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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Rechte der Kreisangehörigen.
  • Pflichten der Kreisangehörigen.
  • Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
  • Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
  • Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
  • Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
  • Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
  • Befreiung von den Kreisabgaben.
  • Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1055 
der Grenzen der letzteren. Ebenso findet der §. 10 des Ges. vom 11. Juli 
1822 auf die Heranziehung zu den Kreisabgaben Anwendung. 
Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben. 
§. 19. Auf Beschwerden und Einsprüchet), betreffend: 
1. das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten 
des Kreises?, Z 
2. die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben), 
beschließt der Kreisausschuß. .. 
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art sind innerhalb einer 
Frist von zwei Monaten“) nach erfolgter Bekanntmachung?) der Abgabebeträge 
bei dem Kreisausschusse anzubringen. Einsprüche") gegen die Höhe von Kreis- 
zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der 
letzteren richten, sind unzulässig. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage’) bei dem Bezirksausschusse statt. Hierbei ist die Zuständigkeit der 
  
1) Beschwerden und Einsprüche brauchen nicht sofort erschöpfend motivirt zu 
werden; eine nachträgliche Vervollständigung im Berwaltungsstreitverfahren ist zulässig, 
E. O B. VI. 149, IX. 82. 
2) Hierunter sind nur solche Rechte zu verstehen, die den Kreisangehörigen als sol- 
chen aus dem öffentlichen Rechte der Kreisangehörigkeit, der Verfafsung des Kreises 
heraus zustehen, Erk. O. V. G. 20. Okt. 1888 (Pr. V. Bl. X. 113), 28. Juni 1889 
(Pr. V. Bl. XI. 49). 
2) Vergl. hierzu E. O. B. I. 74, V. 125, VI. 41, XVI. 24, XXI. 7, 132. 
4) Diese ist keine Berjährungs-, sondern eine Ausschlußfrist, vergl. E. O. V. 
XVII. 232; nach ihrem Ablaufe ist eine förmliche Beschwerde, der die Klage folgen 
könnte, ausgeschlossen, E. O. V. XXVI. 1. Ansprüche auf Ermäßigung oder Be- 
freiung können dann nur noch durch entsprechende Anträge beim Kreisausschusse oder 
Kreistage geltend gemacht werden. 
5) Wo eine Heberolle angefertigt wird, ist in deren Veröffentlichung eine „Be- 
kanntmachung“ im Sinne des §. 19 zu erblicken, Friedrichs S. 126. Die Reklama- 
tionsfrist für die Forensen beginnt nicht mit Beröffentlichung der Repartition; sie 
haben eine Benachrichtigung durch den Gemeindevorstand zu erwarten, doch hat auch 
eine ihnen etwa durch den Kreisausschuß zugegangene direkte Benachrichtigung die 
gleiche Wirkung wie die Benachrichtung durch den Gemeindevorstand, Friedrichs 
S. 129. 
64) Die Vorschrift in S. 19 Abs. 2 findet nur Anwendung auf die in §F. 10 er- 
wähnten Zuschläge, nicht aber auf die Quoten der gemäß §. 15 nach den für die 
Beranlagung der Staatsstenern bestehenden gesetzlichen Vorschriften durch den Kreis- 
ausschuß zu ermittelnden fingirten Prinzipalsätze, Erk. 12. Mai 1888 (E. O. B. 
VI. 28. 
7) Durch die Klage kann der Einspruch nicht ersetzt werden; ohne vorgängige 
Reklamation findet eine Klage nicht statt, Erk. 7. Febr. 1880 (E. O. V. VI. 129). 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der 
Revifion zulässig, §. 3 Zust. Ges. 
Der Einsoruch und die Klage gegen die Heranziehung zu den Kreisabgaben kann 
auch auf die Behauptung der Rechtsungültigkeit eines der Abgabeforderung zu Grunde 
liegenden bestätigten Kreistagsbeschlusses gestützt werden, Erk. 6. und 13. Nov. 1882 
(E. O. V. IX. 27 ff.). 
Der Verwaltungsrichter hat in Kreisabgabensachen nicht die Reklamationsbescheide 
der Kreisausschüsse zu bestätigen, aufzuheben oder abzuändern, sondern seine Entscheidung 
auf Abweisung der Klage, Freilassung des Klägers oder Feststellung des Kreisabgaben- 
betrages zu richten, Erk. 19. Mai 1879 (E. O. V. V. 55). Der Anspruch auf 
Zahlung von Verzugszinsen für das Zuvielgezahlte und vom Kreise zu Erstattende ist 
unzulässig, Erk. 4. April 1881 (E. O. V. VIII. 17). 
Der §. 19 eröffnet das Verwaltungsstreitverfahren keineswegs für eine Erörterung 
und Feststellung der Abgabenpflichtigkeit im Prinzip, sondern lediglich für den einzelnen 
Fall der Veranlagung oder Heranziehung, Erk. O. V. G. 9. Dez. 1876 (C. I. 91).
	        

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