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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Grundgehalt.
  • Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
  • Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes.
  • Alterszulagen. Höhe der Alterszulagen. Anspruch auf Alterszulagen.
  • Alterszulagekassen. Beginn der Zahlung der Alterszulagen.
  • Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miethsentschädigung.
  • Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.
  • Dienstwohnung. Dienstwohnung auf dem Lande. Größe der Dienstwohnung.
  • Unterhaltung der Dienstwohnung. Miethsentschädigung. Beschaffung von Brennmaterial.
  • Gewährung von Dienstland. Naturalleistungen. Anrechnung auf das Grundgehalt.
  • Zahlung des baaren Diensteinkommens. Umzugskosten.
  • Gnadenquartal.
  • Belassung in der Dienstwohnung.
  • Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.
  • Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.
  • Leistungen des Staates.
  • Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1274 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
(ihr) die Wohnung getheilt hat, nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere 
Monate zu belassen. Hinterläßt der (die) Verstorbene keine solche Familie, so 
ist denjenigen, auf welche der Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu 
rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren. 
In jedem Falle muß auf Erfordern der Schulaufsichtsbehörde!) demjenigen, 
welcher mit der Verwaltung der Stelle beauftragt wird, ohne Anspruch auf 
Entschädigung in der Dienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden. 
Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens. 
§. 25. Auf die Lehrer und Lehrerinnnen an öffentlichen Volksschulen 
finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend die Er- 
weiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (G. S. S. 241) ) mit folgen- 
der Maßgabe Anwendung: 
1. Die Klage ist gegen die Vertreter des Schulverbandes und, soweit es 
sich um Zahlungen aus der Alterszulagekasse handelt, zugleich gegen die 
Bezirksregierung als Verwalterin der Alterszulagekasse zu richten. 
2. Im Falle des §. 2 a. a. O. tritt an die Stelle des Verwaltungschefs 
der Dber· Praͤsident, in den Hohenzollernschen Landen der Unterrichts- 
minister. 
3. Bei der richterlichen Beurtheilung sind die auf Grund dieses Gesetzes 
erfolgten Festsetzungen über das Diensteinkommen der Stelle, insbeson- 
dere über die Höhe des Grundgehalts und der Dienstalterszulage, über 
Dienstwohnung oder Miethsentschädigung, über Naturalleistungen, so- 
wie über die Anrechnung von Dienstbezügen auf das Grundgehalt zu 
Grunde zu legen. 
Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen. 
§. 26. Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer (der Lehrerin) 
oder den Erben des verstorbenen Lehrers (der Lehrerin) und dem anziehenden 
Lehrer (der Lchrerin) oder dem Schulverbande über die Auseinandersetzun 
wegen der Landnutzung, der Naturalleistungen, der Dienstwohnung einschließlic 
des Hausgartens oder des baaren Diensteinkommens trifft die Bezirksregierung, 
in Berlin das Provinzialschulkollegium, vorbehaltlich des Rechtsweges eine im 
Verwaltungswege vollstreckbare einstweilige Entscheidung ). 
Bei Versetzungen kann dieselbe anordnen, daß die von dem Lehrer (der 
Lehrerin) zuviel erhobenen Beträge für Rechnung desselben (derselben) den 
Schulunterhaltungsverpflichteten unmittelbar aus denjenigen Bezügen erstattet 
werden, welche der Lehrer (die Lehrerin) in der neuen Schulstelle zu em- 
pfangen hat. *-5 Z # 
Die Bezirksregierung, in Berlin das Provinzialschulkollegium, ist befugt, 
die Entscheidung allgemein den ihr nachgeordneten Behörden zu übertragen. 
Leistungen des Staates. 
8. 27. I. Aus der Staatskasse wird ein jährlicher Beitrag zu dem Dienstein- 
kommen der Lehrer und Lehrerinnen und, soweit er hierzu nicht erforderlich 
ist, zur Deckung der Kosten für andere Bedürfnisse"!) des betreffenden Schul- 
verbandes an die Kasse desselben gezahlt#). 
  
1) Wegen der Uebertragung dieser Entscheidung auf die Stadtschulbehörden, die 
Kreisschulinspektoren und Ortsschulbehörden vergl. Ausf. Best. Nr. 20. 
2) S. oben Bd. I. S. 435. 
2) Die Entscheidungen werden sich meist auf Landschulen beziehen und hier zweck- 
mäßig in die Hand der Landräthe zu legen sein. Mot. S. 65. Ausf. Best. Nr. 21. 
1) Bgl. Ausf. Best. Nr. 22. 
5) Der Staatsbeitrag kommt allen nach öffentlichem Rechte Schulunterhaltungs- 
pflichtigen in dem Verhältnisse ihrer Beiträge zu, mögen diese aus eigener Kraft oder 
mit Unterstützung aus Staatsfonds geleistet sein. E. O. V. XXII. 151. 
Ist die Höhe des Staatebeitrages streitig, so muß die örtliche Schulbehörde den
	        

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