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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
VIII. Kosten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

592 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
§. 69. Die bei der Steuerverwaltung betheiligten Beamten sowie die 
Mitglieder der Kommissionen werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten 
Erwerbs-, Vermögens= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, ins- 
besondere auch den Inhalt einer Steuererklärung oder der darüber gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder 
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft!). 
Die Verfolgung findet nur auf Antrag der Regierung oder des betroffenen 
Steuerpflichtigen statt. 
§. 702). Die auf Grund der §#F. 66, 68 und 69 festzusetzenden, aber un- 
beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (§§. 28 und 29) 
in Haft umzuwandeln. Z„ Z « 
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der in den 88. 66 und 68 
bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gericht zu, wenn nicht der Be- 
schuldigte die von der Regierung vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch 
das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt ge- 
machten Frist freiwillig zahlt. " 
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die im §. 66 
vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen. 
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Ein- 
schreiten des Gerichts ohne vorläuffee Festsetzung der Strafe durch die Regierung. 
Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus sonstigen Gründen von der 
vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Ange- 
schuldigte hierauf verzichtet. 
Die Entscheidung wegen der hinterzogenen Steuer verbleibt in allen Fällen 
der Verwaltungsbehörde. 
In Betreff der Zuwiderhandlung wegen der Verpflichtung zur Geheim- 
haltung (§. 79) findet nur das gerichtliche Strafverfahren statt. 
VIII. Kosten. 
§. 712). Die Kosten der Steuerveranlagung und Erhebung") fallen der 
Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich 
der eingelegten Rechtsmittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von 
dem Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen 
Punkten als unrichtig erweisen). Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten er- 
folgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung nach Maßgabe des §. 60 
Abs. 1 die Beschwerde an den Finanzminister gestattet ist. 
§. 72°). Die Mitglieder der Kommission erhalten Reise= und Tagegelder 
nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend die Deklaration der Vorschriften im 
S. 72 des Einkommensteuer-Gesetzes, vom 22. April 1892 (G. S. S. 93)7). 
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§. 38) werden nach den 
in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften berechnet. 
§. 73. [Den Gemeinden und Gutsbezirken werden als Vergütung für die 
bei Veranlagung der Steuer ihnen übertragenen Geschäfte 2 Prozent der ein- 
gegangenen Steuer gewährt. 
Hinsichtlich der örtlichen Erhebung der Steuer verbleibt es bis auf Weiteres 
bei den bestehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, daß die bisher zur ört- 
lichen Erhebung der Klassensteuer verpflichteten Gemeinden und Gutsbezirke die 
Steuer von Einkommen von nicht mehr als 3000 Mark zu erheben haben. 
  
1) Die Verjährung bestimmt sich nach §. 67 R. Str. G. B. 
2:) Ausf. Anw. Art. 84. 
2) Ausf. Anw. Art. 86, 87. 
4) Vergl. Anm. 5 zu §. 62. 
*) Vergl. E. O. V. in St. I. 1, 333, II. 64, 65. 
6) Ausf. Anw. Art. 86, 4. 
7) Vergl. dazu Vd. 4. Juli 1892 (G. S. S. 201) u. Res. 2. Aug. 1892 
(M. 25 S. 83).
	        

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