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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Einkommenstener-Gesetz. 593. 
Diejenigen Gemeinden und Gutsbezirke, welchen die Steuererhebung über- 
tragen ist, erhalten für dieselbe eine Vergütung von 2 Prozent der Isteinnahme 
der zu erhebenden Steuern]. 
IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des 
Wahlrechts. 
§. 74. /Sind zu den Beiträgen und Lasten, welche kommunale und andere 
öffentliche (Schul-, Kirchen= u. s. w.) Verbände nach dem Maßstabe der Ein- 
kommensteuer aufzubringen bezw. zu vertheilen haben, Personen mit Einkommen 
von nicht mehr als 900 Mark heranzuziehen, so erfolgt deren Veranlagung auf 
Grund nachstehender fingirter Normalstcuersätze: 
GS 
bei einem Jahreseinkommen Jahressteuer .. 
ss - JzProzentdesermitteltensteuerpflichttgen 
von mehr als bis einschließl. Einkommens bis zum Höchstbetrage von 
— M. 420 M. 1,20 M. 
420 „ 660 „ 2,.40 „ 
660 „ · 900» 4,00,, 
Die vorbezeichneten Personen können, wenn die Deckung des Bedarfs des 
betreffenden Verbandes ohne deren Heranziehung gesichert ist, von der Beitrags- 
pflicht entbunden oder mit einem geringeren Prozentsatze als das höhere Ein- 
kommen herangezogen werden; ihre Freilassung muß erfolgen sofern sie im Wege 
der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung ehalten 2). 
§. 753). Die Veranlagung (§. 74) geschieht durch die Voreinschätzungs= 
kommission (§. 31) unter Anwendung der Bestimmung dieses Gesetzes. 
Die Beschlüsse der Voreinschätzungskommission unterliegen der Prüfung 
des Vorsitzenden der Veranlagungskommission; beanstandet derselbe einen Be- 
schluß, so erfolgt die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungs- 
kommission. " 
Die festgesetzte Steuerliste ist 14 Tage lang öffentlich auszulegen und der 
Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
Gegen die Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen binnen einer Aus- 
schlußfrist von vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist die Berufung zu 
und zwar 
à) wenn die Veranlagung durch die Voreinschätzungskommission ohne Be- 
anstandung erfolgt ist, an die Veranlagungskommission, 
b) wenn die Festsetzung des Steuersatzes durch die Veranlagungskommission 
stattgefunden hat, an die Berufungskommission. 
§. 76. Für die Feststellung der nach dem Maßstabe der Besteuerung ge- 
regelten Wahl-, Stimm= und sonstigen Berechtigungen in den öffentlichen Ver- 
bänden (86. 74) treten an die Stelle der bisherigen Klassensteuersätze die in den 
§§. 17, 74 vorgesehenen entsprechenden Steuersätze, falls aber die Veranlagung 
in Gemäßheit des 8. 75 nicht stattgefunden hat, die den betreffenden Klassen- 
steuerstufen entsprechenden Einkommensbezüge. 
77. Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt= und Land- 
gemeinden das Bürgerrecht bezw. das Stimm= und Wahlrecht in Gemeinde- 
angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 
6 Mark geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des 
Gemeindewahlrechts an die Stelle des genannten Satzes der Steuersatz von 
4 Mark bezw. ein Einkommen von mehr als 660 Mark bis 900 Mark. 
In denjenigen Landestheilen, in welchen für die Gemeindevertreterwahlen 
die Wähler nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in 
  
1) Aufgehoben durch §. 16 Ges. 14. Juli 1893 wegen Aufhebung dir. Staatsst. 
und Vd. 22. Jan. 1894. 
2) Ersetzt durch §. 38 Komm. Abg. Ges. Z 
:) Auss. Anw. Art. 38, 10, 45, 7, 56 II., 60 II., 62 II., 63, 4. Findet die 
Berufungskommission, daß das Einkommen eines Steuerpflichtigen den Betrag von 
900 M. nicht übersteigt, so soll sie auch über den gemäß §. 74 zu veraulagenden 
fingirten Steuersatz Bestimmung treffen, Res. 7. Febr. 1893 (M. 26 S. 23). 
Illing-Kautz, Handbuch II, 7. Aufl. 38
	        

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