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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Rechte der Kreisangehörigen.
  • Pflichten der Kreisangehörigen.
  • Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
  • Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
  • Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
  • Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
  • Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
  • Befreiung von den Kreisabgaben.
  • Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1045 
demselben Maßstabe zur Einziehung sowie zur Abführung im Ganzen 1) an 
die Kreiskommunalkasse überwiesen. 
Den Städten:), wie den Landgemeindens), bleibt die Beschlußnahme 
darüber, wie ihre Antheile an den Kreisabgaben aufgebracht werden sollen, 
vorbehalten. 
Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes. 
§. 12. Der Maßstab"), nach welchem die Kreisabgaben zu vertheilen 
sind, ist für jeden Kreis bis zum 30. Juni 1874 ein für allemal festzustellen 
und demnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. Der Kreistag ist 
ledoch mit Genehmigung des Bezirksausschuses#) befugt, hierbei zu den Kreis- 
abgaben für Verkehrsanlagen"') die Grund= und Gebäudesteuer, sowie die von 
dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der 
Klassen 1 und II7) innerhalb der im §. 10 festgesetzten Grenzen mit einem 
höheren Prozentsatze als zu den übrigen Kreisabgaben heranzuziehen ), be- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 1044. 
betreffenden Kommunalbezirken aufzubringenden Staatssteuer-Solls entfallen, mitge- 
theilt werde, Res. 2. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 S. 10). 
Auf Grund der Repartition unter die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke sind 
besondere Hebelisten für die von den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden 
Abgabenbeträge aufzustellen und bekannt zu machen, falls nicht eine direkte Mittheilung 
27 Ubgabenbetrages durch die Ortsbehörde eintritt, Erk. O. V. G. 18. Okt. 1876 
. 1. 76.) 
Nachforderungen von Kreisabgaben im Sinne der Uebergehnng einzelner 
Gattungen von Steuern oder einzelner Censiten sind nur nach Maßgabe der 88. 5, 
6 und 14 des Ges. 18. Juni 1840 statthaft, E. O. V. IV. 52 und 59; vergl. auch 
E O. V. II. 92, X. 112, XVI. 210. 
Wenn Steuerpflichtige der Gemeinde oder dem Gutsbezirke zu Unrecht oder mit 
einem zu hohen Betrage angerechnet sind und auf Reklamation oder Klage eine Frei- 
lassung oder Minderung des auf sie repartirten Betrages erlangen, so trifft der Aus- 
fall nicht die Gemeinde bezw. den Gutsbezirk sondern die Kreiskorporation, E. O. 
V. V. 129, IX. 4, XI. 1. Selbstverständlich können nur Minderbeträge in Betracht 
lommen, welche im laufenden Jahre entstanden sind, E. O. B. IX. 1 
1) Diese Abführung ist eine gesetzliche Leistung der Gemeinden im Sinne der 
Vorschriften über Zwangsetatisirung. Die Feststellung der Leistung erfolgt in der 
Ueberweisung des Steuer-Solls an die Gemeinde seitens des Kreisausschuffes, E. O. 
V. XVI. 20, Res. 28. Aug. 1886 (M. Bl. S. 199.) 
:) Wenn Gemeinden ihr Kontingent zu den Kreisabgaben im Wege der Kom- 
munalbesteuerung aufbringen, so erhalten die von den Censiten aufzubringenden Bei- 
träge die Natur der Gemeindeabgaben und die Pflichtigen können ihre Einwendungen 
nur gegen die Gemeinde und zwar nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen geltend 
machen, die für die Erhebung von Gemeindesteuer-Reklamationen gelten, Erk. 12. 
Sept. 1876 (E. O. V. I. 65, V. 5 und 52). 
3) §. 91, Komm. Abg. Ges. 
4) Bei der erstmaligen Feststellung des Vertheilungsmaßstabes für die Kreisab- 
gaben genügt die absolute Majorität; für Beschlüsse über Abänderung des gemäß 
§. 12 festgestellten Vertheilungsmaßstabes ist nach §. 124 eine Stimmenmehrheit von 
zwei Dritteln der Abstimmenden erforderlich, Res. 13. April 1874 (M. Bl. S. 104). 
Die in Betreff des Vertheilungsmaßstabes (gemäß §. 12 Satz 1) gefaßten Be- 
schlüsse des Kreistages bedürfen nicht der Bestätigung durch die Regierung; sie ist 
aber nach §§. 177 und 178 als Aufsichtsbehörde berufen, die Ausführung von Be- 
schlüssen zu untersagen, die die Befugnisse der Kreistage üÜberschreiten oder die Gesetze, 
namentlich auch den §F. 10 verletzen, Res. 4. März 1874 (M. Bl. S. 104). 
*) §. 91, = Abs. 2 Komm. Abg. Ges. 
6) Borbehaltlich der Genehmigung des Bezirksausschusses auch in sonstigen Fällen, 
. B. bei Eut= u. Bewässerungsanlagen. 
7) §. 80 Gewerbesteuerges. 24. Juni 1891. 
8) Bei dem Beschlusse sind die Vorschriften der 88§. 119 und 124 Abs. 3 der 
Kr. O. zu beachten.
	        

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