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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Rechte der Kreisangehörigen.
  • Pflichten der Kreisangehörigen.
  • Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
  • Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
  • Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
  • Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
  • Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
  • Befreiung von den Kreisabgaben.
  • Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1048 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Heranziehung der Forensen#), juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben. 
§. 14. Diejenigen physischen Personen, welche, ohne in dem Kreise einen 
Wohnsitz zu haben, beziehungsweise in demselben zu den persönlichen Staats- 
steuern veranlagt zu sein, in demselben Grundeigenthum ## besitzen?), oder ein 
stehendes Gewerbes), oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau") betreiben 
  
1) Zu den Foreusen des 8. 14 gehören nicht nur diejenigen physischen Personen, 
die, ohne im Kreise einen Wohnsitz zu haben, in ihm Grundeigenthum besitzen oder 
ein stehendes Gewerbe oder außer einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, sondern auch 
diejenigen physischen Personen, die, ohne in dem Kreise zu den persönlichen Staats- 
steuern veranlagt zu sein, in ihm einen Wohnsitz zu haben und zugleich Grund- 
eigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe (d. h. auch Pacht) oder außerhalb 
einer Gewerkschaft Bergbau betreiben, Erk. 9. Mai 1875 (E. O. B. I. 37) und 
31. Jan. 1877 (E. O. V. II. 33). 
Wer in mehreren Kreisen einen Wohnsitz hat, gilt in dem Kreise, wo er nicht 
zu den Staatssteuern veranlagt ist, als Forense, E. O. V. VIII. 19, XVI. 36. 
Die Kreis-Ordnung kennt nur den Begriff der Kreisforensen, nicht auch den der 
Gemeindeforensen. Es ist daher auch der Kreisausschuß nicht berechtigt, Grundbesitzer 
einer Gemeinde, die in einer anderen Gemeinde des Kreises ihren Wohnsitz haben, 
von dem Einkommen aus ihrem Grundbesitze fingirt zur Klassen= oder Einkommen- 
steuer zu veranlagen und den veranlagten Steuerbetrag der Gemeinde, in deren Bezirk 
der Grundbesttz gelegen ist, bei der Berechnung ihres Kreisabgaben-Solls mit in An- 
satz zu bringen. Hieraus folgt wiederum andererseits, daß die Klassen= oder Ein- 
kommenstener eines Cenfiten in ihrem vollen Betrage bei der Berechnung des Kreis- 
abgaben-Solls derjenigen Gemeinde in Ansatz zu bringen ist, in der er wohnt, be- 
iehungsweise zu den persönlichen Staatssteuern veranlagt ist, auch wenn er sein 
Rrnerpflichuiges Einkommen oder einen Theil davon ans Grundbesfitz bezieht, der in 
einer anderen Gemeinde desselben Kreises belegen ist, Erk. O. V. G. 19. Sept. 
1876 (E. 1. 70). 
Für die Steuerpflichtigkeit der Forensen ist der Zeitpunkt der Ausschreibung der 
Kreisabgaben maßgebend. Wenn eine Forense vor Ausschreibung der Kreisabgaben 
aufhört, Forense zu sein, beispielsweise wenn ein nicht im Kreise wohnhafter Guts- 
besitzer seinen darin belegenen Grundbesitz vor Ausschreibung der Kreisabgaben 
veräuhert, üP hört er damit auf, kreisabgabenpflichtig zu sein, E. O. V. V. 54; VI. 
1; . 40. 
Die auf die Veranlagung der Forensen und juristischen Personen bezüglichen 
Vorschriften der §§. 14 und 15 haben für Stadt und Land gleichmäßige Geltung, 
Erk. O. B. G. 12. Sept. 1876 (E. I. 64). 
2) Wo im §. 14 davon die Rede ist, daß der Besitz von Grundeigenthum 
die Berpflichtung nach sich zieht, die auf diesen Besitz gelegten Abgaben zu zahlen, 
ist nur der Eigenthümer der Verpflichtete; nur das Eigenthum bildet den obligirenden 
Grund und zwar das Eigenthum überhaupt, mithin das beschränkte und getheilte, 
ebenso wie das uneingeschränkte und ausschließliche (vergl. §8. 16 ff. I. 8, 86. 1—12 
I. 18, S. 72 II. 4 A. L. R.). Der Eigenthümer hat die Abgabe zu zahlen, gleich- 
viel ob er sein Grundeigenthum in Nießbrauch ausgethan, verpachtet, vermiethet, 
verliehen oder einem Verwalter oder sonstigem Inhaber übergeben hat, Erk. 27. März 
1882 (E. O. B. VIII. 63). 
Unter Grundbesitz im Sinne des 5. 14 ist pach t weiser Besitz an Grundstücken 
nicht zu verstehen, Erk. O. B. G. 31. Jan. 1877 (E. II. 37). 
2) Unter Gewerbe find auch Handel und Pachtungen zu verstehen. Es ist 
also der Pächter eines Landgutes wegen eines aus der Pachtung fließenden Ein- 
kommens, wenn er seinen Wohnsitz nicht in demjenigen Kreise hat, in dem das 
Pachtgut liegt, dennoch in diesem letzteren Kreise als Forense iu den Kreisabgaben 
heranzuziehen, Erk. O. V. G. 31. Jan. 1877 (E. II. 37). Vergl. zum Begriffe 
des Gewerbebetriebes auch E. O. V. V. 5, XI. 56, XIV. 22; ferner die Anm. zu 
§. 35 Komm. Abg. Ges. oben S. 943. 
Das Ober-Verwaltungsgericht hatte mittelst Erk. 8. Sept. 1876 (E. O. V. I. 59) 
ausgeführt, daß, falls bei einem Gewerbebetriebe die Fabrikationsstätte und das 
Komtoir, von dem aus der Absatz der Fabrikate bewirkt wird, in zwei verschiedenen
	        

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