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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zahlung des baaren Diensteinkommens. Umzugskosten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Gesetz, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens.
  • Allg. Landrecht. Theil II. Titel XII. Von niederen und höheren Schulen.
  • Gesetz, betr. die Aufstellung und das Dienstverhältnis der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen im Gebiete der Provinzen Posen und Westpreußen.
  • Gesetz zur Errichtung und Unterhaltung von Fortbildungsschulen.
  • Kabinets-Ordre, betr. die Schulpflichtigkeit und Schulzucht in den Provinzen, wo das Allgemeine Landesrecht noch nicht eingeführt ist.
  • Gesetz, betr. die Bestrafung der Schulversäumnisse.
  • Gesetz, betr. den Bau und die Unterhaltung der Schul- u. Küsterhäuser.
  • Allgemeine Verfügung über Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Preußischen Volksschule.
  • Kab. Ordre, betreffend die Aufsicht des Staats über Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen.
  • Min.-Instruktion zur Ausführung der Kab. O. vom 10. Juni 1834.
  • Reskript, betr. die Ergänzung der Instr. vom 31. Dez. 1839.
  • Reskript, betreffend dien katholischen Religionsunterricht in der Volksschule.
  • Gesetz, betr. die Feststellung der Anforderungen für die Volksschulen.
  • Gesetz, betr. die Erleichterung der Volksschullasten.
  • Gesetz, betreffend die Ergänzung des Gesetzes über die Erleichterung der Volksschullasten vom 14. Juni 1888 (G. S. S. 240).
  • Gesetz, betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Grundgehalt.
  • Besoldung der jüngeren Lehrer und der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen.
  • Verbindung eines Schul- und Kirchenamtes.
  • Alterszulagen. Höhe der Alterszulagen. Anspruch auf Alterszulagen.
  • Alterszulagekassen. Beginn der Zahlung der Alterszulagen.
  • Berechnung der Dienstzeit für die Gewährung des vollen Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miethsentschädigung.
  • Anrechnung der Dienstzeit an Privatschulen.
  • Dienstwohnung. Dienstwohnung auf dem Lande. Größe der Dienstwohnung.
  • Unterhaltung der Dienstwohnung. Miethsentschädigung. Beschaffung von Brennmaterial.
  • Gewährung von Dienstland. Naturalleistungen. Anrechnung auf das Grundgehalt.
  • Zahlung des baaren Diensteinkommens. Umzugskosten.
  • Gnadenquartal.
  • Belassung in der Dienstwohnung.
  • Rechtsweg bei Streitigkeiten wegen des Diensteinkommens.
  • Streitigkeiten bei Auseinandersetzungen.
  • Leistungen des Staates.
  • Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen.
  • Gesetz, betreffend das Ruhegehalt der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen nichtstaatlichen mittleren Schulen und die Fürsorge für ihre Hinterbliebenen..
  • Gesetz, betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer.
  • Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtung von Wittwen- und Waisenkassen für Elementarlehrer vom 22. Dezember 1869 (G. S. 1870 S. 1).
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen.
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1272 Abschnitt XL. Lehrerbesoldungs-Gesetz. 
Unberührt bleibt auch die Vorschrift im Artikel III Abs. 1 des Gesetzes 
vom 15. Juli 1886 (G. S. S. 185) 70. 
Bei Versetzungen gilt der Verlust einer Dienstwohnung nebst Hausgarten 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1271. 
setzlich obliegende Leistung festgestellt werden können. Und selbst, wenn eine weiter- 
gehende Verpflichtung der Gemeinde anerkannt werden sollte, so würde eine solche 
doch immerhin auf denjenigen Betrag der dem Lehrer thatsächlich erwachsenen Reise- 
kosten beschränkt werden müssen, der anderenfalls von der Gemeinde zum Zwecke 
seiner Herbeiholung hätte aufgewendet werden müssen, Res. 31. Mai 1888 (C. Bl. 
U. V. S. 602) und E. O. V. XIX. 193. · 
Die Herbeiholung des Lehrers ist auf zwei Tagereisen beschränkt, falls die Ge- 
meinde ihn nicht selbst gewählt hat, S. 41 Th. II Tit. 12, §. 410 Tit. 11 
A. L. R's. Die Entfernung von zwei Tagereisen hat die schul= und kirchenrechtliche 
Praxis auf 10 Meilen, also 75,3 Kilometer angenommen. Dies entspricht auch der 
Dekl 21. Juni 1790, auf der §. 41, II., XII. A. L. R's. beruht (Rönne's Er- 
gänzungen und Erläuterungen der Preuß. Rechtsbücher, Bd. V. S. 875; Rabe's 
Sammlung Preußischer Gesetze, Bd. II. S. 46, 47). Im Gebiete der Magde- 
burgischen Kirchenordnung von 1739 geschiebt die Herbeiholung (bis zu den 
Grenzen des Herzogthums? Kap. XXVIII. §s. 5, Kaop. XVIII. §. 2) des Lehrers 
sammt Weib, Kindern und allem Hausgeräth auf Kosten der Gemeinde oder der 
Kirche. Für die ehemals Königl. Sächsischen, jetzt Preußischen Laudestheile 
tmit Ausnahme der Lausitz) vergl. §. 731 des Revidirten Eutwurfs des Provinzial= 
Fet von Pinder-Kamptz (1841), der ebenfalls die Entfernung auf 2 Tagereisen 
estsetzt. 
Die Bestimmung in Bek. 9. April 1881 (C. Bl. d. D. R. S. 136), daß 
112½ km Landweg, 500 km auf Eisenbahnen und 375 km auf Damgpsschiffen als 
eine Tagereise anzusehen sind, ist hier nicht anzuwenden. 
Observanzmäßige Befreiung der Gemeinden von der landrechtlichen Verpflichtung 
der Herbeiholung ist nicht ausgeschlossen. Im Uebrigen ist die Verpflichtung der 
Gemeinde unabhängig davon, ob sie den Lehrer gewählt hat. Dieser Umstand kommt 
nach §. 41 II. 12 A. L. R's. nur insoweit in Betracht, als sich jene Verpflichtung 
auf eine gewisse Entfernung beschränkt, Erk. O. V. G. 3. Nov. 1896 (C. Bl. U. V. 
1897 S. 227). 
Durch §. 19 Schulordn. für die Elementarschulen der Provinz Preußen 
11. Dez. 1845 (G. S. 1846, S. 1) find die Gemeinden verpflichtet, den Lehrern 
bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortschaffung ihrer 
Familien und Effekten nach Wahl der Gemeinden entweder Fuhrwerk zu gestellen 
oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von 60 Mk. nicht übersteigen darf, nach 
einer richtigen Taxe zu vergüten. Verläßt der Lehrer die Stelle vor 5 Jahren, so 
ist er auf Verlangen gehalten, der Gemeinde die Anzugskosten zu erstatten. 
Nach §s. 6 Nass. Ges. 26. März 1862 (Verordnungsbl. S. 81) soll den Leh- 
rern, wenn sie nicht um die bestimmte Bersetzung nachgesucht haben und diese nicht 
zur Strafe geschiebt und endlich mit der neuen Stelle nicht eine Gehaltsaufbesserung 
von mindestens 100 Gulden verbunden ist, ein nach der jeweiligen Entfernung zu 
berechnender Beitrag zu den Ueberzugskosten bis höchstens 40 Gulden aus der Kasse 
derjeuigen Gemeinde bewilligt werden, wohin die Versetzung erfolgt. 
In den übrigen Landestheilen können die Gemeinden mangels gesetzlicher Vor- 
schriften nicht zwangsweise angehalten werden, die Lehrer bei ihrem Anzuge herbei- 
zuholen oder ihnen die Umzugskosten zu erstatten, Res. 30. Mai 1865 (Schneider u. 
v. Bremen Bd. I. S. 798). 
Durch Res. 16. Aug. 1881 (C. Bl. U. V. S. 500) ist der Begriff „Familie“ 
in § 5 des Ges. 24. Febr. 1877, betr. die Umzugskosten der Staatsbeamten, dahin 
erläutert, daß darunter nicht nur Ehefrau, Kinder oder Eltern, sondern auch andere 
nahe Berwandte und Pflegekinder zu verstehen find, sofern der Beamte ihnen in sei- 
nem Hausstande Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder mora- 
lischen Unterstützungsverbindlichkeit gewährt. Diese Interpretation wird auch für die 
Bestimmungen des Landrechts und der Preußischen Schulordnung Plas greifen. 
1) S. oben S. 1271.
	        

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