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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Bezirksbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung.
  • Erster Titel. Grundlagen der Organisation.
  • Zweiter Titel. Verwaltungsbehörden.
  • I. Abschnitt. Provinzialbehörden.
  • II. Abschnitt. Bezirksbehörden.
  • III. Abschnitt. Kreisbehörden.
  • IV. Abschnitt. Behörden für den Stadtkreis.
  • V. Abschnitt. Stellung der Behörden.
  • Dritter Titel. Verfahren.
  • Vierter Titel. Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen.
  • Fünfter Titel. Zwangsbefugnisse.
  • Sechster Titel. Polizeiverordnungsrecht.
  • Siebenter Titel. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIX. Landesverwaltungs-Gesetz. 1115 
Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- 
sitzenden den Ausschlag. 
3. Generalkommission. 
§. 16. Die Generalkommission für die Provinzen Pommern und Posen 
zu Stargard in Pommern wird aufgehoben. An die Stelle derselben tritt 
für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende 
Generalkommission. 
Für die Provinzen Ost= und Westpreußen und Posen wird eine gemein- 
same Generalkommission gebildet ). Die Generalkommission für die Provinz 
Hannover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein. 
II. Abschnitt. Bezirksbehörden. 
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung 2). 
§. 17. An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten 
tritt, unter Wegfall des Regierungsvicepräsidenten, ein Regierungspräsident. 
Der Oberpräsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung. 
S. 18. Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die 
Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab- 
weichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit 
den der Regierung zustehenden Befugnissen verwaltet. 
§. 19. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich über- 
tragenen Angelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl 
von Räthen und Hülfsarbeitern, von denen mindesten einer die Befähigung 
zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen 
Anweisungen bearbeiten. 
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden und 
nehmen an den Plenarberathungen derselben # nach Maßgabe der für die 
Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil. 
Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur 
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden. 
§. 20. Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Be- 
hinderung erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsraths) und, wenn 
auch dieser behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. 
Die zuständigen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stell- 
vertretung anzuordnen. 
§. 21. Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und Sigmaringen, 
soweit sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, 
werden nach Maßgabe des §. 18 von den Regierungspräsidenten verwaltet. 
Die Mitglieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anwetsungen 
des Präsidenten!). 
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt 
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung. 
§. 22. Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münfter, Minden, Arus- 
berg, Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des 
Innern für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen 
eine Abtheilung für Kirchen= und Schulwesen ) 5). 
1) Geschehen durch Vd. 16. Aug. 1880 (G. S. S. 351) mit dem Sitze in 
Bromberg. Durch Ges. 23. März 1896 (G. S. S. 75) ist für die Provinz Ostpreußen 
eine besondere Generalkommission mit dem Sitze in Königsberg abgezweigt worden. 
2) Wegen der in der Geschäftsführung der Regierungen und Regierungs--Präsi- 
denten eingetretenen Aenderungen vergl. Res. 9. Febr. 1884 (M. Bl. S. 15). 
Vergl. Reg. Instr. 23. Okt. 1817 (G. S. S. 248); erg. K. O. 31. Dez. 1825 
(G. S. 1826 S. 5); Gesch. Anw. vom gleichen Tage (A. IX. 821). 
Res. 12. Nov. 1894 (M. Bl. S. 197) betr. Unterschriften in den zu erstatten- 
den Berichten der Regierungsabtheilungen. 
3) Auch der Regierung gegenüber, beim Vorsitze im Plenum und in den Ab- 
theilungen; dagegen nicht im Bezirkeausschusse, §§. 28, 30 d. Ges. 
1) In Stralsund, sowie in den gemäß §. 25 Abs. 2 nach dem Vorbilde von 
 
	        

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