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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Rechte der Kreisangehörigen.
  • Pflichten der Kreisangehörigen.
  • Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
  • Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
  • Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
  • Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
  • Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
  • Befreiung von den Kreisabgaben.
  • Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1046 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
ziehungsweise snach Maßgabe des 8. 10 Abs. 3 die erste Stufe der Klassensteuer] 
die Personen mit Einkommen von nicht mehr als 900 Mark nach Massgube 
der S§. 74 und 75 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 von der 
Heranziehung zu diesen Kreisabgaben ganz frei zu lafsen oder dazu mit einem 
geringeren Prozentsatze heranzuziehen. 
Ihre Freilassung muss erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armen- 
pflege fortlaufende Unterstützung erhalten 7. 
Kommt ein gültiger Kreistagsbeschluß über den Vertheilungsmaßstab 
innerhalb der festgesetzten Zeit nicht zu Stande, so werden bis zur Herbei- 
führung dieses Beschlusses die Kreisabgaben auf die sämmtlichen direkten Staats- 
steuern mit Ausschluß der Hausirgewerbesteuer und der Ergänzungssteuer, nach 
Maßgabe des §. 10 Abs. 1 gleichmäßig vertheilt. 
Ler Kreistag kann den festgestellten Maßstab von fünf zu fünf Jahren 
einer Revision unterziehen. 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Kreistheile. 
§. 13. Sofern es sich um Kreiseinrichtungen?) handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu 
Gute kommen, kann der Kreistag beschließen, für die Kreisangehörigen dieser 
Kreistheile eine #nach Quoten der Kreisabgaben?)] zu bemessende Mehr= oder 
  
1) Der die Einkommen bis 900 Mark einschl. betreffende Beschluß bedarf keiner 
Genehmigung. 
:) Der §. 13 hat nicht bloß Einrichtungen im Auge, welche erst künftig auf 
den Kreistagen beschlossen werden, sondern auch schon vorhandene, Erk. 25. Okt. 1880 
(E. O. V. VII. 53). 
Der Ausdruck „Kreiseinrichtung“ kann auch auf solche Fälle bezogen werden, wo 
der Kreis eine Anlage oder eine Anstalt nicht selbst ins Leben ruft, sondern nur das 
Unternehmen eines Anderen durch seine Betbeiligung fördert. Der §. 13 verlangt 
nur eine Bemessung der Mehrbeträge nach „Quoten der Kreisabgaben“; dadurch ist 
eine Erhebung der Mehrbelastung nach „Quoten der allgemeinen Kreisabgaben“ (statt 
nach „Quoten der für die fragliche Kreiseinrichtung ausgeschriebenen Kreisabgaben“) 
nicht ausgeschlossen, E. O. V. XII. 27. 
) Die Auferlegung derartiger Präzipualquoten für die betreffende Kreiseinrichtung 
kann sich beziehen: 
a) auf die Aufbringung der Herstellungskosten (Neubaukosten einer Chaussee), 
b) falls der Kreis die Aufnahme einer Anleihe zur Deckung dieser Kosten be- 
schließt, auf die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Mittel, 
Fc) auf die Kosten der Unterhaltung der Anlage. 
Res. 1. Nov. 1879 (M. Bl. S. 11), zu A. 1; 30. April 1885 (M. Bl. 
S. 135) und 26. April 1888 (M. Bl. S. 101). Der durch die Mehrbelastung zu 
deckende Betrag ist zunächst zu ermitteln und nach ihm das Verhältuiß der Mehr- 
belastung der Interessenten zur Prinzipalbelastung des ganzen Kreises festzusetzen, Res. 
11. Aug. 1875 (M. Bl. S. 211). Es ist nicht zulässig, daß z. B. / der Bau- 
kosten einzelnen Gemeinden und Gutsbezirken als Mehrbelastung auferlegt wird, 
während die übrigen Baukosten ohne Belastung der Kreisangehörigen mit Kreisabgaben 
für die in Rede stehende Kreiseinrichtung aufgebracht werden sollen, Res. 19. März 
1892 (M. Bl. S. 192). 
Für mehrere Kreistheile, die in verschiedener Weise von der Kreiseinrichtung Nutzen 
haben, kann eine verschiedene Quote vorgeschrieben werden; der Kreistag kann 
Interessentenklassen aufstellen, in welche die einzelnen Kreistheile eingereiht werden 
und deren Beiträge sich in Gemäßheit der Größe des zu erwartenden Vor- 
theils nach Prozentsätzen abstufen, Friedrichs S. 27 und Res. 3. Nov. 1885 
(M. Bl. S. 245). 
Freiwillig übernommene Leistungen zu Gunsten der Ausführung einer Kreis- 
chaussee bezw. einer unter Beihülfe des Kreises auszuführenden Anlage fallen nicht 
unter den Begriff der in §. 13 erwähnten Mehrbelastung, auch sind Bereinbarungen 
zwischen den Interessenten in der Kreiskorporation über feststehende Beiträge zulässig, 
Res. 18. Aug. 1880 (M. Bl. S. 78).
	        

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