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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
I. Steuerpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung.
  • Gesetz über die Reklamationen und Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben.
  • Die Grundsteuer. Gesetz, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer.
  • Die Gebäudesteuer. Gesetz, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer.
  • Gesetz wegen Aufhebung direkter Staatssteuern.
  • Ergänzungssteuer-Gesetz.
  • Einkommenssteuer-Gesetz.
  • I. Steuerpflicht.
  • II. Steuersätze.
  • III. Veranlagung.
  • IV. Oberaufsicht.
  • V. Veränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Steuerjahres.
  • VI. Steuererhebung.
  • VII. Strafbestimmungen.
  • VIII. Kosten.
  • IX. Heranziehung zu Kommunalabgaben sowie Regelung des Wahlrechts.
  • X. Schlußbestimmungen.
  • Gewerbesteuer-Gesetz.
  • Hausirsteuer-Gesetz.
  • Stempelsteuer-Gesetz.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

548 Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 
Einkommenstener-Gesetz. 
Vom 24. Juni 1891 (G. S. S. 175))). 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen 
mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den 
Umfang derselben mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande und der Insel 
Helgoland) was folgt: 
I. Steuerpflicht. 1. Subjektive Steuerpflicht. 
§. 1. Einkommensteuerpflichtig sind: " * 
1. die Preußischen Staatsangehörigen?), mit Ausnahme derjenigen, 
a) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz"!) (§. 1 Abs. 2 des Reichs- 
Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mat 
1870, B. G. Bl. S. 119) zu haben, in einem anderen Bundesstaate 
oder in einem Deutschen Schutzgebiete wohnen oder sich aufhalten; 
b) welche neben einem Wohnsitz in Preußen in einem anderen Bundes- 
staate oder in einem Deutschen Schutzgebiete ihren dienstlichen Wohn- 
sitz (§. 2 Abs. 3 a. a. O.) haben?); 
xc) welche, ohne in Preußen einen Wohnsitz zu haben, seit mehr als zwei 
Jahren sich im Auslande) dauernd aufhalten?). 
Aauf Reichs= und Staatsbeamtes), welche im Auslande ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staats- 
steuern nicht herangezogen werden, findet die Ausnahme unter e keine 
Anwendung?): 
2. diejenigen Angehörigen anderer Bundesstaaten 10), 
  
1) Kommentare von Fuisting, 4. Aufl., Berlin 1894, kleine Ausgabe 1896; 
v. Wilmowski, Breslau 1896; Ausf. Anw. 5. Aug. 1891 und (dritter Theil) 
31. Aug. 1894. 
2) Wer also nach Helgoland überfiedelt, unterliegt von dem seinem Umzuge 
folgenden Monate ab nicht mehr der Einkommensteuer, Res. 11. Mai 1894 (M. 30 
S. 43). 
2) Die Preußische Staatsangehörigkeit wird nicht schon durch Erwerb der Staats- 
angehörigkeit in einem anderen Bundesstaate verloren, E. O. V. in St. II. 55. 
4) Ueber den Begriff des steuerlichen Wohnsitzes vergl E. O. V. in St. I. 83, 164; 
II. 341; des Aufenthaltes Erk. O. V. G. 14. Sept. 1886 (Pr. B. Bl. VIII. 28p). 
5) Werden die zu a und b ausgenommenen Personen dennoch veranlagt, so ist 
eine Beschwerde dagegen jederzeit zulässig und es muß Berichtigung von Amtswegen 
eintreten, auch wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist, Res. 31. Okt. und 2. Nov. 1892 
(M. 25 S. 10, 78). · 
«)AuslandimSinnedesEinLShGes.«tstaußerdeutschesGebietim Gegen- 
satze zum Reichsgebiete und Deutschen Schutzgebiete, E. O. B. in St. I. 118. 
7) Bei Berechnung der zweijährigen Dauer werden die verschiedenen Abschnitte 
eines unterbrochenen Aufenthaltes im Auslande nicht zusammengerechnet. Die Steuer- 
pflicht lebt wieder auf, sobald eine der beiden Voraussetzungen für die Befreiung 
fortfällt, also entweder ein Wohnsitz in Preußen begründet, oder der Aufenthalt 
im Auslande wieder aufgegeben wird und nicht etwa Umstände vorliegen, welche die 
Steuerpflicht nach den Vorschriften zu Nr. 1a oder b ausschließen. Eine nur vor- 
übergehende z. B. besuchsweise Rückkehr nach dem Inlande begründet den Wieder- 
eintritt der einmal erloschenen Steuerpflicht nicht, Ausf. Anw. Art. 1, rc. 
":) Zu diesen gehören hier auch die Offiziere, vergl. §. 6, 4 und Ausf. Anw. 
Art. 1 Nr. 1c. 
") Die Annahme einer entsprechenden Besteuerung, deren Nachweis dem be- 
theiligten Beamten obliegt, wird durch die abweichende Form der ausländischen 
Steuer nicht ausgeschlossen, Ausf. Anw. Art. 1, re. 
10) Einschließlich der Deutschen Schutzgebiete (§. 6 Ges. 15. März 1888, R. G. 
Bl. S. 71), die nicht zugleich die Preußische Staatsangehörigkeit besitzen; anderenfalls 
würde §. 1, 1a Anwendung finden.
	        

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