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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Grundgehalt.
  • Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
  • Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes.
  • Alterszulagen. Höhe der Alterszulagen. Anspruch auf Alterszulagen.
  • Alterszulagekassen. Beginn der Zahlung der Alterszulagen.
  • Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miethsentschädigung.
  • Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.
  • Dienstwohnung. Dienstwohnung auf dem Lande. Größe der Dienstwohnung.
  • Unterhaltung der Dienstwohnung. Miethsentschädigung. Beschaffung von Brennmaterial.
  • Gewährung von Dienstland. Naturalleistungen. Anrechnung auf das Grundgehalt.
  • Zahlung des baaren Diensteinkommens. Umzugskosten.
  • Gnadenquartal.
  • Belassung in der Dienstwohnung.
  • Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.
  • Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.
  • Leistungen des Staates.
  • Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XIL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1265 
der Schulaufchtsbehörde durch die ihnen übertragenen Geschäfte nur nebenbei 
Upruch genommen gewesen sind. «»· » 
öss Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den 
entlichen Schuͤldienst an gerechnet. 
nah dann ein Lehrer oder eine Lehrerin nachweisen, daß die Vereidigung erst 
dach dem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst ) stattgefunden hat, so wird 
ie Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet. Z *ê“1m 
Der Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 
zuugh . » 
fa Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres. 
ällt, bleibt außer Berechnung. 
Als öffentlicher Schuldienst ist auch anzurechnen: 
1) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer an einer Anstalt thätig ge- 
wesen ist, welche vertragsmäßig die Vorbereitung von Zöglingen für 
die staatlichen Lehrerbildungsanstalten übernommen hats); 
2) diejenige Zeit, während welcher ein Lehrer oder eine Lehrerin als Er- 
zieher oder als Erzieherin an einer öffentlichen Taubstummen-, Blinden-, 
Idioten-, Waisen-, Rettungs-= oder ähnlichen Anstalt sich befunden hat. 
5 Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann auch die im außerpreußischen 
ffentlichen Schulhienste zugebrachte Zeit angerechnet werden. 
Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen. 
§. 11. Für diejenigen Lehrer und Lehrerinnen, die vor ihrem Eintritt in 
en öffentlichen Volksschuldienst an Privatschulen") in denen nach dem Lehr- 
blane einer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, voll beschäftigt waren, 
gelten bei Bemessung der Alterszulagen folgende Vorschriften: 
1) Sofern sie sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im öffentlichen 
Volksschuldienste befinden, sind ihnen die an derartigen Privatschulen zu- 
gebrachten Dienstjahre anzurechnen. " 4 
2) Sofern sie erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den öffentlichen 
Volksschuldienst übertreten, erlangen sie bis zum Höchstmaß von sehn 
Jahren eine Anrechnung dieser Dienstzeit oder eines Theiles derselben 
soweit, als ein Beitrag von jährlich 270 Mark für Sefrer und 120 Mark 
für Lehrerinnen für diese Zeit an die Alterszulagekasse, in Berlin an 
die Schulkasse, nachgezahlt wird. Für die vor dem 1. April 1897 zu- 
rückgelegene Zeit ernäh en sich die vorstehenden Sätze auf ein Drittheil. 
Die Stadt Berlin ist befugt, bei der Anrechnung jener Dienstzeit über 
das Höchstmaß von zehn Jahren hinauszugehen und auf die Einzahlungen 
an die Schulkasse ganz oder theilweise zu verzichten. Z 
3) Die Beschäftigung, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebens- 
  
1) Als Tag des Eintritts in den Schuldienst ist in der Regel der Zeitpunkt an- 
zsehen, von dem ab dem Lehrer das Stelleneinkommen oder eine Remuneration ge- 
hrt ist. War für den Dienstantritt der Beginn des Kalendervierteljahres bestimmt 
und ist der Dienstantritt, weil der erste, bezw. auch der zweite Tag des Kalender- 
lerteljahres ein Sonn= oder Festtag war, erst am darauf folgenden Werktage an- 
geteten, so ist zu verfahren, als ob der Dienstantritt am ersten Tage des betr. Viertel- 
lahres wirklich erfolgt wäre, Res. 22. Febr. 1896 (C. Bl. U. V. S. 279). 
2) Ohne Beschränkung, auch hinsichtlich der Zeit vor Beginn des 21. Lebens- 
lahres, Ausf. Best. Nr. 9. 
2) Vergl. Auef. Best. Nr. 9. 
)) Nur solche Privatschulen kommen in Betracht, in denen nach dem Lehrplane 
aer öffentlichen Volksschule unterrichtet wird, z. B. nicht Fachschulen der Innungen, 
Baugewerksschulen u. s. w., auch nicht Mittelschulen, höhere Mädchenschulen und 
drirate Vorschulen für höhere Lehranstalten. Vergl. Ausf. Best. Nr. 10. Ohne 
influß ist es. ob die Beschäftigung an Privatschulen vor oder nach dem ersten 
intritte in den öffenilichen Schuldienst erfolgt inr, Res. 22. April 1897 (C Bl. U. 
S. 405). 
Itling-Kaux, Hankrbuch II. 7. Tufl. 5C
	        

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