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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Gemeinde-Kirchenrath.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Gemeinde-Kirchenrath.
  • A. Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths.
  • B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths.
  • C. Wirkungskreis des Gemeinde-Kirchenraths.
  • III. Gemeindevertretung.
  • IV. Bildung der Gemeinde-Organe.
  • V. Schlussbestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Kreis-Synode.
  • Dritter Abschnitt. Provinzial-Synode.
  • Vierter Abschnitt. Kosten.
  • Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1406 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
meindeglied, welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft besitzt 
(§. 35), zum Aeltesten) zu ernennen. 
Diese Ernennung erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren; eine 
Wiederernennung derselben Person ist zulässig. Für die bisher erfolgten Er- 
nennungen beginnt der Lauf der sechsjährigen Periode mit dem Tage, an 
welchem dieses Gesetz seine verbindliche Kraft erhalten hat. 
Macht der Patron von seiner Befugniss keinen Gebrauch und besitzt er2) 
— — die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann er selbst in den 
Gemeinde-Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der gleichen 
Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter?) desjenigen Patrons, 
welcher keine phyfische Person ist. 
Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich 
unter einander zu vereinigen"). Die Befugnisse ruhen, so lange eine Einigung 
nicht zu Stande kommt. 
ur- Die Aeltesten") sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich 
einzuführen und durch Abnahme des nachsolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
Gelobt ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Dienstes 
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der Kirche und 
dieser Gemeinde gemäß, zu warten und gewissenhaft darauf zu achten, 
daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe und deren 
Besserung? 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten 
zu erachten. 
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde-Kirchenraths. 
§. 8. Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der trr Bei Er- 
ledigung des Pfarramts oder dauerüder Verhinderung des Pfarrers geht das 
Recht des Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Aus- 
übung von einem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder einem benachbarten 
Geistlichen vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung 
führt den stellvertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeinde-Kirchen- 
rath aus seiner Mitte auf drei Jahre nach dem tritt der neuen Aeltesten 
(§. 43) gewählt wird. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt 
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem 
  
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 1405. 
güdes, Res. E. O. K. 18. Dez. 1873 und 11. April 1874 (Aktenst. H. 22 S. 251, 
53), 31. Mai 1892 (K. G. u. Bd. Bl. S. 140). 
1) Der einmal ernaunte Aelteste kann nicht beliebig abberufen, sondern nur, wie 
andere Aelteste (§. 44), entlassen werden, falls der Patron oder Patronatsvertreter 
nicht durch Selbsteintritt das Ausscheiden herbeiführt, Res. 12. März 1877 (K. G. 
u. Vd. Bl. S. 115). Der Patronatsälteste muß die zur Wählbarkeit erforderlichen 
Eigenschaften besitzen und in die Wählerliste eingetragen sein, Res. 31. Mai 1892 
(K. G. u. Bd. Bl. S. 140); vergl. Res. 10. Jan. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 254). 
Der ohnehin zum Gemeinde-Kirchenrath gehörige Pfarrer darf nicht ernannt werden, 
Res. E. O. K. 7. März 1874 (das. S. 257). Der Patronatsälteste ist gemäß §. 39 
der Gemeinde bekannt zu machen, Ref. 25. Sept. 1875 (das. S. 260). 
2) Ges. 9. März 1891 (G. S. S. 44). Der Patron braucht nicht innerhalb 
der Gemeinde zu wohnen, Res. 26. Febr. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 256); desgl. 
nicht der Patronatsvertreter, Ref. 9. März 1874 (das. S. 257). 
*) Ueber die Stellung des Patronatsvertreters vergl. Res. 27. Mai 1880 (K. G. 
u. Bd. Bl. S. 66). 
4) Widerspruch eines einzigen bewirkt einstweiliges Ruhen der Befugnisse, Ref. 
4. Febr. 1874 (aktenstücke Heft 22 S. 255); auch trotz geschehener Einigung mit 
dem Vorbesitzer, Res. 28. Dez. 1882 (K. G. u. Vd. Bl. 1883 S. 1). 
*") Nicht der Patron oder Patronatsvertreter, mit Ausnahme des nach §. 6 
Abs. 1 ernannten Gemeindegliedes; wiedergewählte werden unter Hinweis auf das 
frühere Gelübde verpflichtet, Res. 25. Jon. 1877 (K. G. u. Vd. Bl. S. 56).
	        

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