaiserliche Verordnung fest- 
gesetzt werden; Vereinbarungen über höhere Vergütung find nichtig. 
Der Bundesrath soll statt vier fortan sechs nicht ständige Mitglieder des 
Reichs--Versicherungsamtes bestellen, vier aus seiner Mitte und zwei aus Beamten, 
die in Folge eingehender Beschäftigung mit der Arbeiterverficherung besondere Sach- 
kunde besitzen. Arbeitgeber und Versicherte sind nach wie vor durch zwölf nicht 
ständige Mitglieder vertreten, und zwar in der Weise, daß auf den Bereich des 
  
unfälle zu begreifen. 
1 Darunter find z. B. die Schiedsgerichte für lle zu begreifo 
ben S. 249. 
die Königlich preußischen isenbahndirectionen 
bez, die in deren Bezirken vorkommenden Betriebs- 
 
	        

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