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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Bildung der Gemeinde-Organe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Gemeinde-Kirchenrath.
  • III. Gemeindevertretung.
  • IV. Bildung der Gemeinde-Organe.
  • V. Schlussbestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Kreis-Synode.
  • Dritter Abschnitt. Provinzial-Synode.
  • Vierter Abschnitt. Kosten.
  • Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1418 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde= und Synodal-Ordnung. 
Die in Folge dessen gefaßten Beschlüsse find für den Gemeinde-Kirchenrath 
maßgebend. 
IV. Bildung der Gemeinde-Organe. 
§. 34. Die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeinde- 
vertretung werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt sind alle männlichen selbständigen, über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde, oder wo 
mehrere Gemeinden am Orte sind, an diesem Orte wohnen, zu den kirchlichen 
Gemeindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung beitragen 
und sich zum Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig nach 
Maßgabe der darüber zu erlassenen Instruktion 1) angemeldet haben. 
ß er Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Gemeinde 
wohnt. 
Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 
1. welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt be- 
kleiden oder kein eigenes Geschäft, beziehungsweise nicht als Mitglied 
einer Familie deren Geschäft führen; 
2. welche unter Kuratel stehen oder sich im Konkurs befinden; 
3. welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber Unterstützung aus 
Armenmitteln oder Erlaß der Staatssteuern oder der kirchlichen Bei- 
träge genossen haben. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 
1. wer nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet; 
2. wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, 
welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte 
nach sich ziehen muß oder kann, in Untersuchung sich befindet, bis zur 
Beendigung der Sache; 
3. wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gesühntes 
Aergerniß gegeben hat; 
4. wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift 
eines Kirchengesetzes :) des Wahlrechts verlustig erklärt ist. 
Das Wahlrecht ruht bei Allen, welche mit Bezahlung kirchlicher Umlagen 
über ein Jahr im Rückstande sind. 
§. 35. Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, 
sofern sie nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste 
und von der Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft zu 
bethätigen aufgehört haben. 
Wählbar in den Gemeinde-Kirchenrath sind alle zum Eintritt in die Ge- 
meindevertretung befähigten Personen, welche das dreißigste Lebensjahr voll- 
endet habens). · 
1) Bergl. Justr. 25. Jan. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 1); ergänzt durch Res. 
E. O. K. 28. Juli 1894 (K. G. u. Vd. Bl. S. 71. 
Von der Wablberechtigung sind diejenigen nicht ausgeschlossen, die mangels Ver- 
pflichtung Beiträge nicht leisten, Res. 27. Okt. 1874 (Aktenstücke Heft 22 S. 285), 
desgl. nicht die Geistlichen, wenn bei ihnen die gesetzlichen Boraussetzungen vorliegen, 
RKes. E. O. K. 19. Aug. 1882 (K. G. u. Bd. Bl. S. 71). 
:) Bergl. Kirchenges. 27. und 30. Juli 1880 (K. G. u. Vd. Bl. S. 109, 116), 
ber. die Verletzung kirchlicher Pflichten in Bezug auf Taufe, Konfirmation und 
rauung. 
3) Eine Person darf nicht mehrere Stimmen in den Gemeindeorganen führen. 
Demgemäß ist gleichzeitige Wirksamkeit als Aeltester und Berreter nicht zulässig, 
weshalb der zum Aeltesten gewählte Vertreter zwecks Annahme der Wahl das bis- 
herige Amt niederzulegen hat, E. O. K. 26. Jan. 1874 (Aktenst. H. 22 S. 272) 
u. 1. Febr. 1877 (K. G. Bl. S. 58); unzulässig ist ferner die Wahl des Pfarrers als 
Aeltester oder Vertreter, desgleichen des Patrons, der gemäß §. 6 Ges. in den G. 
K. N. eingetreten ist, auch des von ihm ernannten Patronatsältesten ohne Nieder- 
legung dieses Amtes. Im Uebrigen ist der Patron, der den Erfordernissen genügt, 
 
	        

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