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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Befreiung von den Kreisabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Rechte der Kreisangehörigen.
  • Pflichten der Kreisangehörigen.
  • Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
  • Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
  • Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
  • Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
  • Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
  • Befreiung von den Kreisabgaben.
  • Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1064 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt- 
oder Landkreise unterliegenden Einkommens beschliesst der Bezirksausschuss. 
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten 0. 
Befreiung von den Kreisabgaben. 
§. 17. [Die dem Staate gehörigen, zu einem öffentlichen Dienste oder 
Gebrauche bestimmten Liegenschaften und Gebäude, die Königlichen Schlösser, 
sowie die im §. 4 zuc und d des Ges. vom 21. Mai 1861, betreffend die 
anderweite Regelung der Grundsteuer (G. S. S. 253), im Artikel 1 des Ges. 
vom 12. März 1877 (G. S. S. 19) und im §. 3 zu 2—6 des Ges. vom 
21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (G. 
S. S. 317), bezeichneten Grundstücke und Gebäude]. Die nach §S. 24 des 
Kommunalabgabengesetzes steuerfreien Gebäude und Grundstücke sind von den 
Kreislasten befreit 
§. 18. Bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung bleiben die Dienst- 
grundstücke") der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer ") gleich- 
falls von den Kreislasten befreit. Auch ist bis zu dieser Regelung die Be- 
steuerung des Diensteinkommens?) der unmittelbaren und mittelbaren Staats- 
beamten nur nach Maßgabe der §§. 2 und 3 des Ges. vom 11. Juli 1822 
(G. S. S. 184) und nur insoweit zulässig, als die Beträge derselben zu den 
Bedürfnissen der Gemeinde ihres Wohnortes nicht bereits das in den gedachten 
Gesetzesvorschriften bestimmte Maximum erreichen, und auch dann nur innerhalb 
1) §. 92 Komm. Abg. Ges. Abs. 1 und Nr. 1. 
2) Vergl. die Anm. zu §. 24 Komm. Abg. Ges. oben S. 935. Durch das 
Komm. Abg. Ges. hat das Kreissteuerrecht keine Erweiterung dahin erfahren, daß 
fortan auch von solchen Gebäuden (Dienstgrundstücken 2c.), die bisher steuerfrei waren, 
nunmehr aber, als der Besteuerung unterworfen, vom Staate zur Gebäudesteuer ver- 
anlagt werden, Zuschläge zu dieser erhoben werden dürfen, E. O. B. XXIX. 1. 
Bei Forensen (nicht bei anderen phyfischen Personen), juristischen Personen, Ge- 
sellschaften 2c. unterliegt jetzt gemäß Komm. Abg. Ges. 65. 34, 91,4 das Einkommen 
aus bebauten oder unbebauten Grundstücken, die ganz oder zum Theil gemäß §. 24 
a. a. O. der Steuer vom Grundbesitze nicht unterworfen sind, insoweit auch nicht der 
Kreis. Einkommensteuer. 
2) Darunter siund sowohl der Grund und Boden wie die darauf befindlichen 
Gebäude zu verstehen, Erk. 21. April 1881 (E. O. B. VIII. 23). Ihre Nutzuießung 
muß aber mit dem Dienste eines Beamten verbunden und ein Theil seines Dienst- 
einkommens sein, Erk.. O. V. G. 8. Dez. 1888 Nr. I. 1375. 
Das Einkommen aus den Dienstländereien der Geistlichen und Elementarschul- 
lehrer kann nach §. 10 lit. f. des Ges. 11. Juli 1822 nicht herangezogen werden, 
wohl aber der Ertrag der Dienstgrundstücke der Kirchendiener, denen das Privilegium 
des §. 10 nicht zusteht, Friedrichs S. 98. 
Ein als Zubehör zu einer Dienstwohnung gehörender Hausgarten ist — bei 
einem Flächeninhalte von mehr als einem Morgen — selbst dann nicht von Kreis- 
lasten befreit, wenn er an den Inhaber einer Dienstwohnung ohne Entschädigung 
überlassen ist, E. O. VB XIV. 10. 
4) D. h. nur, wenn sie an den Volksschulen, nicht auch wenn sie an Gymnasien 
oder Realschulen angestellt sind, Res. 17. Jan. 1878 (M. Bl. S. 35), C. O. V. 
XVII. 157, XX. 120. Vergl. im Uebrigen die entspr. Anm. zu §. 24 Komm. Abg. Ges. 
*) Der §. 18 findet auch auf die aktiven und die aus dem Dienst geschiedenen 
Reichsbeamten Anwendung, § 19 Reichsges. 31. März 1873 (RK. G. Bl. S. 61). 
Diensteinkommen ist das, was ein Beamter für einen von ihm dauernd oder 
nicht dauernd versehenen Dienst erhält; es ist also auf die dauernd zugesicherte Be- 
soldung nicht beschränkt, Erk. O. V. G. 12. Dez. 1888 Nr. I. 1374. 
Das den stellvertretenden Gutsvorstehern und den Sekretären der Amtsvorsteher 
gewährte Einkommen ist nicht ein Diensteinkommen im Sinne des Ges. vom 11. Juli 
1882, Erk. 2. Juni 1880 (E. O. V. VI. 127). 
Vergl. im Uebrigen Vd. 23. Sept. 1867 oben Bd. I S. 235 und die Er- 
läuterungen dazu. 
 
	        

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