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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Belassung in der Dienstwohnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Grundgehalt.
  • Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
  • Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes.
  • Alterszulagen. Höhe der Alterszulagen. Anspruch auf Alterszulagen.
  • Alterszulagekassen. Beginn der Zahlung der Alterszulagen.
  • Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miethsentschädigung.
  • Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.
  • Dienstwohnung. Dienstwohnung auf dem Lande. Größe der Dienstwohnung.
  • Unterhaltung der Dienstwohnung. Miethsentschädigung. Beschaffung von Brennmaterial.
  • Gewährung von Dienstland. Naturalleistungen. Anrechnung auf das Grundgehalt.
  • Zahlung des baaren Diensteinkommens. Umzugskosten.
  • Gnadenquartal.
  • Belassung in der Dienstwohnung.
  • Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.
  • Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.
  • Leistungen des Staates.
  • Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 1273 
oder die Verringerung der Miethsentschädigung nicht als Verringerung des 
Diensteinkommens y. « 
Gnadenquartal?). 
§. 23. Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule endgültig oder einst- 
weilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt 
den Hinterbliebenen außer dem Sterbemonate für das auf denselben folgende 
Vierteljahr noch das volle Diensteinkommen des Verstorbenen als Gnadenquartal ?. 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwen- 
stande verstorbenen Lehrerin zu#). ç 
An wen die Zahlung des Gnadengquartals zu leisten ist, bestimmt die Orts- 
schulbehördes). „ 
Sind solche Personen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhan- 
den, so kann die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, 
nach Anhörung des Schulverbandes anordnen, daß das Diensteinkommen auf 
die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder des 
(der) Verstorbenen gezahlt werde, wenn er (sie) ihr Ernährer gewesen ist und 
sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Personen, welche 
die Kosten der letzten Krankheit oder der Beerdigung bestritten haben, soweit 
gezahlt werde, als der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht. 
ag Schulunterhaltungspflichtigen sind zu Gewährung der Gnadenbezüge 
verpflichtet. 
Soweit eine Vertretung im Amte nicht zu ermöglichen ist, kann die Wie- 
derbesetzung der Stelle auch während der Gnadenzeit erfolgen?). 
Belassung in der Dienstwohnung. 
§. 24. In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (einer Lehrerin) 
innegehabten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie'), welche mit ihm 
  
1) §. 87 Disziplinarges. 21. Juli 1852 (G. S. S. 465) gegenüber war es 
erforderlich, ausdrücklich auszusprechen, daß der Verlust einer Dienstwohnung nebst 
Hausgarten oder die Verringerung der Miethsentschädigung bei Versetzungen über- 
haupt nicht als Verringerung des Diensteinkommens gilt. Eine ent- 
sprechende Borschrift findet sich bereits für unmittelbare Staatsbeamte in §. 3 Ges. 
12. Mai 1873 (G. S. S. 209) betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzu- 
schüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. Mot. S. 64. 
2) Dieser Paragraph giebt in Abs. 1 bis 4 bestehendes Recht wieder, das auf 
der K. O 27. April 1816 (G. S. S. 134) und K O. 15. Nov. 1819 (G. S. 
1820 S. 45) beruht, die auch für Lehrer zur Anwendung kommen, falls ihnen nicht 
durch andere gesetzliche oder statutarische Vorschriften größere Vortheile gewährt wer- 
den. Res. 13. Mai 1867 (C. Bl. U. B. S. 347); 20. Jan. 1882 (C. Bl. U. V. 
S. 429). Mot. S. 64, 65. 
:) Als „Nachkommen" sind nicht nur die Kinder, sondern auch die Enkel an- 
usehen. . . 
!) „Einer im Wittwenstande gestorbenen Lehrerin.“ Das Gnadenguartal gebührt 
also auch nicht dem Maune der Lehrerin, der z. B. von ihr getrennt gelebt hatee. 
*) Bergl. Auef. Best. Nr. 19. Z 5 
") Die kommissarische Verwaltung bildet die Regel; über deren Art und Um- 
fang entscheidet die Schulaufsichtsbehörde von Fall zu Fall oder durch Erlaß allge- 
meiner Anordnungen. Auch über die Verpflichtung der Lehrer zur Uebernahme der 
Vertretung, über die Zahl der sogenannten Pflichtstunden und über eine etwaige Ent- 
schädigung hat die Schulauffichtsbehörde zu befinden. Allen in Vokationen darüber 
getroffenen Festsetzungen ist die Bestätigung zu versagen, Res. 27. April 1886 (C. 
Bl. U. V. S. 498). " " 
7) Ueber den Begriff „Familie“ siehe Anm. 1 zu §. 22. Dieses Recht hat 
also auch der Mann der Lehrerin, wenn sie verheirathet war (fiehe Res. 9. März 
1889, U. III a. 10907: Ich bin damit einverstanden, daß bei der Berufung von 
Lehrerinnen in die Anstellungsurkunden eine Klausel ausgenommen werde, durch die 
die Anstellung als nur so lange zu Rchcht bestehend bezeichnet wird, als die Be- 
rufenen unverheirathet bleiben).
	        

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