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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
X. Schlußbestimmungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

594 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Abtheilungen getheilt werden, tritt an Stelle eines 6 Mark Einkommensteuer 
übersteigenden Steuersatzes, an welchen durch Ortsstatnt das Wahlrecht geknüpft 
wird, der Steuersatz von 6 Mark!. 
Wo solche Ortsstatuten nach bestehenden Kommunal-Ordnungen zulässig 
find, kann das Wahlrecht von einem niedrigeren Steuersatze bezw. von einem 
Einkommen von 900 Mark abhängig gemacht werden. Eine Erhöhung ist nicht 
zulässig. 
X. Schlußbestimmungen. 
§. 78. Die in diesem Gesetz den Regierungen zugewiesenen Befugnisse 
und Obliegenheiten werden für die Haupt= und Residenzstadt Berlin von der 
Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin wahrgenommen. 
§. 79. Die in diesem Gesetze bestimmten Ausschlußfristen sowie die Frist 
ur Einreichung der Steuererklärungen werden für die in außereuropäischen 
ändern und Gewässern Abwesenden auf 6 Monate, für andere außerhalb des 
Deutschen Reiches Abwesende auf 6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 
3 Wochen verlängert. 
§. 802). Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes) 
bei der Veranlagung übergangen, oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen 
nicht entsprechenden niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden sind, ohne daß 
eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte (§§. 66, 67), sind 
zur Entrichtung des der Staatskasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die 
Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuer- 
jahr, in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben), jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über. 
Die Veranlagung der Nachsteuers) erfolgt einheitlich für den ganzen Zeit- 
r- y welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses 
esetzes ?). 
§. 81. Soweit das gegenwärtige Gesetz abweichende Bestimmungen nicht 
enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei 
1) Vergl. Ges., betr. Aenderung des Wahlrechts vom 29. Juni 1893 (G. S. 
S. 103) §. 5. 
2) Ausf. Anw. Art. 85. 
2) Es ist nicht statthaft, daß eine Berufungskommission auf Grund dieser Gesetzes- 
bestimmung bewußter Weise eine dem Gesetze nicht entsprechende Steuerbefreiung 
eintreten läßt in der Meinung, daß eine Berichtigung durch Nachforderung der 
Stener während der drei nächsten Steuerjahre erfolgen könne, Res. 11. Okt. 1892 
(M. 25 S. 77). Im Uebrigen ist von der Befugniß des §. 80 in der Regel nur 
Gebrauch zu machen, wenn es sich um einen namhaften Steuerbetrag (30 Mark) 
handelt. Unberührt hiervon bleiben die im Art 85, 1 gegebenen Borschriften für den 
Fall gänzlicher Uebergehung, Res. 7. März 1893 (M. 26 S. 28). 
Eine bei der ordentlichen Beranlagung vorgenommene, späterhin als zu niedrig 
erkannte freie Schätzung des Einkommens, z. B. des landwirthschaftlichen oder 
gewerblichen Ertrages, kann auf Grund des §. 80 nicht umgestoßen werden, E. O. 
B. in St. IV. 52, 54. # 
§. 80 ist auch nicht anzuwenden, wenn ein Beamter seine vom 1. April ein- 
tretende Gehaltserhöhung erst nach dem 1. April erfahren hat; ingleichen wenn die 
Veranlagungsbehörde von der dem Steuerpflichtigen vor dem 1. April behändigten 
Verfügung erst nach Bekauntgabe der Veranlagung an ihn Kenntniß erhalten hat. 
Auch von den hier allein zulässigen Rechtsmitteln soll Abstand genommen werden, 
Res. 19. Jan. 1893 (M. 26 S. 29). # # 
4) Nur auf die Gesammtrechtsnachfolger, nicht auf die Vermächtnißnehmer, E. 
O. V in St. III. 127. » 
"«)MitihrtrittdieursprünglicheBeranlagungohne«WecteresanßerKraft,sie 
gilt als nicht geschehen und kann Gegenstand der Berufung oder Beschwerde nicht 
mehr sein, E. O. B. in St. III. 99, 100, 101. 
6) Vergl. Ausf. Anw. Art. 85. 
 
	        

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