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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Gemeindevertretung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
  • I. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Gemeinde-Kirchenrath.
  • III. Gemeindevertretung.
  • IV. Bildung der Gemeinde-Organe.
  • V. Schlussbestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Kreis-Synode.
  • Dritter Abschnitt. Provinzial-Synode.
  • Vierter Abschnitt. Kosten.
  • Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1412 Abschnitt XLI. Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung. 
III. Gemeindevertretung. 
§. 27. In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch 
Wahl der Gemeinde (88. 34 ff.) eine Gemeindevertretung gebildet. 
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever- 
tretung der Versammlung der Wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter= und Tochtergemeinden), und be- 
trägt die Gesammt-Seelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im 
* ? Abs. 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren 
eelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelen zahl in einer Ge- 
meinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde-Kirchenraths- 
festgestellt. 
§. 28. Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der 
normalen Zahl der Aeltesten. 
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever- 
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreis-Synode vom Konfistorium ge- 
nehmigt werden. 
g. 29. Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft 
mit dem Gemeinde-Kirchenrath über die von dem letzteren zur Berathung vor- 
gelegten Gegenstände ). Der Vorsitzende des Gemeinde-Kirchenraths ist zu- 
gleich Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. 
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent- 
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen. 
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen. 
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst. 
ortsüblicher Weise. 
§. 30. Auf die Versammlungen, Berathungen und Beschlüsse der Ge- 
meindevertretung finden die Bestimmungen des S. 11 Anwendung. 
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehr- 
heit der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung 
t veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die 
emeinde gültig vertreten. 
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeinde-Kirchenraths. 
eingetragen. 
§. 31. In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde-Kirchenrath 
der beschließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung: 
12). bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrund- 
stücken auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung oder Ver- 
miethung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch 
le enen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers 
inaus; 
2 bei außerordentlichen Aupungen, des Termögens, welche die Substanz 
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
3. bei Anleihen, soweit sie nicht bloß zur vorübergehenden Aushülfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können; 
4. bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Ein- 
treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus- 
  
  
1) Der Gemeindekirchenrath muß also zunächst immer über den Gegenstand be- 
schließen, Res. E. O. K. 15. Nov. 1880 (K. G. Bl. S. 144). 
„:) Ueber das Erforderniß der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörden 
vergl. Ges. 18. Juli 1892 (K. G. u. Bd. 1893 S. 9) §. 1, 1; desgl. der Staats- 
behörden Art. 24 Ges. 3. Juni 1876.
	        

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