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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung der Kreise.
  • Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehörigen, ihren Rechten und Pflichten.
  • Rechte der Kreisangehörigen.
  • Pflichten der Kreisangehörigen.
  • Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben.
  • Feststellung des Kreisabgaben-Vertheilungsmaßstabes.
  • Mehr- oder Minderbelastung einzelner Kreistheile.
  • Heranziehung der Forensen, juristischen Personen u. s. w. zu den Kreisabgaben.
  • Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens.
  • Befreiung von den Kreisabgaben.
  • Beschwerden wegen der Veranlagung der Kreisabgaben.
  • Dritter Abschnitt. Kreisstatuten und Reglements.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1052 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
manditgesellschaften auf Aktien, der Aktiengesellschaften und der juristischen Per- 
sonen zu den Kreisabgaben erfolgt, soweit sie zu den, der Vertheilung der 
letzteren zum Grunde gelegten Staatssteuern (F. 10) nicht schon unmittelbar 
herangezogen oder veranlagt sind, von dem Kreisausschuß, nach den für die 
Veranlagung dieser Staatssteueru bestehenden gesetzlichen Vorschriften unter 
Anwendung des für die Kreisabgaben bestimmten Antheilsverhältnisses. 
Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w. zur Ert- 
richtung der in Kreisen vom Einkommen zu erhebenden Steuern ver- 
pflichtet sind, kommen bei deren Veranlagung die die Gemeindeeinkommen- 
steuer betreffenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sinnentsprechend 
zur Anwendung). 
Unzulässigkeit einer Doppelbesteuerung desselben Einkommens. 
§. 16. Niemand darf von demselben Einkommen in verschiedenen Kreisen?) 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1051. 
Er muß aber dabei von vornherein die Einschätzung zur Staatseinkommensteuer und 
die Vertheilung des Gesammteinkommens auf die mitbetheiligten Kreise berücksichtigen, 
widrigenfalls diese Berücksichtigung auf Antrag des Stenerpflichtigen durch den Be- 
zirksausschuß herbeigeführt wird. Die Veranlagung zur Grund= und Gebändestener 
wird jetzt seitens der Staatsbehörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der 
Steuer vom Grundbesitz unterworfenen Liegenschaften und Gebäude bewirkt (Ges. 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern v. 14. Juli 1893, G. S. S. 119 §. 4 Abs. 1) 
und zwar gesondert für jeden Gemeindebezirk. Die Prinzipalsteuersätze, die den 
Kreiszuschlägen zu Grunde zu legen sind, bedürfen daher einer Feststellung durch den 
Kreisausschuß nicht mehr. 
Die Veranlagung zur Gewerbestener wird jetzt ebenfalls seitens der Staats- 
behörden für alle in den Gemeinden und Kreisen der Gewerbesteuer unterworfenen 
Betriebe bewirkt (a. a. O. 8. 4 Abs. 1). Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über 
mehrere Gemeinden, so hat der zuständige Steuerausschuß die Zerlegung des Ge- 
sammtsteuersatzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenen Theilbeträge zu 
bewirken, Komm. Abg. Ges. §§. 32, 76, Gew. St Ges. 24. Juni 1891 (G. S. S. 205) 
§. 38. Zusatzbest. zur Ausf. Anw. 5. März 1894 Abschn. II. Vergl. v. Brauchitsch 
II S. 50, 51, Anm. 95. 
Der Kreisausschuß hat nur einzuschätzen, nicht aber die Kreisabgaben von den 
Forensen 2c. einzufordern, Erk. 19. Mai 1879 (E. O. B. V. 54.) Vergl. §. 11. 
In Ansehung derjenigen Forensen, die ausschließlich von dem ihnen aus 
Grundbesitz 2c. im Kreise zufließenden Einkommen auswärts zur Staatseinkommen-= 
steuer herangezogen sind, ist lediglich die Beranlagung für den den Kreisabgaben- Zu- 
schlägen zu Grunde zu legenden Staatssteuersatz maßgebend, nicht aber der Kreis- 
ausschuß zu selbständiger Einschätzung berechtigt, Erk. 9. Febr. 1885 (E. O. V. XI. 22). 
Bei der Einschätzung der Forensen ist vor Allem auch die Bestimmung des §. 16 
zu beobachten, demgemäß der nach Maßgabe seiner persönlichen Staatssteuern Kreis- 
abgabenpflichtige nur nach Maßgabe des Einkommens, das ihm aus seinem inner- 
halb des Kreises belegenen Grundeigenthum und aus seinem innerhalb des Kreises 
stattfindenden Gewerbe= oder Bergbaubetrieb zufließt, zu den Kreisabgaben heran- 
gezogen werden darf. Vergl. Erk. 16. Sept. und 4. Okt. 1880 (E. O. V. VII. 34 
und 
  
Bei der Einschätzung eines Forensen 2c. ist das Einkommen, das er aus zu 
verschiedenen Gemeinden belegenen Besitzungen bezieht, für jede Gemeinde besonders 
zu veraulagen, während der im Kreise wohnende und dort zu den persönlichen Staats- 
stenern herangezogene Pflichtige — Kreisangehörige im engeren Sinne — nur ein- 
mal in der Gemeinde seines Wohnortes herangezogen wird, Erk. 2. Dez. 1886 (E. 
O. V. VII. 86); Friedrichs S. 62. 
1) §. 91,! Komm. Abg. Ges. Es wird also den jurißtischen Personen u. s. w. 
gegenüber der §. 34 Komm. Abg. Ges. in Geltung und die entgegengesetzte Praxis 
des O. V. G., wonach Universittäten und Gymnasien wegen des Einkommens aus 
den ihren Zwecken dienenden Gebäuden kreisabgabenpflichtig sind, dadurch aufge- 
hoben sein. 
2) Der §. 16 handelt nur von der Besteuerung der Domizilkreise, Erk. 11. Dez.
	        

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